Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 850/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_850/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach
medizinischen und (haus-) wirtschaftlichen Abklärungen den Anspruch der zu 50 %
als Teilerwerbstätige eingestuften A.________ (geb. 1959) mangels
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegen
und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr
eine ganze, eventualiter eine Viertels-Rente zuzusprechen; subeventualiter sei
die Sache "zur rechtsgenüglichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an
die Verwaltung zurückzuweisen".

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März
2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann
offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel
nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen
hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2
mit diversen Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend
dargelegt, warum die Beschwerdeführerin als je zu 50 % Erwerbstätige und im
Haushalt Beschäftigte (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV) einen Invaliditätsgrad von 22 % aufweist und daher die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (Art. 28
Abs. 2 IVG).

2.2. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Rügen, einerseits sei
die für Teilerwerbstätige angewendete gemischte Methode EMRK-widrig und
anderseits sei ihrer (anlässlich der Haushaltsabklärung gemäss Bericht vom 30.
Mai 2013 gemachten) Angabe, sie hätte sicherlich (im Gesundheitsfall) eine 100
%-Stelle gesucht, nicht das notwendige Gewicht beigemessen worden; der
"ausdrücklich und spontan gegenüber verschiedensten Gremien erklärte Wille
(...), unabhängig von jeglichen monetären Überlegungen möglichst nichts mehr
mit ihrem Ex-Mann zu tun haben zu wollen", werde "schlicht ignoriert".

2.2.1. Beide Einwendungen sind offensichtlich unbegründet: Zum einen ist dem
schweizerischen Invalidenversicherungsrecht immanent, dass ein und dieselbe
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig zu gleich hohen
Invaliditätsgraden führt. Vielmehr differenziert das Gesetz nach den  konkreten
Auswirkungen auf die von der Natur der Sache her wesensgemäss unterschiedlichen
Fähigkeiten zum Erwerb, zur Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich oder
einer Kombination davon, weshalb die Beschwerdevorbringen zu einer erneuten
Überprüfung der Rechtsprechung (BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15) keinen
Anlass geben. Zum andern kann die IV-rechtliche Statusfrage nie allein nach den
subjektiven Angaben der versicherten Person entschieden werden. Sie ist immer
auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, welche die subjektiven und
objektiven Gegebenheiten miteinschliesst. Gerade eine solche Abwägung aller
Umstände hat das kantonale Gericht vorgenommen, was die Beschwerde verkennt.

2.2.2. Die übrigen Vorbringen zur Schätzung der Restarbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (50 %) sowie zu deren
arbeitsmarktlichen Verwertung stellen appellatorische Tatsachenkritik dar,
welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nicht
genügt, sodass es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bleibt. In
keiner Richtung ist eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG)
ersichtlich.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG)
erledigt.

4. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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