Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 864/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_864/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den
Ausführungen nichts entnommen werden kann, was eine Sachverhaltsfeststellung
als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen
lassen könnte,

dass es insbesondere zur Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses
klar nicht genügt, das gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsobligatorium für
die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung (Art. 3 Abs. 1 KVG) und die damit
verbundene Pflicht zur Prämienzahlung unter Verweis auf die finanzielle Lage in
Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht
rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die
Beschwerdeführung auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7
BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer, sollte er das Bundesgericht weiterhin querulatorisch
anrufen, nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG mit Kosten zu rechnen haben wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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