Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 858/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_858/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die relevante Sachverhaltsänderung einzig im Fehlen einer
Operationsindikation liegt, die ab Frühling 2011 feststand (vgl. Gutachten des
medizinischen Zentrums B.________ vom 11. Mai 2011 und nachfolgende
neurologische und neurochirurgische Beurteilungen), wozu sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort äussert,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der pauschale Hinweis auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden (BGE
141 V 281) noch die anderen eingereichten Arztberichte - soweit es sich nicht
ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - etwas
ändern,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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