Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 877/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_877/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 14. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung AG,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. November 2015 an A.________, in
welcher auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, worauf A.________
nicht reagiert hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien
für den Monat März 2014 und damit im Zusammenhang stehende Spesen (Mahnspesen
von Fr. 20.- und Umtriebsspesen für das Inkasso von Fr. 100.-) im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig
(unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf
beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erhobenen Mahn-und
Umtriebsspesen bezweifelt, ohne sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägung, in welcher deren Grundlagen dargelegt wurden (Art. 105b Abs. 2 KVV in
Verbindung mit Ziff. 20.5 des beschwerdegegnerischen Reglements zur
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ausgabe 2012), auseinanderzusetzen,
was für die Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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