Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 834/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_834/2015

Urteil vom 22. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; prozessuale Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
A.________ rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Als Ergebnis des aufgrund von lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket) im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob
sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2014
die Rente auf Ende Februar 2014 auf.

Nachdem A.________ am 23. September 2013 und erneut am 4. August 2014 ihre
Bereitschaft zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen erklärt hatte,
verfügte die IV-Stelle am 28. Januar und am 7. Oktober 2014 die
Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. März bzw. (wiederum ab) 1. August 2014
bis längstens 29. Februar 2016. Die für die Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai
2014 und ab 20. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015 zugesprochenen
Belastungstrainings brach die Versicherte vorzeitig ab. Mit Verfügungen vom 23.
September 2014 und 26. Februar 2015 hob die IV-Stelle die Rente auf den 30.
Juni bzw. 30. November 2014 auf.

Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das Gesuch vom 9.
Februar 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Januar 2014 nicht ein. Mit
Schreiben vom 18. März 2015 lehnte sie unter Hinweis darauf, die Wiedererwägung
stehe im Ermessen der Verwaltung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab.

B. 
A.________ erhob Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 24. September 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 24. September 2015 sei aufzuheben und ihr ab dem 1. Mai 2015
wieder eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der nötigen Abklärungen
die Rentenfrage neu beurteile.
Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ganzen Rente gemäss
rechtskräftiger Verfügung vom 21. Januar 2014 unter prozessual
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und das
Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch der Versicherten um Wiedererwägung
dieses Verwaltungsaktes (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Diesbezüglich wird in der
Beschwerde eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gerügt, ohne dass
indessen auf die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug
genommen würde. Darauf ist somit nicht einzugehen (zur qualifizierten
Rügepflicht bei geltend gemachten Grundrechtsverletzungen Art. 106 Abs. 2 BGG
und BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60).

2. 
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf
dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138
E. 2 S. 141; Urteil 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine
unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des
Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E.
5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine).

Geht es darum, prozessual revisionsweise auf eine rechtskräftige
Rentenherabsetzung oder -aufhebung zurückzukommen, hat die das Gesuch stellende
versicherte Person die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachzuweisen
(Art. 8 ZGB); Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten (BGE 117 V 261 E. 3b in fine
S. 264; vgl. Urteil 9C_409/ 2013 vom 20. September 2013 E. 3.1 e contrario).

3. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG für ein
Rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Januar 2014, womit die
Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufhob, verneint. Die
im Zusammenhang mit den beiden Belastungstrainings (zugesprochen für die Zeit
vom 17. Februar bis 16. Mai 2014 und vom 20. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015)
erstellten Unterlagen (Abschlussberichte Integration vom 20. Juni und 1.
Dezember 2014, Berichte der durchführenden Einrichtung vom 19. Mai und 8.
Dezember 2014 sowie Ärztlicher Bericht des Dr. med. B.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2015) dienten lediglich der
Sachverhaltswürdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung im prozessual
revisionsrechtlichen Sinne. Der Abbruch der Massnahme biete keine Gewähr dafür,
dass er aus medizinischer Sicht auch tatsächlich objektiv begründet gewesen
sei. Im Übrigen habe die Versicherte die Behandlung bei Dr. med. B.________
erst im August 2014 wieder aufgenommen. Seine Beurteilung könne damit lediglich
als allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der
Verfügung vom 21. Januar 2014 gewertet werden und wäre im Rahmen einer
Neuanmeldung geltend zu machen.

4.

4.1. Unbestritten vermag der zweimalige Abbruch des Belastungstrainings für
sich allein genommen die der Rentenaufhebung zugrunde liegende Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem
Gutachten des MZR vom 21. Juni 2013 nicht als fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung im prozessual revisionsrechtlichen Sinne darzutun.
Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Abbruch der Massnahme aus medizinischer
Sicht objektiv begründet gewesen war, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen
scheint. Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus den diesbezüglichen Akten
ein seinerzeit unerkannt oder unbewiesen und damit ungewürdigt gebliebenes
Sachverhaltselement ergäbe, das für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
(zeitlicher Umfang sowie Anforderungs- und Belastungsprofil) oder deren
erwerbliche Verwertbarkeit bedeutsam gewesen wäre. Gemäss Vorinstanz finden
sich solche Elemente tatsächlicher Natur namentlich nicht im Bericht des Dr.
med. B.________ vom 2. Februar 2015. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
Anlass zum Abbruch des zweiten Eingliederungsversuchs sei eine erhöhte
Suizidalität gewesen, sie hätte innerlich gegen den Versuch ankämpfen müssen,
bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit ein giftiges Reinigungsmittel einzunehmen,
fehlen in den gesamten übrigen medizinischen Akten Hinweise auf eine für die
Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit relevante
Selbstgefährdung (vgl. auch E. 4.2.2 hinten). Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, die Suizidalität und deren Bedeutung für Befund und Diagnose
seien von allen mit ihr befassten Fachärzten bisher nicht erkannt worden. Damit
fällt die Eignung des erwähnten Ereignisses, das angeblich Anlass zum Abbruch
des (zweiten) Belastungstrainings gab, als neues Beweismittel im Sinne von Art.
53 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres ausser Betracht.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Frage, ob jemand die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die gestützt darauf ermittelte
Erwerbsfähigkeit in der Tat auch umsetzen könne, sei nicht Würdigung, sondern
Feststellung einer erheblichen Tatsache und somit prozessual revisionsrechtlich
von Bedeutung. Bei den zwei Eingliederungsversuchen sei nicht gewürdigt,
sondern konkret festgestellt worden, was sie in der Lage sei zu arbeiten. Die
Unfähigkeit, das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen, gehe aus den
Abschlussberichten Integration vom 20. Juni und 1. Dezember 2014 hervor. Mit
diesen Berichten werde nicht der selbe Sachverhalt anders gewürdigt; vielmehr
enthielten sie aufschlussreiche Informationen über einen völlig neuen
Sachverhalt. Desgleichen habe Dr. med. B.________ sie unter realen Bedingungen
erlebt und gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit festgelegt.
Dies sei nicht eine andere Sachverhaltswürdigung, sondern eine konkrete, neue
und zu berücksichtigende tatsächliche Feststellung. Die vorliegende
Konstellation sei vergleichbar mit dem Fall, wo eine Versicherung mit Hilfe von
Detektiven feststelle, dass die medizinisch-theoretisch geschätzte
Erwerbsfähigkeit mit der Lebensführung der versicherten Person nicht vereinbar
sei und der Leistungsanspruch demnach nicht oder nicht im bestehenden Umfang
gerechtfertigt erscheine. Das Observationsmaterial werde sodann ärztlich
gesichtet und beurteilt und der neue Arztbericht werde als
Entscheidungsgrundlage für eine prozessuale Revision herangezogen.

4.2.1. Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer (zulässigen)
Observierung zusammen mit einer (schlüssigen) fachärztlichen Beurteilung neue
Beweismittel mit neuen Tatsachen betreffend Gesundheitszustand (Befunde,
Diagnose) und Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sein (Urteile
9C_385/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3, 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4, 9C_409
/2013 vom 20. September 2013 E. 3 und 8C_73/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3; vgl.
auch BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337). Im Unterschied zu einem
Eingliederungsversuch wird bei einer Observierung das Verhalten der
versicherten Person im Alltag ohne deren Wissen aufgezeichnet. Es kommt dazu,
dass es vorliegend nicht um die rückwirkende Aufhebung einer Rente geht,
sondern um das Rückkommen auf eine rechtskräftig verfügte Rentenaufhebung. Hier
kommt dem im Zusammenhang mit der Wiedererwägung formulierten Grundsatz
besondere Bedeutung zu, dass die versicherte Person ihre Rechte hinsichtlich
einer nicht zu ihren Gunsten lautenden Verfügung grundsätzlich im
Beschwerdeverfahren zu wahren hat (Urteil 8C_748/2014 vom 9. Januar 2015 E.
3.4). Dies schliesst zwar ein Rückkommen auf die rechtskräftige Rentenaufhebung
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht aus, jedoch können als neue Tatsachen im Sinne
dieser Bestimmung nur solche gelten, die sich vorher verwirklicht haben, der
gesuchstellenden versicherten Person trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht
bekannt waren (Urteile 9C_385/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1 und 8C_683/2015
vom 29. Oktober 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die geltend gemachte
Nichtumsetzbarkeit der von den Gutachtern des MZR attestierten Arbeitsfähigkeit
von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten erfüllt dieses Erfordernis
insofern, als im Rahmen der Abklärungen, welche zur Rentenaufhebung führten,
keine Massnahmen beruflicher Art durchgeführt worden waren. Dazu bestand
aufgrund der Expertise auch kein Anlass. Darin wurden keine Vorbehalte
betreffend die Realisierung der Arbeitsfähigkeit formuliert. Eine
Wiedereingliederung auf dem freien Markt wurde als zumutbar bezeichnet, die
Versicherte zeigte diesbezüglich jedoch keine Motivation. Am 23. September
2013, somit vor Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2014, erklärte die
Beschwerdeführerin sodann ihre Bereitschaft, an beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtumsetzbarkeit der gemäss dem
MZR-Gutachten vom 21. Juni 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit damit, der soziale
Kontakt stelle für sie eine hohe emotionale Belastung dar. Sie habe Angst,
unter Leute zu gehen, was auf ihre Persönlichkeit und ihre chronische
Depression zurückzuführen sei. Infolge dieser vom psychiatrischen Gutachter
verkannten Problematik sei sie bei der versuchten Eingliederung von Anfang an
emotional überfordert gewesen. Diese Vorbringen finden im Bericht des Dr. med.
B.________ vom 2. Februar 2015 eine Stütze. In der Anamnese wurde festgehalten,
es bestünden kaum Sozialkontakte ausserhalb der Familie. Einkäufe erledige vor
allem der Ehemann, da sich die Patientin scheue, sich in Supermärkte zu
begeben. Unter Menschen fühle sie sich unsicher und gestresst. Öffentliche
Verkehrsmittel habe sie noch nie allein benutzt; schon früher sei sei sie nicht
in die Schule nach Aarau gefahren, wenn eine Klassenkameradin verhindert
gewesen sei. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter des MZR angegeben, sie habe
ausreichende soziale Kontakte. Sie könne (auch) problemlos Zug und Bus fahren,
grössere Menschenansammlungen seien problemlos. Weiter fällt auf, dass sie Dr.
med. B.________ gegenüber von Ereignissen erzählte, die sich in der Anamnese in
der Expertise nicht finden. Danach war ihr Vater........ wegen versuchter
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, was zu einem ersten
"Nervenzusammenbruch" geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Es seien mehrere
Suizidversuche gefolgt, u.a. 2012 mit Alkohol und Tabletten, nachdem sie
erfahren habe, dass ihr Mann während zwei Jahren fremdgegangen sei. Dies habe
zu einem grossen Vertrauensverlust in der ehelichen Beziehung geführt. Seither
sei sie von Eifersucht gequält, spioniere ihm hinterher, hole ihn von der
Arbeit ab, wenn es ihr nicht gut gehe. Es kann offen bleiben, was die Gründe
für dieses unterschiedliche Aussageverhalten sind. Die besagten Vorfälle können
jedenfalls - unabhängig von der Frage nach ihrer Relevanz für die
Befunderhebung - nicht als neue Tatsachen im prozessual revisionsrechtlichen
Sinne betrachtet werden, die von der Beschwerdeführerin nicht spätestens im
Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2015 hätten
vorgebracht werden können.

4.3. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht
stichhaltig. Insbesondere kann im Lichte des Vorstehenden der vorinstanzliche
Feststellung, die Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. B.________ im August
2014 sei lediglich als  allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
werten (E. 3 hiervor), nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ebenso wenig ist im Verzicht, die mit der
Eingliederung betrauten Personen zu befragen und den Bericht des Dr. med.
B.________ vom 2. Februar 2015 dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur
Stellungnahme vorzulegen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zu erblicken.

Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

5. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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