Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 863/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_863/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 7. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nach Beizug einer polydisziplinären Expertise der Medizinischen
Abklärungsstelle (fortan: MEDAS) vom 12. Dezember 2012 (mitsamt Ergänzung vom
26. August 2013), Abklärungen (haus-) wirtschaftlicher Natur und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend:
IV-Stelle) das Rentengesuch der 1972 geborenen A.________ mangels Invalidität
ab (Verfügung vom 12. März 2014).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2015 ab.

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der
IV-Stelle vom 12. März 2014 sei ihr "eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem
Entscheid an Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht
die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz (Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG
i.V.m. Art. 6-8 ATSG) und Rechtsprechung (insbesondere BGE 140 V 193 bezüglich
Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht) zutreffend dargelegt hat. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde greift den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen mit den
Einwänden an, das kantonale Gericht sei zu Unrecht der
Arbeitsunfähigkeitsschätzung der MEDAS gemäss deren Gutachten vom 12. Dezember
2012 (Arbeitsunfähigkeit von 50 %) nicht gefolgt, auch habe es die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) nicht berücksichtigt. Dabei
wird übersehen, dass BGE 141 V 281, soweit hier bezüglich der festgestellten
Leiden überhaupt von Relevanz, an der bundesgerichtlichen Praxis, wonach
leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis
in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, nichts geändert hat (Urteil 9C_125/
2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Sodann vermag die
Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die auf der MEDAS-Expertise
beruhende Erwägung der Vorinstanz, die Intensität der Therapiebemühungen (alle
zwei Wochen ambulante psychiatrische Behandlung) könne - insbesondere bei
fraglicher Medikamentencompliance und ungenügender medikamentöser Therapie -
nicht als genügend gelten, bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil
9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Mithin ist der vorinstanzliche
Schluss, die gutachterlich diagnostizierte - reaktiv lebensgeschichtlich
geprägt verlaufende - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sei aufgrund der
fehlenden konsequenten Depressionstherapie nicht als resistent ausgewiesen,
bundesrechtskonform. Nota bene hielt der psychiatrische Experte explizit fest,
bei adäquater Depressionsbehandlung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert
werden. Schliesslich stellt die vom MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht keine "pflichtwidrige
Beweiswürdigung" der an sich beweiskräftigen Expertise dar, sondern ist Folge
davon, dass die normativen Rahmenbedingungen die Annahme einer
rentenauslösenden Gesundheitsschädigung bei psychischen Störungen der hier
interessierenden Art nicht zulassen. Dies gilt auch in Bezug auf die
diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und
zwanghaften Zügen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz (auch) diesbezüglich
von einer nur mässig ausgeprägten Befundlage ausgeht, welche Feststellung für
das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
lassen die - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen zu den Ressourcen
durchaus den (bundesrechtskonformen) Schluss zu, dass von der
Beschwerdeführerin trotz der Leiden willensmässig erwartet werden kann, in
einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein (BGE 127 V 294 E. 5a
in fine S. 299 f.). Nach dem Gesagten entfällt die Annahme eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades, woran auch die Vorbringen zur
Invaliditätsbemessung (Status, Valideneinkommen) nichts ändern.

2. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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