Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 844/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_844/2015

Urteil vom 1. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

 Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ arbeitete vom 1. April 1996 bis 31. Oktober 2008
bei der Firma C.________ AG und war bei der Pensionskasse B.________
berufsvorsorgeversichert. Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht),
sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juli 2012 sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons Luzern, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von
(maximal) 30 % für adaptierte Tätigkeiten, ab 1. März 2009 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 19. Dezember 2012); dabei berücksichtigte s ie
ein Valideneinkommen von Fr. 62'593.- und ein Invalideneinkommen von Fr.
18'369.- (Invaliditätsgrad: 71 %).
Aufgrund der Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Einkommens von Fr.
1'531.- monatlich (Fr. 18'369.- : 12) verweigerte die Pensionskasse B.________
die Zusprache einer Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2012; ab
1. Februar 2012 kürzte sie die Rentenleistungen dementsprechend.

B. 
Am 6. Mai 2014 erhob  A.________ Klage gegen die  Pensionskasse B.________ mit
dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihre
Überentschädigungsberechnung zu korrigieren, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis
spätestens ab 1. September 2010 eine ungekürzte gesetzliche und
reglementarische Invalidenrente auszurichten sowie einen Verzugszins von 5 %
spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. Mit Entscheid vom
22. September 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. November 2015
erneuert  A.________ die vorinstanzlichen Klagebegehren.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Kürzung von
Leistungen aus beruflicher Vorsorge zwecks Verhinderung ungerechtfertigter
Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34
Abs. 1 BVG [recte: Art. 34a Abs. 1 BVG]; Art. 24 Abs. 1 BVV 2), zu den
anrechenbaren Einkünften (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2) und zur Anrechnung des
noch erzielbaren Erwerbseinkommens bei Bezügern von Invalidenleistungen (Art.
24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend hat es die von der
Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23; 134 V
64 E. 4.2.2 S. 72 mit Hinweisen) wiedergegeben; darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung der Pensionskasse B.________ ein zumutbares
Erwerbseinkommen in Höhe des ermittelten Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG)
angerechnet werden kann.

3.1. Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
(heute: Kantonsgericht) vom 23. Juli 2012 und die gestützt darauf ergangene
Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2012 steht fest, dass beim
Versicherten ab März 2008 eine Restarbeitsfähigkeit von (maximal) 30 % für
angepasste Tätigkeiten besteht, woraus sich das Invalideneinkommen von Fr.
18'369.- ergibt. Die Frage der Bindungswirkung stellt sich nicht, da sich die
Beschwerdegegnerin selber auf den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid
stützt (vgl. Urteil 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Das kantonale
Gericht hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Ende August
2010 abgebrochenen Eingliederungsbemühungen im Zentrum D.________
beweiswürdigend zur Kenntnis genommen (vgl. Bericht vom 27. August 2010). In
Würdigung der Akten hat es sodann hauptsächlich gewichtet, dass ausser dem
dortigen Absageschreiben vom 9. April 2013 keine nennenswerten
Stellenbemühungen ausgewiesen sind, was der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht
bestreitet. Zwar ist nachvollziehbar, dass die geringe Restarbeitsfähigkeit von
30 % für angepasste Tätigkeiten sowie die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
ein Hindernis bei der Stellensuche darstellen könnten. Dies ändert aber nichts
daran, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen bzw. die
effektive Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen
Arbeitsmarkt eine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht trifft (BGE 134 V 64
E. 4.2.2 S. 71 f.). Gegen die geltend gemachte Unverwertbarkeit spricht im
Übrigen, dass der Versicherte gemäss Einschätzung des Zentrums D.________
durchaus über Ressourcen (gute handwerkliche Fähigkeiten) verfügt (Bericht vom
27. August 2010). Der Umstand, dass die dortige Neuanstellung scheiterte, hilft
insoweit nicht, als die Absage nicht allein mit der unsicheren Situation des
Versicherten, sondern auch mit fehlenden Aufnahmekapazitäten bei der
Arbeitgeberin begründet wurde (vgl. Schreiben vom 9. April 2013). Weitere
Aspekte, die einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit entgegen stünden, werden
nicht dargetan. Dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, von gänzlich realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen sind, ist mit Blick auf die fehlenden Stellenbemühungen in keiner
Weise belegt und stellt eine reine Behauptung dar. Inwieweit die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich (zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung
vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweis); die entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung umzustossen, dass er auf
dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von Fr. 18'369.-
erwirtschaften kann, verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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