Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 841/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_841/2015 {T 0/2}     

Verfügung vom 29. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse
157, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

 A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. med. et lic.iur. Andreas Wildi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung
(Spezialitätenliste; dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 7. Oktober
2015.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. Januar 2016, worin das Bundesamt für Gesundheit die
Beschwerde vom 9. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im
Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass vom Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4
BGG),
dass die anwaltlich vertretene, als obsiegende Partei zu betrachtende
Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert worden war
und sie aufgrund des Urteils 9C_417/2015 vom 14. Dezember 2015 (zur Publikation
in BGE 141 V vorgesehen) ein Sistierungsgesuch sowie ein Schreiben an den
Beschwerdeführer ausarbeiten und einreichen liess und ihr insofern durch den
Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch den
Beschwerdeführer zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt die Einzelrichterin:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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