II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 841/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_841/2015 {T 0/2} Verfügung vom 29. Januar 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. med. et lic.iur. Andreas Wildi, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung (Spezialitätenliste; dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015. Nach Einsicht in das Schreiben vom 27. Januar 2016, worin das Bundesamt für Gesundheit die Beschwerde vom 9. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass vom Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass die anwaltlich vertretene, als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert worden war und sie aufgrund des Urteils 9C_417/2015 vom 14. Dezember 2015 (zur Publikation in BGE 141 V vorgesehen) ein Sistierungsgesuch sowie ein Schreiben an den Beschwerdeführer ausarbeiten und einreichen liess und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch den Beschwerdeführer zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Januar 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben