Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 852/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_852/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene A.________ arbeitete in der Reinigung in der gemeinsam mit
ihrem damaligen Ehegatten geführten B.________ GmbH, teilweise auch für andere
Arbeitgeber. Am 28. November 2008 erlitt sie, als sie in ihrem Fahrzeug vor
einem Fussgängerstreifen anhielt, eine Auffahrkollision. Am 11. Mai 2011
meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 13. Dezember 2011 wurde sie in
eine Frontalkollision verwickelt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 10.
Januar 2014 sprach sie A.________ ab 1. November 2011 eine Dreiviertelsrente,
ab 1. März 2012 eine ganze Rente, ab 1. April 2012 eine halbe sowie ab 1. Juli
2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 10. Januar 2014
insoweit ab, als es feststellte, dass A.________ vom 1. November 2011 bis 31.
März 2012 Anspruch auf eine ganze und vom 1. April bis 31. Juli 2012 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe. Hinsichtlich des
Invalidenrentenanspruchs ab 1. August 2012 wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 22. September 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihr vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 eine ganze, ab 1.
August 2012 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad nicht nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich und anschliessender erwerblicher
Gewichtung für Selbstständigerwerbende festgelegt; vielmehr hat sie die beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen, die einander im Rahmen des
Einkommensvergleichs gegenüberzustellen sind, gestützt auf die Tabellenlöhne
gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik
ermittelt. Für die Zeit ab Anspruchsbeginn am 1. November 2011 resultierte laut
dieser Berechnung ein Invaliditätsgrad von 70 %, der zum Bezug einer ganzen
Invalidenrente berechtigt. Infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
ab 1. Januar 2012 mit einer Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % ergab sich ein
Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge, dass das kantonale Gericht den
Anspruch ab 1. April 2012 (Art. 88a IVV) auf eine Dreiviertelsrente
herabsetzte. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 ging die Vorinstanz von einer
weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer entsprechenden Zunahme
der Arbeitsfähigkeit auf 70 % aus, was zu einer Reduktion des
Invaliditätsgrades auf 48 % führte. Demgemäss setzte die Vorinstanz die
Invalidenrente ab 1. August 2012 auf eine Viertelsrente herab.

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche
Betrachtungsweise, indem sie zwar die seitens der Vorinstanz als massgeblich
erachteten Arbeitsunfähigkeitsschätzungen gemäss polydisziplinärer Expertise
des Begutachtungszentrums C.________ vom 30. August 2012 ebenfalls als richtig
anerkennt, indessen geltend macht, sie sei als Selbstständigerwerbende
einzuschätzen; dabei sei zu beachten, dass sie vor Eintritt der Invalidität
53,5 Stunden in der Woche gearbeitet habe; ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung wäre sie weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen, wie
sich aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 1.
Juli 2013 entnehmen lässt. Im Übrigen sei statistisch belegt, dass
Selbstständigerwerbende deutlich mehr arbeiten als Arbeitnehmer in einem
Anstellungsverhältnis. Um das hypothetische Einkommen einer
Selbstständigerwerbenden anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE korrekt
festzustellen, sei das auf einer 40-Stundenwoche basierende Einkommen um 33,75
% auf das einer Arbeitswoche von 53,5 Stunden entsprechende Einkommen zu
erhöhen. Nach dieser Berechnungsweise resultiere ein Valideneinkommen von Fr.
78'268.-.

3.

3.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten. Nach
ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens Selbstständigerwerbender von den Einträgen im Individuellen
Konto (IK) auszugehen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009; 2009 IV Nr. 28 S.
79, 8C_576/2008; Urteil I 305/02 vom 29. Januar 2003). Aufgrund der im IK
erfassten Erwerbseinkommen, von welchen u.a. AHV-Beiträge erhoben werden,
müssten Anhaltspunkte für die beschwerdeweise behauptete Mehrarbeit als
Selbstständigerwerbende entnommen werden können. Dies gilt umso mehr, als die
Versicherte eine ganz erhebliche zusätzliche Erwerbsarbeit von über einem
Drittel im Vergleich zum Pensum einer unselbstständig tätigen versicherten
Person geltend macht. Derartige Hinweise sind in den IK-Einträgen weder
ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin entsprechende Angaben. Die
behauptete Mehrarbeit kann sodann nicht mittels einer bundesamtlichen Statistik
aus dem Jahre 2006 belegt werden, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrigt,
ob es sich bei der letztinstanzlich eingereichten Untersuchung über
selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz um ein unzulässiges Novum gemäss
Art. 99 BGG handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle den
Beweis für den Umfang der von ihr als Selbstständigerwerbende tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit nicht zu erbringen vermögen.

3.2. Da keine stichhaltigen Einwendungen gegen den vom kantonalen Gericht
durchgeführten Einkommensvergleich mit den im Ergebnis abgestuften
Invalidenrenten vorgebracht werden und nicht erkennbar ist, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (E. 1 hievor), bleibt es bei der
Invalidenrentenzusprechung gemäss angefochtenem Entscheid.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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