Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 824/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_824/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Höhe der Altersrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
29. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügungen vom 26. August 2014 sprach die Ausgleichskasse Luzern den
Eheleuten A.________ (Jg. 1949) und B.________ (Jg. 1950) ab Oktober 2014 je
eine ordentliche plafonierte Altersrente zu. Auf Einsprache beider Versicherten
hin korrigierte die Verwaltung ihre Rentenberechnungen insoweit, als sie beim
Ehemann neu eine ganze Erziehungsgutschrift für das Jahr 1989
mitberücksichtigte. Demgemäss stünde A.________ nunmehr im Jahr 2015 eine
unplafonierte Altersrente in Höhe von Fr. 1303.- pro Monat (massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 80'370.-; Teilrentenskala 25 bei einer
anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten) und B.________ eine
solche von monatlich Fr. 1690.- zu (massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen: Fr. 67'680.-; Teilrentenskala 35 bei einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten). Unter Berücksichtigung der
Rentenplafonierung bei Ehepaaren (sowie der Kürzung wegen Rentenvorbezugs durch
die Ehefrau) sprach die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Januar
2015 A.________ eine monatliche Altersrente von Fr. 1116.- und B.________ eine
solche von Fr. 1265.- zu (Werte 2015 unter Zugrundelegung der gewichteten
Rentenskala 32).

B. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 29. September 2015 ab.

C. 
A.________ und B.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Ausrichtung von monatlichen Altersrenten in der Höhe von Fr. 1778.-
(Ehemann) und Fr. 1797.- (Ehefrau) ab Oktober 2014.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat, zum Teil unter Verweis auf den Einspracheentscheid
der Ausgleichskasse, die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der
ordentlichen AHV-Altersrenten richtig wiedergegeben. So hat es zutreffend
festgestellt, dass sich die Rentenhöhe innerhalb der jeweils anwendbaren
Rentenskala - hier der Teilrentenskalen 25 und 35 gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b
AHVG - nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bestimmt. Für
die unbestrittenermassen keine vollständige Beitragsdauer aufweisenden
Beschwerdeführer sind die vorinstanzlichen Ausführungen entscheidend, wonach
die Summe der beiden Renten des Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der
gewichteten Rentenskala 32, d.h. Fr. 2564.- (Wert 2015) beträgt (Art. 35 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 53bis AHVV [SR 831.101]).

2. 
Des Weitern haben Verwaltung und Vorinstanz die Altersrenten der
Beschwerdeführer anhand dieser Bestimmungen korrekt ermittelt. Auf die vom
Beschwerdeführer angestellte Berechnung, wonach den beiden Ehegatten
unplafonierte monatliche Renten auszurichten wären, welche in seinem Falle
sogar deutlich über dem Höchstbetrag der zutreffenden Rentenskala 25 zu liegen
kämen, kann selbstverständlich nicht abgestellt werden. Daran ändert nichts,
dass der Rechtsvertreter die Auffassung bekundet, die Berechnungsmethode des
Beschwerdeführers sei "die günstigere" und könne "genau so gut angewendet
werden". Mit Blick auf E. 1 trifft es - entgegen den Ausführungen des
Rechtsanwalts - auch nicht zu, "dass in unserem Rechtsstaat" derart "wichtige
Berechnungsgrundlagen" wie diejenigen "für die Altersrente weder öffentlich
zugänglich sind noch aus dem AHVG und der AHVV abgeleitet werden können".
Ebenso wenig kann im Umstand, dass die erwähnten Teilrentenskalen den
Beschwerdeführern nicht (als Ganzes) ausgehändigt worden seien, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder des Legalitätsprinzips erblickt werden.
Entscheidend ist, dass die zutreffenden Tabellenwerte Eingang in die
Rentenberechnung nach den angeführten gesetzlichen Vorgaben gefunden haben.
Anders als der Rechtsvertreter vorbringt, sind denn auch die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen aufgestellten verbindlichen Rententabellen (Art. 53 Abs. 1
AHVV) durchaus "online (...) auffindbar" (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/
documents/view/365).

Nach dem Gesagten muss es mit den von der Ausgleichskasse im
Einspracheentscheid festgelegten, vorinstanzlich bestätigten Altersrenten der
Beschwerdeführer sein Bewenden haben.

3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4. 
Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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