Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 822/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_822/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung Alters- und Pflegeheim X._________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

P._________,
c/o Alters- und Pflegeheim X._________,
Gemeinde Y._________.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
P._________ trat am 1. August 2011 in das von der Stiftung Alters- und
Pflegeheim X._________ in der Gemeinde Y._________ betriebene Heim ein, während
ihr Ehemann bis zu dessen Tod im August 2012 in der vormalig gemeinsamen
Wohnung in der Stadt Zürich blieb. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013
teilte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich der Stiftung
Alters- und Pflegeheim X._________ mit, es übernehme ab 1. Januar 2013 die
Pflegebeiträge für P._________ nicht mehr. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
der Stiftung Alters- und Pflegeheim X._________ trat das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Mai 2013
nicht ein, weil es sich nicht für zuständig erachtete. Mit Urteil 9C_582/2013
vom 18. März 2014 (publiziert als BGE 140 V 58) hiess das Bundesgericht die
gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung Alters- und Pflegeheim
X._________ gut und wies die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht
zum materiellen Entscheid zurück.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied am 29. September
2015, P._________ habe ab 1. Januar 2013 ihren Wohnsitz nicht mehr in der Stadt
Zürich gehabt, weshalb der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 zu schützen
und die Beschwerde abzuweisen sei.

C. 
Hiegegen erhebt die Stiftung Alters- und Pflegeheim X._________ erneut
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung des Amts für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zur Übernahme der
Restfinanzierungskosten ab 1. Januar 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist zuständig für
die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Restfinanzierung von
Pflegekosten, sofern diese nach Eintritt eines Leistungsfalles erhoben werden (
BGE 138 V 377 E. 2.2 S. 379). Das ist hier der Fall, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen
Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz legt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
interkantonalen Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegekosten (BGE
140 V 563 E. 5.4.1 S. 572 f.) zutreffend dar. Korrekt ist insbesondere, dass
eine kantonale Finanzierungszuständigkeit, welche an den Wohnsitz vor dem
Heimeintritt anknüpft ("Modell ELG") bei interkantonalen Sachverhalten -
vorerst - keine Anwendung finden kann, sondern zunächst ein entsprechendes
Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erforderlich ist (dazu nachfolgende E. 2.2).

2.2. Zwar entspricht es dem Vorschlag für eine Gesetzesänderung der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR; erläuternder
Bericht vom 1. September 2015 zur parlamentarischen Initiative Nachbesserung
der Pflegefinanzierung, Datenbank Curia Vista Nr. 14.417, S. 2), dass Art. 25a
Abs. 5 KVG wie folgt ergänzt werden soll: "Für die Festsetzung und Auszahlung
der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person
ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue
Zuständigkeit." Damit schlägt die SGK-SR vor, das "Modell ELG" Gesetz werden zu
lassen. Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung richtet sich die
Finanzierungszuständigkeit indes - zumindest im interkantonalen Verhältnis -
unabhängig von der Ausgestaltung einer kantonalen Regelung nach dem massgeblich
aufgrund zivilrechtlicher Kriterien (Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art.
23 ZGB) zu bestimmenden Wohnsitz. Davon abzuweichen besteht kein Anlass, auch
nicht in Anbetracht der Rügen der Beschwerdeführerin. Insbesondere hängt nach
dem Gesagten das - bis auf Weiteres - massgebliche Wohnsitzprinzip nicht ab von
der im betreffenden kantonalen Erlass gewählten Zuständigkeitsordnung und es
findet namentlich auch dann Anwendung, wenn die kantonale Regelung - wie hier -
kein anderes Gemeinwesen zur Kostenübernahme verpflichtet, sondern bereits das
"Modell ELG" vorsieht. Von Willkür des vorinstanzlichen Entscheides kann keine
Rede sein.

3. 
Gegen den vorinstanzlich korrekt bestimmten Wohnsitz erhebt die
Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Damit hat es beim angefochtenen
Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, P._________, der Gemeinde Y._________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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