Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 832/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_832/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geboren 1975) bezog wegen der Folgen eines schweren
Verkehrsunfalles vom 14. April 1998 eine ganze Invalidenrente ab Mai 1999
(Verfügung vom 26. April 2002), was durch Mitteilung vom 3. September 2007
revisionsweise bestätigt wurde. Im Zuge eines weiteren, 2010 eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle Bern am 22. März 2011 eine
Untersuchung durch die MEDAS an, welcher der Versicherte sich vorerst nicht
unterziehen wollte. Nachdem die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2012
auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte, konnte die Begutachtung in der
Gutachterstelle B.________ vom 30. Oktober bis 2. November 2012 (stationär) und
am 30. Januar 2013 stattfinden. Gestützt auf die Expertise der Gutachterstelle
B.________ vom 26. September 2013 kündigte die IV-Stelle in der Annahme eines
verbesserten Gesundheitszustandes die Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 5.
November 2013), wogegen der Versicherte opponierte (Einwand vom 4. Dezember
2013). Nach Erhalt eines Untersuchungsberichtes des SUVA-Kreisarztes vom 10.
Januar 2014 und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Antwort vom
17. Februar 2014) verfügte die IV-Stelle am 11. März 2014 die revisionsweise
Aufhebung der Rente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ zieht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter und beantragt, es seien ihm, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides, "die gesetzlichen Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten, namentlich die
Weiterführung der ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2014"; eventualiter sei die Sache
"zu neuer Bestimmung des IV-Grades des Beschwerdeführers und zu einem neuen
Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Erwägungen:

1. 
Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2014 bildet einzig die revisionsweise
Aufhebung der Invalidenrente. Darauf hat das kantonale Gericht seine materielle
Prüfung zu Recht beschränkt. Dass es den überschiessenden Antrag bezüglich
anderer gesetzlicher Leistungen nicht formell durch Nichteintreten erledigt
hat, ruft keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs. Soweit
jedoch der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Zusprechung anderer
gesetzlicher Leistungen als die Ausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai
2014 hinaus verlangt, ist das Rechtsmittel mangels eines entsprechenden
Anfechtungsgegenstandes (Art. 90 ff. BGG) unzulässig.

2. 
Das kantonale Gericht hat die materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen zur
Invaliditätsbemessung im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend
dargelegt. Es wird auf Erwägungen 2 und 4 des angefochtenen Entscheides
verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz ist nach beweiswürdigender Prüfung der medizinischen Aktenlagen
im Rentenzusprechungs- und -aufhebungszeitpunkt gestützt auf das Gutachten der
Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 zum Ergebnis gelangt, dass in
einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe, und hat auf dieser Grundlage die
Invaliditätsbemessung vorgenommen, was einen rentenbeendenden Invaliditätsgrad
von neu 10 % ergab.

3.1. Wie schon im kantonalen Verfahren bezeichnet der Beschwerdeführer das
Gutachten der Gutachterstelle B.________ als unverwertbar, weil bei dessen
Einholung die Verfahrensgarantien gemäss BGE 137 V 210 nicht beachtet worden
seien. Der Einwand ist nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt
Treu und Glauben im Verfahren: Der durch einen patentierten Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführer, seit Ende März 2011 mit der angeordneten
Untersuchung der Gutachterstelle B.________ konfrontiert, verfügte über mehr
als ein Jahr Zeit, auf die Anwendung der neuen, am 28. Juni 2011 ergangenen und
umgehend bekannt gewordenen Rechtsprechung zu dringen, wenn er damals dazu
einen personellen oder sachlichen Anlass gehabt hätte. Davon ist jedoch in den
diversen Eingaben des damaligen Rechtsvertreters nicht die Rede. Erst als das
Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 26. September 2013 nicht so
ausfiel, wie es sich der Beschwerdeführer erhoffte, erklärte der neue
Rechtsvertreter die Expertise kurzerhand für unverwertbar (Einwand vom 4.
Dezember 2013 gegen den Vorbescheid vom 5. November 2013). Davon abgesehen hat
der Beschwerdeführer nachher in keinem Stadium des Verfahrens  konkrete
 Einwendungen im Sinne von BGE 137 V 210 erhoben, z.B. Befangenheit (Art. 36
ATSG) oder fehlende Eignung (Art. 44 ATSG) der an der Begutachtung der
Gutachterstelle B.________ mitwirkenden Ärzte. Es ist nichts ersichtlich, was
gegen die Verwertbarkeit der Expertise der Gutachterstelle B.________ spricht.

3.2. Der weitere Einwand, die Expertise der Gutachterstelle B.________
beantworte gar keine konkreten Fragen, da seitens der Beschwerdegegnerin
vorgängig keine solchen gestellt worden seien, verkennt, dass sich für die
revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - auf
der medizinischen Seite der Anspruchsüberprüfung - (von hier nicht zutreffenden
speziellen Konstellationen abgesehen) immer nur die eine und einzige Frage
stellt: Wie präsentiert sich der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt im
Vergleich zur Zeit der Rentenzusprechung? Weiterer Fragen an die Ärzte und
Ärztinnen bedarf es nicht. Diesem Prozessthema wird das 46-seitige, auf
zahlreichen Untersuchungen aus vier beteiligten Fachrichtungen (Innere Medizin,
Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie) und sogar stationärem
Abklärungsaufenthalt beruhende Gutachten der Gutachterstelle B.________ vollauf
gerecht, auch im Lichte des in der Beschwerde auf S. 8 angerufenen BGE 141 V
281. Was die Beschwerde auf S. 7 sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt,
ist appellatorische Tatsachenkritik, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt. Von einer "Mangelhaftigkeit
des MEDAS-Gutachtens" kann nicht die Rede sein; gegenteils bildet es das
Optimum der Sachverhaltsabklärung, und es ist nicht ersichtlich, was eine
Gerichtsexpertise oder sonstige beweismässige Weiterungen noch ergeben könnten,
weshalb darauf zu verzichten ist. Bleibt es somit bei der Verbindlichkeit (Art.
105 Abs. 1 BGG) der vorinstanzlichen Feststellung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit (angefochtener Entscheid, Erwägungen 3.5 und 3.6 ), ist die
Behauptung des Beschwerdeführers, es sei "gar keine Verbesserung in seiner
gesundheitlichen Situation eingetreten", womit es an einem Revisionsgrund
fehle, angesichts der eindeutigen Expertise der Gutachterstelle B.________
haltlos.

3.3. Die weiteren Einwände in der Beschwerde betreffend die
Invaliditätsbemessung und die Eingliederungsfrage nach langjährigem Rentenbezug
sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Erwägungen 4.2 und 4.3 der
Vorinstanz als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen zu lassen.

4. 
Da die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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