Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 823/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_823/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ljubcho Naumovski,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 (betreffend
Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Schweizerischen Ausgleichskasse wegen Fristversäumnisses),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da ihr keine Auseinandersetzung mit der
entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz entnommen werden kann, wonach
eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu betrachten ist, falls der
Adressat oder die Adressatin - wie hier - mit der fraglichen Zustellung hatte
rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion: Art. 20 Abs. 2bis VwVG; BGE 134 V 49
E. 4 S. 51 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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