Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 849/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_849/2015

Urteil vom 15. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. November 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde des A.________ im angefochtenen Entscheid in dem Sinne
gutgeheissen wurde, als die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai
2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese
nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche
des Versicherten neu befinde,
dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101;
133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen
Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, in
der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch
lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des
Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche
Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren
Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres
Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483
ff.; Urteil 9C_1050/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass es sich hier entgegen den Vorbringen der beschwerdeführenden IV-Stelle
nicht so verhält, hat sie nach erfolgter ergänzender Abklärung doch über die
Leistungspflicht des Versicherten neu zu befinden, ohne dass der
vorinstanzliche Entscheid präjudizierende Wirkung entfaltet,
dass das kantonale Gericht die Angelegenheit insbesondere nicht nur, wie in der
Beschwerde geltend gemacht, zur retrospektiven Abklärung der Arbeits (unf)
fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit
zurückgewiesen hat, im Übrigen aber in Bezug auf den Zeitraum Ende 2013/Anfang
2014 abschliessend auf die gutachtlichen Ausführungen der Frau Dr. med.
B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar
2014 abstellt,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Anschluss an die Würdigung der
erwähnten Expertise vielmehr die in zeitlicher Hinsicht unspezifische
Schussfolgerung enthalten, es sei nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass
ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten sei, der Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, begründe
(Entscheid, E. 3.2.6),
dass ferner auch bezüglich der insbesondere ab Januar 2013 auf die somatischen
Beschwerden zurückzuführenden Einschränkungen Abklärungsbedarf geortet wurde
(Entscheid, E. 3.3.1),
dass das kantonale Gericht schliesslich in E. 3.3.3 seines Entscheids
zusammenfassend ausdrücklich festgehalten hat, die Sache sei an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen zur Arbeits (unf)
fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März
2012 unter Berücksichtigung der psychischen und der somatischen Beschwerden neu
entscheide,
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid folglich keine für die
Beschwerdeführerin materiell verbindlichen Vorgaben enthält und sie daher
keinen irreparablen Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet,
dass die Beschwerdeführerin sich nicht zur Eintretensvoraussetzung des Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG äussert, weshalb diese mangels rechtsgenüglicher
Substanziierung von vornherein auszuschliessen ist (Urteile 9C_108/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 2.3 und 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3, in: SVR 2012 AHV Nr.
15 S. 55),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im
Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich
zieht (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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