Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 859/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_859/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Oktober und 17. November 2015
(Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2015,

in Erwägung,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl.
Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt,
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29
Abs. 1 BV) als auch jener auf Beurteilung durch ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom
8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass hinsichtlich des Verhaltens eines kantonalen Richters keine
Ausstandsgründe (vgl. Art. 34 BGG und Art. 36 ATSG; ISABELLE HÄNER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 34 BGG; ,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 ff. zu Art. 36 ATSG) substanziiert
dargelegt werden, und im Übrigen auf das Urteil 9C_786/2015 vom heutigen Tag
verwiesen wird,Ueli Kieser
dass mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG in der Regel nicht
der umstrittene materielle Anspruch verlangt werden kann, sondern nur die
Feststellung der Rechtsverzögerung und die Anweisung an die zuständige Instanz,
die Sache an die Hand zu nehmen ( FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz,          2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 94 BGG),
dass der Beschwerdeführer nur darlegt, am 16. September 2015 mit einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern an das
kantonale Gericht gelangt zu sein und seither von diesem nichts gehört zu
haben, aber nicht (substanziiert) begründet, inwiefern dies eine überlange
Verfahrensdauer darstellen soll (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 94 BGG),
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich
Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und   Abs. 2 BGG nicht
einzutreten ist,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen um die Frage
drehen, ob die durch die Eltern erbrachten Pflegeleistungen als
Krankheitskosten der Tochter gelten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Abs. 2 ELG),
dass angesichts der bisherigen, allesamt erfolglosen bundesgerichtlichen
Verfahren in dieser Sache (vgl. Urteile 9C_350/2015 vom      15. Juni 2015,
9F_6/2015 vom 27. April 2015, 9C_44/2015 vom      11. März 2015, 9C_865/2014
vom 30. Dezember 2014; 9C_529/2014 vom 16. September 2014; 9C_580/2014 vom 19.
August 2014; 9C_912/2013 vom 30. Januar 2014) die erneute mangelhafte
Prozessführung als querulatorisch zu werten ist (vgl. auch die Verfahren 9C_786
/2015 und 9F_10/2015) und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach
Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine
Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine
Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben