Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 853/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_853/2015

Urteil vom 31. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

Swiss Life AG,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1943 geborene A.________ war bis 30. September 1998 in unselbständiger
Stellung tätig und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
vorsorgeversichert. Die ihm zustehende Austrittsleistung in der Höhe von Fr.
14'950.- wurde für den Abschluss einer Freizügigkeitsversicherung bei der
Rentenanstalt - am 23. Februar 2000 erstellte Freizügigkeitspolice Nr. xxx (mit
Versicherungsdeckung ab 1. Januar 1999 [nachfolgend: xxx]) - verwendet.
Am 14. Februar 2000 gelangte A.________ an die Freizügigkeitsstiftung der Bank
B.________ und bat diese, sein Freizügigkeitskonto aufzulösen und das darauf
liegende Guthaben an die Rentenanstalt zu überweisen, da er sämtliche
Freizügigkeitsguthaben "in einer Police zusammenziehen" wolle. Die
Rentenanstalt teilte A.________ am 27. März 2000 mit, sie habe von der Bank
B.________ am 24. Februar 2000 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 90'118.95
erhalten und diesen Betrag samt Zins für die Erhöhung der versicherten Leistung
der bestehenden Freizügigkeitspolice Nr. xxx per 1. März 2000 verwendet; ihrem
Schreiben legte sie den Nachtrag zur Police Nr. xxx selben Datums bei.
Im Jahr 2005 war A.________ für das Temporärunternehmen C.________ tätig und
dadurch während drei Monaten bei der Vorsorgestiftung der C.________
vorsorgeversichert. Die daraus resultierende Freizügigkeitsleistung von Fr.
1'011.- ging am 24. April 2006 bei der Rentenanstalt ein und wurde zur
Errichtung der Freizügigkeitspolice Nr. yyy verwendet.

A.b. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 ersuchte D.________, Mitarbeiter des
Patronato E.________, im Namen von A.________ die Swiss Life AG (vormals
Rentenanstalt) um "Auflösung Police Nr. xxx" infolge vorzeitiger Pensionierung
und Überweisung des Guthabens auf das bei der Bank F.________ geführte Konto
Nr. ppp, lautend auf E.________. Am 1. August 2007 überwies die Rentenanstalt
Fr. 134'093.- auf das angegebene Konto (vgl. Mitteilung vom 19. Juli 2007).
Ab Juni 2008 richtete D.________ A.________ monatliche Zahlungen in der Höhe
von Fr. 602.- aus, letztmals am 2. Februar 2009. Des Weitern überwies er am 3.
Juli 2008 auf ein bei der Banco di G.________ geführtes Konto des A.________
einen Betrag, welcher umgerechnet Fr. 65'091.15 entspricht.

A.c. Mit Schreiben vom 30. August 2012 liess die von A.________ beauftragte
Rechtsvertreterin bei der Swiss Life AG die Auszahlung der
Freizügigkeitsleistungen beantragen mit der Begründung, die Unterschriften des
Versicherten auf dem Auftrag vom 13. Juli 2007 zur Auflösung der
Freizügigkeitspolice Nr. xxx und auf der diesem beigelegten Vollmacht seien
mutmasslich gefälscht und bezüglich der Freizügigkeitspolice Nr. yyy habe kein
Auflösungsantrag bestanden. Die Swiss Life AG gab dem Begehren keine Folge und
stellte sich auf den Standpunkt, die Auszahlung sei korrekt und gemäss den
Weisungen des Versicherungsnehmers erfolgt (Schreiben vom 4. April 2013).

B. 
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 erhob A.________ Klage mit dem Rechtsbegehren,
die Swiss Life AG sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital, dessen Höhe vom
Gericht festzustellen sei, zuzüglich Verzugszins, auszurichten. Mit Entscheid
vom 30. September 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die Klage ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage
gutzuheissen. Die Swiss Life AG sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital
zuzüglich Verzugszinsen auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht
geradezu offensichtlich ist.

2.

2.1. Im Streit stehen Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen. Diese dürfen
gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre
nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden.

2.2. Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin das
Alterskapital des A.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 134'093.- (Fr.
131'917.- [Rückkaufswert aus Police Nr. xxx] + Fr. 1'034.- [Rückkaufswert aus
Police Nr. yyy] + Fr. 1'142.- [Überschussanteil]) gestützt auf das Begehren vom
13. Juli 2007, in welchem D.________ sich bzw. das Patronato E.________ als zur
Entgegennahme von Geldern berechtigten Stellvertreter des A.________ bezeichnet
hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob
sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.

3. 
Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf das Urteil 9C_137/2012 vom 5.
April 2012 E. 4.3 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) zutreffend dargelegt,
dass der Versicherer aufgrund der vertraglichen Verpflichtung, die zur
Errichtung der Freizügigkeitspolice geführt hat, gehalten ist, die
vertraglichen Leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzes- und
Vertragsbedingungen auszuzahlen; leistet er als Schuldner an einen
unberechtigten Dritten, hat er grundsätzlich nicht erfüllt, auch wenn er in
gutem Glauben leistet.
Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtslage zur Stellvertretung (Art. 32 ff.
OR) und zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung eines ohne Vollmacht
abgeschlossenen Rechtsgeschäftes (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 OR; Urteile
4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei Art. 14 Abs. 4
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin (sowohl
in der Fassung vom 1. Januar 1997 als auch in derjenigen vom 1. Juni 2005),
wonach die Freizügigkeitspolice für die Auflösung der
Freizügigkeitsversicherung im Original einzureichen ist, um eine blosse
Ordnungsvorschrift handelt. Eine derartige Bestimmung soll dem Versicherer die
Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche ermöglichen und schliesst daher
nicht aus, dass der Versicherer auch dann Leistungen erbringt, wenn die Police
nicht eingereicht wird (vgl. STEPHAN FUHRER, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 2011, N. 3.97; vgl. auch MORITZ KUHN,
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, N. 590 ff.).

4.2. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz indessen, soweit sie sich
auf die fehlende Notwendigkeit, die Originalpolice einzureichen, beruft, um den
Einwand des Beschwerdeführers abzuweisen, wonach für die Auflösung der Police
Nr. yyy gar kein Antrag bestanden habe. Denn der Beschwerdeführer beanstandete
damit nicht nur eine Verletzung des Art. 14 Abs. 4 AVB, welche Bestimmung die
Beilage der Originalpolice vorsieht. Vielmehr rügte er im Wesentlichen, dass
die Beschwerdegegnerin - wie verbindlich feststeht - die Freizügigkeitspolice
Nr. yyy in einem Zug mit Nr. xxx auflöste, obwohl ihr bezüglich Ersterer kein
entsprechendes Begehren um vorzeitige Auflösung (Barauszahlung des
Rückerstattungswertes) im Sinne des Art. 14 Abs. 3 AVB vorlag.

4.3. Lediglich bei rein formaler Betrachtung könnte dem Einwand des
Beschwerdeführers gefolgt werden. Denn wie sich den Akten entnehmen lässt,
wünschte der Beschwerdeführer stets, sämtliche Freizügigkeitsguthaben bei einer
Einrichtung zusammenzuführen, was im Übrigen auch dem Sinn des FZG entspricht,
einer Verzettelung der Mittel der zweiten Säule entgegenzuwirken (vgl. BGE 129
V 245 E. 5.3 S. 250 mit Hinweis). Dieses Bestreben führte beim Beschwerdeführer
zur Errichtung der Police Nr. xxx. Dass die sich auf Fr. 1'011.- belaufende
Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung der C.________ der
Rentenanstalt am 24. April 2006 überwies, nicht als Nachtrag dazu geführt
wurde, sondern als neue Police, hatte nach den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin allein tarifliche Gründe. Das Schreiben vom 24. Mai 2006
betreffend "contratto no. rrr Polizze di libero passaggio Rentenanstalt xxx -
A.________" legt ebenfalls den Schluss nahe, dass von einer einzigen
Freizügigkeitsversicherung ausgegangen wurde bzw. dass die später erstellte
Police inhaltlich als Nachtrag zur ersten zu betrachten ist. Unter den
gegebenen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des geringfügigen
Betrages (Rückkaufswert zum Auflösungszeitpunkt: Fr. 1'034.-), durfte die
Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Antrag vom 13.
Juli 2007 beziehe sich auf das gesamte bei ihr liegende Guthaben.

5.

5.1. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wurden
dem Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Februar 2009 auf sein bei der Bank
H._______ geführtes Bankkonto monatliche Beträge von Fr. 602.- (insgesamt Fr.
5'418.-) im Auftrag von E.________ von einem auf den Inhaber D.________
lautenden Bankkonto überwiesen. Weiter erhielt der Beschwerdeführer anfangs
Juli 2008 eine Gutschrift von umgerechnet Fr. 65'091.15 auf sein bei der Banco
di G.________ geführtes Konto. Ebenso steht fest, dass D.________ gegen den
Beschwerdeführer bestehende Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'152.70
tilgte.

5.2. Die Vorinstanz erwog, für den Beschwerdeführer hätte nur schon die Nennung
von D.________ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach seinem
Dafürhalten keinen Anlass hatte, diesen zu erwähnen, Grund zur Annahme sein
sollen, dass der geschäftsgewandte D.________ sich ohne Vollmacht in die Sache
eingemischt hatte. Indem der Beschwerdeführer sich nicht weiter kümmerte und
neben einer substantiellen Summe im Gegenwert von Fr. 65'091.15 während neun
Monaten nie - weder direkt noch über das Patronato E.________ oder D.________ -
verlangte "Rentenzahlungen" entgegennahm, habe er zu erkennen gegeben, dass für
ihn lediglich relevant war, dass er eine Altersrente aus dem aus den
Freizügigkeitspolicen resultierenden Kapital erhielt und nicht, dass er eine
Altersrente von der Beschwerdegegnerin bekam. Wer dieses Kapital verwaltete und
daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, habe ihn offensichtlich
nicht interessiert. Andernfalls hätte er sich bei der Bank, bei D.________ oder
bei der Beschwerdegegnerin danach erkundigen können und müssen, was die Nennung
von "Patronato E.________" und "D.________" auf den nach seinen Vorbringen
unverständlichen Auszügen seiner Bank zu bedeuten hatte. Indem er dies
unterliess, habe er billigend in Kauf genommen, dass das angeblich ohne sein
Wissen und Wollen an D.________ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise)
anvertraut blieb.
Auch aus dem Umstand, dass D.________ aus dem von der Beschwerdegegnerin
überwiesenen Kapital (welches zuvor als Einkommen deklariert worden sein
musste) Steuern im Betrage von Fr. 9'152.70 bezahlte, lasse sich folgern, dass
er Kenntnis von der Auszahlung auf ein Konto von D.________ hatte und dieser
mit seinem Einverständnis darüber verfügte. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits
habe die erfolgte Auszahlung der Kapitalleistung pflichtgemäss der
Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet und mangels diesbezüglicher Rückfrage
davon ausgehen dürfen, der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte
Leistungsempfänger habe den Erhalt der erfolgten Kapitalauszahlung gegenüber
den Steuerbehörden bestätigt.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die
Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der
Überweisung des Rückkaufswertes der Freizügigkeitspolicen an D.________ nach
Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, sie habe ihre Leistungspflicht
gegenüber dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss erfüllt. Selbst wenn, was die
Beschwerdegegnerin bestreite, seine Unterschrift auf den von D.________
eingereichten Urkunden gefälscht und D.________ im Zeitpunkt der Auszahlung zur
Entgegennahme der Leistung nicht bevollmächtigt gewesen wäre, könnte sein
Schweigen angesichts der aktenkundigen und auch für ihn erkennbar gewesenen
unbeschränkten Verfügungsmacht von D.________ nur als Zustimmung zur
Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der
Auszahlung an D.________ gewertet werden.
Indem der Beschwerdeführer erstmals am 30. August 2012 die Auszahlung der
Kapitalleistungen aus den Freizügigkeitspolicen verlangt habe, sei durch ihn
selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung
durch die Beschwerdegegnerin verhindert worden. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem er
die tatsächliche Verfügungsmacht von D.________ über sein Alterskapital
erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, habe er sein
Vermögen selbst D.________ anvertraut. Ab diesem Zeitpunkt habe die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, ein allfälliger Vollmachtsmangel sei
durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden und sie habe ihre
Leistungspflicht ordentlich erfüllt. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe sie
weder Anlass noch rechtliche Handhabe, die Leistung zurückzufordern.

Die Verantwortung für das D.________ ausbezahlte Kapital bzw. das Verlustrisiko
für das diesem anvertraute Geld sei ungeachtet der Echtheit der Unterschriften
auf den eingereichten Legitimationspapieren von der Beschwerdegegnerin auf den
am Kapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen. Eine Beweiserhebung zu den
umstrittenen Sachverhalten erübrige sich deshalb und auch die Mängel in der
Beglaubigung der Unterschrift seien nicht weiter zu thematisieren. Die Klage
sei abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Rügen zur vorinstanzlichen
Sachverhaltsermittlung; er macht pauschal Willkür sowie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (antizipierte Beweiswürdigung) und des
Untersuchungsgrundsatzes geltend. Im Wesentlichen wendet er sich dabei
allerdings gegen die Rechtsfolgen der Genehmigung der vollmachtlosen
Stellvertretung, auf welche nachfolgend in E. 7 eingegangen wird. Eine
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vermag
er mit seinen Ausführungen nicht darzutun.

6.2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, aus dem angefochtenen
Entscheid sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz von einer tatsächlichen
Genehmigung oder von einem ihm aus Vertrauenshaftung zurechenbaren Verhalten
ausgehe. Denn den entsprechenden Erwägungen ist unschwer zu entnehmen, dass die
Vorinstanz von einer nachträglichen Genehmigung der Kapitalauszahlung an
D.________ durch konkludentes Verhalten des Beschwerdeführers ausging, in
welchem Sinne auch das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen entschieden
hat (Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5-7 und 9C_376/2014 vom 13. März
2015 E. 7; vgl. auch SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E. 7.2).

6.3. Mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, relevante Fragen
zu prüfen, etwa betreffend Sorgfaltspflichten der Beschwerdegegnerin, übersieht
der Beschwerdeführer, dass diesen angesichts der nachträglichen Genehmigung der
Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten keine Bedeutung zukommt (vgl. dazu
hinten E. 7.10; vgl. auch Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3 und
9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Dass die Vorinstanz auf die Prüfung
dieser Fragen verzichtete unter Hinweis darauf, dass mit der vom
Beschwerdeführer genehmigten Drittauszahlung des Kapitals das Verlustrisiko für
das D.________ anvertraute Geld von der Beschwerdegegnerin auf den am Kapital
wirtschaftlich Berechtigten übergegangen sei, ist nicht zu beanstanden.

7. 
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, eine gefälschte
Unterschrift sei nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung eines schwebend
unwirksamen Geschäftes setze voraus, dass der Genehmigende (der
Beschwerdeführer) die Unwirksamkeit kenne, die zu genehmigende Vollmacht
genehmigungsfähig sei und der Dritte (die Beschwerdegegnerin) sein Verhalten
zur Kenntnis nehmen konnte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt,
insbesondere habe er keine Kenntnis vom Rechtsgeschäft gehabt, dem die
Genehmigung gelte.

7.1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich bestreitet, dass unter den
gegebenen Umständen Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes
Verhalten - bestehend in der stillschweigenden und damit widerspruchslosen
Entgegennahme von "Rentenzahlungen" während neun Monaten und einer Überweisung
in der Höhe von umgerechnet Fr. 65'091.15, obwohl er um die erfolgte
Kapitalauszahlung wusste oder zumindest hätte wissen müssen - angenommen werden
kann, sei vorab auf die Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 (E. 5 und 6)
sowie 9C_376/2014 vom 13. März 2015 (E. 7) verwiesen, welchen ähnlich gelagerte
Sachverhalte zugrunde lagen.

7.2. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ohne Belang ist, ob die
fehlende Vertretungsmacht auf einer ungültigen, erloschenen oder in ihrem
Umfang überschrittenen Vollmacht beruht. Die nachträgliche Genehmigung (Art. 38
Abs. 1 OR) ersetzt die fehlende Vollmacht (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht,
2. Aufl. 2014, S. 319 Rz. 1089; vgl. auch ROLF WATTER, Basler Kommentar, 6.
Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 38 OR; ROGER ZÄCH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N.
48 zu Art. 38 OR). Die Genehmigung besteht aus einer Willenserklärung, durch
welche der Vertretene die Handlung des Vertreters nachträglich gutheisst und
dadurch das in Schwebe befindliche Geschäft wirksam macht. Sie hat zur Folge,
dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung
entfaltet und zwischen den beiden in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es
der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2
mit Hinweis auf Urteile 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3 [publ. in: StR
69/2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3; WATTER, a.a.O., N. 8 zu
Art. 38 OR).

7.3. Der (BGE 128 III 324 [Urteil 4C.82/2002 vom 21. Juni 2002] kommentierende)
Fachartikel, auf welchen sich der Beschwerdeführer für die Ablehnung der
Genehmigungsfähigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts bezieht (KATJA ROTH/
HANS CASPAR VON DER CRONE, Zurechenbarkeit im Wertpapierrecht, SZW/RSDA 5/2002
S. 311 ff.), betrifft die wechselrechtliche Haftung und ist damit für den
vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. auch ZÄCH, a.a.O., N. 56 in fine zu
Art. 38 OR). Auch aus seinen Ausführungen zur strafrechtlichen Qualifizierung
einer mutmasslich gefälschten Unterschrift vermag der Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er sich der
Rechtswirkung der Genehmigung mit dem Hinweis darauf zu entziehen versucht,
dass er weder von der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts noch von der
Notwendigkeit seiner Zustimmung etwas gewusst habe; überhaupt sei er sich des
"Erklärungsgehalts seines Verhaltens" nicht bewusst gewesen:
Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Agieren des D.________
hatte bzw. haben musste und  von diesem widerspruchslos Leistungen
entgegennahm. Dies kann nur so verstanden werden, dass er die Handlung des
Vertreters nachträglich guthiess, andernfalls er die Zahlungen - die
Überweisung von umgerechnet Fr. 65'091.15 und die "Rentenzahlungen" von
insgesamt Fr. 5'418.- - nicht hätte annehmen dürfen. Sein Verhalten ist damit
als Genehmigung durch konkludentes Verhalten zu betrachten (vgl. Urteile 9C_495
/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.5 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; vgl.
auch WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; BGE
138 III 137 E. 5.3.3 S. 143; 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Der Beschwerdeführer
scheint nicht einzusehen, dass sich die Genehmigung nicht auf das schädigende
Verhalten des D.________ bezieht, sondern auf die Auszahlung des Kapitals durch
die Beschwerdegegnerin auf ein Drittkonto (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016
E. 5.2.5 in fine).

7.5. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, einer Genehmigung stehe
entgegen, dass die Beschwerdegegnerin sein Verhalten nicht habe zur Kenntnis
nehmen können. Seiner Auffassung nach wäre es treuwidrig, wenn sich die
Beschwerdegegnerin auf eine ihr nie zugegangene Genehmigung berufen würde:

Die Beschwerdegegnerin wusste gar nicht, dass (mutmasslich) keine gültige
Vollmacht vorlag, und demzufolge auch nichts von der diesfalls schwebenden
Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und seiner Genehmigungsbedürftigkeit. Die
Genehmigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, doch kann sie an
den Vertreter oder an den Dritten gerichtet sein (HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz.
1090; ZÄCH, a.a.O., N. 60 zu Art. 38 OR [mit einer Differenzierung in N. 59 für
den hier nicht gegebenen Fall der Genehmigung auf Verlangen des Dritten]). Im
Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin immerhin wahr, dass der Beschwerdeführer
gegen die erfolgte Auszahlung nicht opponierte und schwieg, obwohl ihm ein
Widerspruch möglich und zumutbar war; sie durfte in guten Treuen davon
ausgehen, er werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und durfte sein
Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen (Urteile
9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.6 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2
mit Hinweis auf BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307 ff.;
Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.6. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Annahme einer Genehmigung
stehe entgegen, dass er weder mit der Auszahlungsart (Rente/Kapital) noch mit
dem Subjekt (Patronato E.________/ D.________) einverstanden gewesen sei. Er
habe sich bei der Entgegennahme der Zahlungen in einem wesentlichen Irrtum im
Sinne von Art. 23 ff. OR befunden.
Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer heute angesichts
des Geschehenen die Kapitalauszahlung an eine Drittperson nicht mehr dulden
würde, ändert dies nichts daran, dass er von D.________ Zahlungen im Betrage
von etwas mehr als Fr. 70'000.- entgegennahm, obwohl er um die
Kapitalauszahlung an denselben wusste oder hätte wissen müssen, und dass er
damit, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, zu intervenieren, den
Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden (vgl. auch Urteil 9C_376/
2014 vom 13. März 2015 E. 7.3). Die einmal erklärte Genehmigung ist (wie jede
andere Ausübung eines Gestaltungsrechts) unwiderruflich (Urteil 9C_495/2015 vom
17. Juni 2016 E. 5.2.8 mit Hinweis auf Urteil K 19/01 vom 3. Juni 2002 E. 5a;
ZÄCH, a.a.O., N. 50 zu Art. 38 OR; WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; BGE 101
II 222 E. 6b/bb S. 230). Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen
versucht, er habe sich hinsichtlich Inhalt (Auszahlungsart) und Subjekt geirrt,
stehen dem Vorbringen, soweit überhaupt rechtsgenüglich substanziiert,
verbindliche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen entgegen.

7.7. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Annahme einer
(konkludenten) Genehmigung erübrige sich, weil sie keine gesetzlichen
Formerfordernisse ersetze. Ein Rentenvertrag sei gemäss Art. 517 OR nur in
schriftlicher Form gültig. Die Zustimmung zu einer Rentenzahlung durch das
Patronato E.________ oder D.________ wäre eine solche zu einem nichtigen
Rechtsgeschäft.
Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die
Genehmigung auf die Drittauszahlung des Kapitals bezieht und allein das von
D.________ für den Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin geschlossene
Rechtsgeschäft betrifft. Wie das Kapital nach erfolgter Drittüberweisung an
A.________ gelangen sollte, betrifft demgegenüber das davon zu unterscheidende
Verhältnis zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer, welches hier nicht zu
beurteilen ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.

7.8. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er könne die Aussage der
Vorinstanz nicht nachvollziehen, wonach aus dem unbestrittenen Umstand, dass
D.________ die Steuern des Beschwerdeführers für die Kapitalleistung bezahlt
habe, lasse sich eine Kenntnis des Beschwerdeführers über dessen
"Machenschaften" ableiten, zitiert er die Vorinstanz unrichtig. Diese folgerte
aus der Begleichung der Steuern nicht etwa, dass der Beschwerdeführer um das
schädigende Verhalten des D.________ wusste, sondern allein, dass er Kenntnis
von der Kapitalzahlung an D.________ hatte bzw. haben musste und dieser mit
seinem Einverständnis darüber verfügte. Auf die weitere, einlässliche
Begründung im angefochtenen Entscheid, mit welcher sich der Beschwerdeführer
nicht auseinandersetzt, kann an dieser Stelle verwiesen werden.

7.9. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gilt sodann für das
Genehmigungsrecht eine Verwirkungsfrist von einem Jahr. Dies habe zur Folge,
dass das Genehmigungsrecht durch Zeitablauf verwirke, wenn sich in diesem Jahr
der Vertretene und der Dritte völlig passiv verhielten. Die erste
"Ratenzahlung" und die Überweisung eines Teils des Kapitals seien "rund ein
Jahr nach der Überweisung der Beschwerdegegnerin" erfolgt.
Auch daraus ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Denn selbst
bei Annahme einer einjährigen Verwirkungsfrist (in Anlehnung an ZÄCH, a.a.O.,
N. 42 zu Art. 38 OR [mit Hinweisen zu abweichenden Lehrmeinungen und zur
Rechtsprechung]), wäre die Genehmigung rechtzeitig erklärt worden: Die am 13.
Juli 2007 beantragte Drittauszahlung erfolgte am 1. August 2007 und der
Beschwerdeführer nahm die erste monatliche Zahlung von D.________ bereits im
Juni 2008 entgegen und damit jedenfalls vor Ablauf einer allfälligen
Jahresfrist.

7.10. Ins Leere gehen schliesslich auch die Einwände, die Beschwerdegegnerin
habe nicht die erforderliche Sorgfalt angewendet; es hätten zahlreiche
Verdachtsmomente bestanden, die weitere Abklärungen vor der Auszahlung auf das
Privatkonto des D.________ erfordert hätten. Die Beschwerdegegnerin habe in
Missachtung ihrer eigenen Vorschriften aufgrund einer gefälschten und per se
"widersprüchlichen" Beglaubigung geleistet. Des Weitern habe sie die ihr als
Finanzintermediär aufgrund der damaligen, im Überweisungszeitpunkt im Jahr 2007
in Kraft stehenden Geldwäschereigesetzgebung obliegenden Sorgfaltspflichten
nicht erfüllt:
Weder das Gesetz noch die beschwerdegegnerischen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (in keiner der beiden in E. 4.1 hiervor erwähnten
Fassungen) schliessen es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels
Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Allein
der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die
Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese
doch nicht derart ungewöhnlich (vgl. dazu Urteile 9C_376/2014 vom 13. März 2015
E. 6.3 und 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Angesichts der
nachträglichen Genehmigung durch konkludentes Verhalten vermag der
Beschwerdeführer aus allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der
Beschwerdegegnerin (unabhängig von deren Grundlage) oder aus Mängeln der
Beglaubigung von Vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteile
9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 6.2).

8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde vorgetragenen
Einwendungen nichts daran zu ändern vermögen, dass die dem Begehren vom 13.
Juli 2007 entsprechende Leistung für die Beschwerdegegnerin befreiende Wirkung
hatte.

9. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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