Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 829/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_829/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 7. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 30. März 2015 verneinte die IV-Stelle Luzern einen
Rentenanspruch des im März 2013 depressiv erkrankten A.________ (geb. 1956,
langjähriger Materialeinkäufer der Firma B.________ AG) gestützt auf ein
Administrativgutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie (einschliessend Mini-ICF-APP Rating und neuropsychologische
Untersuchung durch lic. phil. D.________ samt interdisziplinärer
Fallbesprechung), vom 16. Februar 2015, weil ihm eine angepasste Tätigkeit ohne
Hektik, Zeit-, Termin- oder Entscheidungsdruck in einem vollen Pensum zumutbar
sei.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern ab
(Entscheid vom 7. Oktober 2015).

C. 
A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
mindestens eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das vom Versicherten neu eingebrachte Schreiben des Dr. med. E.________
vom 22. Oktober 2015 ist als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (Art. 99
Abs. 1 BGG; Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 1.1; MEYER/DORMANN, in:
Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat, unter Hinweis auf die angefochtene
Verwaltungsverfügung, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine
Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt, ebenso die
gemäss der Rechtsprechung geltenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher
Angaben und Gutachten sowie Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste
(RAD). Es wird auf die Erwägungen 1.2 und 1.3 im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der
medizinisch-psychiatrischen Aktenlage - insbesondere des bei Dr. med.
C.________ eingeholten Administrativgutachtens vom 16. Februar 2015, aber auch
der im Behandlungsverlauf gemachten ärztlichen Angaben und der
RAD-Stellungnahmen - gefolgert, dass in der aktuell angepassten Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 5.3, S.
11 f.). In der gesamten Beschwerdeschrift findet sich nichts, was diesen
Schluss in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder
rechtsverletzend (vgl. E. 1.1) erscheinen lässt. Gegenteils vermag eine
depressive Episode, wie sie von Dr. med. C.________ - diagnostisch
übereinstimmend mit der den Versicherten früher behandelnden Frau Dr. med.
F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (laut deren Bericht
vom 27. März 2014 die "Depression von schwer auf leicht gebessert" hatte) -
festgestellt wurde, wesensgemäss die für die Annahme eines invalidisierenden
Leidens erforderliche Schwere (vgl. BGE 141 V 281) nicht zu erreichen. Das gilt
umso mehr, als sie hier aus zwar persönlich nachvollziehbaren, rechtlich aber
nicht schützenswerten Gründen medikamentös unbehandelt blieb.
Die restlichen Vorbringen in der Beschwerde sind ebenfalls offensichtlich
unbegründet: Der Beschwerdeführer wurde von der langjährigen Arbeitgeberin
wegen seiner für die Firma unverzichtbaren Kenntnisse weiterhin zu 60 % als
Mitarbeiter in Produktion und Versand angepasst beschäftigt und dafür mit drei
Fünfteln von Fr. 5'700.- monatlich (mal 13) entschädigt. Mit der blossen
Behauptung, er erhalte (teilweise) Soziallohn, verkennt er die diesbezüglich
strengen beweismässigen Anforderungen (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353). Deshalb
und mit Blick auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses verletzt die
vorinstanzliche Aufrechnung des effektiv erzielten Gehalts auf ein zumutbares
Invalideneinkommen von Fr. 74'100.- kein Bundesrecht (E. 1.1). Im Verhältnis
zum aus dem Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 2013 erschliessbaren Einkommen ohne
Invalidität von maximal Fr. 90'186.- (höchster, im Jahr 2011 einmalig erzielter
Verdienst) resultiert offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG und
Art. 16 ATSG; BGE 104 V 135 E. 2b S. 136 f.: Einkommensvergleich, ziffernmässig
geschätzt).

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf
den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

5. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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