Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 854/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_854/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 14. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sandra Künzi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Im Anschluss an ein auf Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2008 eröffnetes
Administrativverfahren und einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 21. Mai 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern mit
Verfügung vom 24. März 2014 A.________ (geb. 1953) für die Zeit vom 1. April
2009 bis 31. März 2013 gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des
Instituts B.________ vom 10. April 2013 eine ganze Invalidenrente zu.

B. 
Die hiegegen mit dem Rechtsbegehren um Weiterausrichtung der ganzen
Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab, wobei es die Rechtsvertreterin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Fr. 3'202.85 entschädigte (Entscheid vom 8. Oktober 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm
"mindestens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen"; eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht verlangt er, "es sei der amtlichen Anwältin ihr Honorar gemäss
Kostennote vom 4. September 2015 zuzüglich 1,5 Std. für die Schlussbemerkungen
vom 4. September 2015 zu vergüten".

Erwägungen:

1. 
Es liegt einzig eine im Namen des Versicherten erhobene Beschwerde vor. Die
Höhe der seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zugesprochenen Entschädigung (Art. 61 lit. f ATSG) anzufechten, ist der
Beschwerdeführer nicht legitimiert (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06; SVR 2007 UV
Nr. 16 S. 53, U 63/04; ARV 1997 Nr. 27 S. 151, C 232/93; vgl. auch SVR 2009 IV
Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt
offensichtlich unzulässig.

2. 
In der Sache ist streitig, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2013
hinaus eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) beanspruchen kann. Das kantonale
Gericht hat die materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen für die Bemessung
des Invaliditätsgrades (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) im Rahmen
einer abgestuften oder befristeten Rentenzusprechung (Art. 17 ATSG) zutreffend
dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Der Beschwerdeführer trägt über weite Strecken seiner Eingabe die
Prozessgeschichte vor, indem er Akten aus dem Verwaltungsverfahren,
medizinische Gutachten mit Diagnosen, Berichte über berufliche
Abklärungsmassnahmen und weitere Unterlagen wiedergibt, ohne gleichzeitig die
vorinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden. Darauf ist nicht einzugehen,
handelt es sich dabei doch um keine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
Gerügt wird in der Beschwerde einzig, dass das kantonale Gericht bei der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) dem Gutachten des Instituts
B.________ vom 10. April 2013 gefolgt ist, und nicht der in einem
arzthaftpflichtrechtlichen Verfahren erstatteten Expertise des Spitals
C._______ vom 14. Februar 2014. Was der Versicherte in diesem Kontext vorträgt,
erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, was im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht
genügt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), sodass es
bei der Verbindlichkeit der vom kantonalen Gericht in tatsächlicher Hinsicht
getroffenen Feststellungen bleibt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
398) : Der Beschwerdeführer ist für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 75%
arbeitsfähig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde, nicht ersichtlich. Damit entfällt ein
Rentenanspruch ohne weiteres. Auf die in der Beschwerde ferner bestrittene
arbeitsmarktliche Verwertbarkeit ist nicht näher einzugehen, nachdem sich der
Beschwerdeführer subjektiv nicht mehr für arbeitsfähig hält und er im
massgeblichen Zeitpunkt betreffend die Frage der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter (BGE 138 V 457) - dem Datum des
MEDAS-Gutachtens - noch nicht 60 Jahre alt war. Schliesslich gehen die
Einwendungen gegen den durch die Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich
an der Sache vorbei, können doch die für den Invalidenlohn massgeblichen
statistischen Ansätze gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) gegebenenfalls durchaus höher sein als die dem hypothetischen
Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zugrunde zu legenden Beträge. Der
vorinstanzliche Einkommensvergleich verletzt Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a
BGG).

4. 
Da die Beschwerde, soweit zulässig (E. 1 hievor), offensichtlich unbegründet
ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit
summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid
erledigt.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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