Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 868/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_868/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich ihre
Verfügung vom 6. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf, mit welcher sie
A.________ (geb. 1972) ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen hatte.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen mit dem
Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde
teilweise gut, indem es unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 13. Dezember 2013 dem Versicherten ab 1. Februar 2014 den
Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannte (Entscheid vom 29. September 2015).

C. 
Die IV-Stelle reicht hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei
aufzuheben und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 sei zu bestätigen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die eine ganze Invalidenrente
zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei "offensichtlich falsch" (d.h.
zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne) gewesen, wobei auch
die erhebliche Bedeutung der Korrektur der fehlerhaften Verfügung zu bejahen
sei. Daher habe die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht (nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Wiedererwägung gezogen. Da aber "die Parameter für die
Festsetzung des Invalidengrades noch die gleichen" seien, stehe dem
Versicherten ab 1. Februar 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente zu.

2.2. Diese Beurteilungsweise rügt die beschwerdeführende IV-Stelle
offensichtlich begründet als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) : Indem
das kantonale Gericht - nach von keiner Seite bestrittener bestätigter
wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge
zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die
weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer
revisionsrechtlich relevanten  Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der
zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine  freie
 Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im
Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden
Wiederwägungsverfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E. 5 u. 6
S. 519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.

3. 
In diesem Sinne ist die Beschwerde offensichtlich begründet (Art. 109 Abs. 2
lit. b BGG), woran eine Vernehmlassung nichts zu ändern vermöchte, weshalb
darauf zu verzichten ist. Dem Versicherten bleiben im Rahmen der integralen
gerichtlichen Neubeurteilung seines Rentenanspruchs per 13. Dezember 2013 durch
die Vorinstanz alle Rechte gewahrt.

4. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. 
Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 29.
September 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 im Sinne der Erwägung 2
neu entscheide.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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