Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 861/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_861/2015

Urteil vom 14. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den
Anspruch der A.________ (geb. 1967) auf eine Invalidenrente mangels einer
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde durch Entscheid vom 21. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der angefochtenen
Ablehnungsverfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
spätestens ab 1. Februar 2013.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat das im Administrativverfahren eingeholte
polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel
(nachfolgend: asim), vom 14. Oktober 2013 (mitsamt Ergänzung vom 24. Februar
2014)  somatisch dahingehend gewürdigt, dass neurologisch und kieferchirurgisch
keine mit funktionellen Defiziten begründete Arbeitsunfähigkeit angenommen
werden kann. Insbesondere stellte die Vorinstanz fest, aus der
Zusatzuntersuchung vom 19. Februar 2014 (3-Phasensekelettszintipraphie und
SPECT-CT) resultiere keine im Vordergrund stehende objektivierbare somatische
Ursache für die geklagten Schmerzen. Die Beschwerde trägt nichts vor, was diese
Tatsachenfeststellungen als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich, erscheinen lassen. Daher verletzt
die vorinstanzliche Prüfung, ob eine rentenbegründende Invalidität (Art. 6 ff.
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 ff. IVG) nach Massgabe von BGE 140 V 193
vorliege, kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Was sodann die  psychischen
 Gesundheitsbeeinträchtigungen anbelangt, hat das kantonale Gericht unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage im Lichte der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281 im Einzelnen dargetan, dass erhebliche funktionelle
Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht
schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sind. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Darlegung der
medizinischen Berichte, aus denen sich eine zumutbare Erwerbsfähigkeit von
maximal 20 % ergebe. Damit verkennt die Beschwerde das Prozessthema, weil die
ärztlichen Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich jenen der
Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) wie hier der asim und der
Regionalärztlichen Dienste (RAD), keine für den Rechtsanwender verbindliche
Bedeutung haben (BGE 140 V 193). Vielmehr sind diese im massgeblichen
normativen Rahmen nach BGE 141 V 281 zu würdigen, was das kantonale Gericht
gerade gemacht hat. Gegen die entsprechende Konsistenzprüfung anhand der
einschlägigen Indikatoren bringt die Beschwerde nichts vor. Was die
mittelschwere depressive Episode anbelangt, übersieht die Beschwerde, dass BGE
141 V 281 nichts an der Rechtsprechung geändert hat, wonach solche
therapierbaren Störungen nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen
(vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

2. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf
den kantonalen Gerichtsentscheid nach Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.

3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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