Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 819/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
9C_819/2015, 9C_820/2015

Urteil vom 12. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 Vorsorgeeinrichtung B.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
C.________ erhielt mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. Juli
2004 ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Laufe des Ende
August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte der Verwaltung zur
Kenntnis, dass die Versicherte in der Zwischenzeit eine Teilerwerbstätigkeit
von etwa 25 % aufgenommen hatte, ohne dies zu melden. Die Beschwerden gegen die
hierauf erlassenen Verfügungen vom 19. November 2010 (Rückerstattung) und 9.
März 2011 (Herabsetzung auf eine Viertels-Invalidenrente) hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es diese
Verwaltungsakte aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurückwies (Entscheid vom 22. März 2012). Nach u.a. Einholung einer
polydisziplinären Expertise bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH
(ABI), Basel, vom 20. Januar 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente
rückwirkend zum 1. Mai 2008 auf (Verfügung vom 23. Juni 2014) und forderte die
seither und noch bis November 2009 als unrechtmässig bezogen betrachteten
Rentenleistungen in Höhe von Fr. 26'149.- zurück (Verfügung vom 27. Oktober
2014).

B. 
Die gegen die Verfügungen vom 23. Juni und 27. Oktober 2014 erhobenen
Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheiden
vom 8. September 2015 (VBE.2014.587; VBE.2014.853) ab.

C. 
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt C.________,
die kantonalen Gerichtsentscheide und angefochtenen Verfügungen seien ersatzlos
aufzuheben; es sei ihr ab 1. Mai 2008 weiterhin eine halbe und ab 31. August
2009 eine volle (recte: ganze), eventualiter eine Dreiviertels- und
subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Verfahren 9C_819/2015);
eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung "gemäss
abgeändertem rechtskräftigem Rentenentscheid" an die IV-Stelle zurückzuweisen
(Verfahren 9C_820/2015).

Die IV-Stelle verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in
ihren Verfügungen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Vorsorgeeinrichtung
B.________ (im Verfahren 9C_819/2015) und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Verwaltung und Vorinstanz haben die streitigen Rentenaufhebung und
Rückerstattungspflicht zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht. Dagegen ist
aus bundesrechtlicher Sicht (Art. 95 lit. a BGG) nichts einzuwenden. Da
indessen Anrecht auf Invalidenrente und Pflicht zur Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Rentenleistungen, soweit es um die invaliditätsmässigen
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 ff. IVG) geht, aufs Engste miteinander
zusammenhängen und weil zudem für den Fall, dass die Rentenaufhebung bestätigt
werden sollte, die Rückforderung zufolge Meldepflichtverletzung (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV) nicht bestritten wird, rechtfertigt es
sich, die Verfahren 9C_819/2015 und 9C_820/2015 zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen.

2. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die rückwirkende Aufhebung der
bisherigen halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin mit der
substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 7.
Juli 2004 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V
466 E. 2c S. 469) bestätigt. Zur Begründung führte es aus, die ursprüngliche
Rentenzusprechung beruhe "einzig auf einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit" und damit auf "einem rechtlich falschen
Invaliditätsbegriff", weshalb der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei.
Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. Januar 2014, dem Beweiswert zukomme,
gelangte es, die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Dermatologie
und Venerologie, vom 12. Januar und 6. August 2012 sowie vom 20. Januar 2014 in
die Beweiswürdigung einbeziehend, zum Schluss, es sei von Arbeitsunfähigkeiten
von 100 % in der angestammten Tätigkeit (Bäuerin) und von 30 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss dem Bericht über die Abklärung
an Ort und Stelle vom 7. April 2014 bestehe im Aufgabenbereich Haushalt eine
Einschränkung von 30 %. Die umstrittene Statusfrage entschied es in dem Sinne,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 39%igen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall auszugehen sei. Schliesslich bejahte die Vorinstanz die
Zumutbarkeit eines Berufswechsels und bestätigte die auf denselben Grundlagen
erfolgte Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG; grundlegend BGE 125 V 146) in der Verfügung vom 23. Juni 2014, welche
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (0.39 x 0.61 % + 0.61 x
30 %; Art. 28 Abs. 2 IVG; zum Runden BGE 130 V 121) ergab.

3. 
Die Beschwerdeführerin erhebt hiegegen im Wesentlichen zwei Einwände.

3.1. Zum Einen wirft sie der Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage
(vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, weil "klare Anhaltspunkte" dafür vorlägen, dass im
Haushaltabklärungsbericht vom 22. April 2010 "bewusst" durch die
Abklärungsperson und "unbewusst" durch sie "falsche Angaben" gemacht worden
seien und sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten
befasst habe, wieso sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Bäuerin tätig wäre.

3.1.1. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die
Abklärungsperson habe bewusst falsche Angaben in ihren Bericht geschrieben.
Wenn sodann die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen vom 28./30. April 2010
zu diesem Bericht festhielt, sie arbeite nach Eintritt der Invalidität genau
zwei Stunden für den Betrieb und nicht 23 Stunden, so ist zwar verständlich,
dass sie damit ihre effektive Situation als gesundheitlich beeinträchtigte
Person richtig dargestellt haben wollte, was aber ihre Angaben anlässlich der
Abklärung vor Ort am 15. März 2010 keineswegs in Zweifel zieht. Denn genau
diese Zahl von 23 im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden findet sich schon im
ersten Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. Mai 2004, in welchem
nach der Antwort auf die Frage betreffend heute ohne Behinderung ausgeübte
Erwerbstätigkeit ("ja. Begründung: Mitarbeit im landwirtschaftlichen
Familienbetrieb seit Heirat") die durchschnittliche Arbeitszeit im
Familienbetrieb  vor Eintritt der Invalidität auf "23 Std./Woche" geschätzt und
die Angabe der Versicherten beigefügt wurde, die wöchentliche Arbeitszeit im
Landwirtschaftsbetrieb betrage "  im Sommer 30 Std./Woche "; im Winter umfasse
"die Mithilfe nur Stallarbeiten u. Buchhaltung". Schon hier findet sich deren
plausible Angabe, dass sie  nach Eintritt der Invalidität nur noch 2 Stunden
pro Woche im Familienbetrieb tätig ist. In Anbetracht dieser detaillierten und
präzisen aktenkundigen Angaben ist es haltlos zu behaupten, sie hätte die in
der Abklärungssituation 2010 gestellten gleichen Fragen nicht verstanden. Hinzu
kommt, dass die Versicherte anlässlich der nach 2004 und 2010 dritten Abklärung
an Ort und Stelle vom 7. April 2014, nunmehr anwaltlich vertreten, keine klaren
Angaben mehr machen wollte. Das wird in der Beschwerde als korrekt bestätigt,
ergänzt mit dem Hinweis, diese Aussagen müssten "aber dahingehend verstanden
werden, dass sich die Beschwerdeführerin und die unterzeichnende Anwältin zum
momentanen Zeitpunkt der Abklärung nicht unüberlegt entscheiden wollten". Diese
offensichtlich ergebnisorientierte und damit den Beweis vereitelnde Haltung -
spontane, unbeeinflusste Aussagen der versicherten Person sind das wichtigste
Beweismittel in der Abklärung der IV-rechtlichen Statusfrage - durfte die
Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) bei ihrer
Beweiswürdigung entscheidend in Anschlag bringen. Deshalb ist der Vorwurf
fehlender Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten unbegründet.
Folglich hat sich auch das Bundesgericht mit den entsprechenden Vorbringen über
die Verhältnisse auf dem von Ehemann und Sohn bewirtschafteten Hof, die
bäuerliche Statistik usw. nicht zu befassen. Soweit die Beschwerdeführerin die
Zumutbarkeit eines Berufswechsels bestreitet, beruht ihre Argumentation darauf,
sie wäre im Gesundheitsfall hauptberuflich zu 100 % als Bäuerin tätig, welche
Annahme indessen, wie dargelegt, abzulehnen ist. Im Übrigen legt sie nicht
substanziiert dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
Bundesrecht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.1.2. Dennoch kann die der vorinstanzlich bestätigten rückwirkenden
Rentenaufhebung zugrunde liegende Invaliditätsbemessung unter dem
Gesichtswinkel der rechtlich richtigen Gewichtung des erwerblichen Bereichs und
des Aufgabenbereichs (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) nicht
bestätigt werden, und zwar aus einem von den Verfahrensbeteiligten unerwähnt
gelassenen Grund, der aber im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art.
106 Abs. 1 BGG; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140) namhaft zu machen ist: Die
Beschwerdegegnerin und ihr folgend die Vorinstanz gewichteten den
Aufgabenbereich Haushalt (Art. 28 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art.
27 IVV) mit 37 Stunden in der Woche, somit zeitlich. Dies widerspricht
ständiger Rechtsprechung, wonach im Rahmen der gemischten Methode erwerblicher
und nichterwerblicher Bereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht
Erwerbstätigkeit ist, unter Betätigung im Aufgabenbereich fällt. Mit anderen
Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall 100 % (BGE 141 V 15 E.
4.5 S. 22). Der Anteil am Aufgabenbereich entspricht somit der Differenz von
100 % und dem erwerblichen Arbeitspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
(BGE 125 V 146 E. 2b S. 149). Da sich die Beschwerdeführerin nach dem in E.
3.1.1 Gesagten auf einen im Gesundheitsfall auf dem Bauernhof geleisteten
Einsatz von 23 Wochenstunden berufen kann (was als Erwerbstätigkeit gilt; Art.
28a Abs. 3 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 27bis IVV) und zusätzlich über eine
Erwerbstätigkeit von 10 Stunden in der Woche auswärts - für deren Anrechnung an
die seit 2004 ausgewiesenen 23 Arbeitsstunden im Betrieb kein sachlicher Grund
vorliegt -, ist für die Gewichtung der Bereiche von insgesamt 33 Stunden
Erwerbstätigkeit in der Woche auszugehen. Diese sind ins Verhältnis zu den
durchschnittlichen statistischen Wochenarbeitszeiten in den Jahren 2008 bis
2014 zu setzen. Die Differenz entspricht dem Anteil am Aufgabenbereich
Haushalt. Der diesbezügliche - durch einen Betätigungsvergleich (BGE 104 V 135
E. 2a S. 136) ermittelte - (Teil-) Invaliditätsgrad beträgt 30 %. Auf dieser
Grundlage hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu festzusetzen.

3.2. Zum Andern bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des
ABI-Gutachtens vom 20. Januar 2014 (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). In der
Expertise fehlten mehrere wichtige Feststellungen von Dr. med. E.________,
weshalb ernsthafte Zweifel an deren Tauglichkeit aufkämen. Die Vorinstanz habe
somit in unzulässiger Weise das beantragte Obergutachten nicht eingeholt.

Die Ärzte der ABI haben den Bericht des Dr. med. E.________ vom 6. August 2012
sehr wohl berücksichtigt (vgl. S. 3 und 19 des Gutachtens vom 20. Januar 2014).
Demgegenüber war dies hinsichtlich der Beurteilung des Sklerodermiespezialisten
vom 14. August 2014 von vornherein nicht möglich. Es kann daher den
Administrativgutachtern kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich mit
einzelnen Befunden, Messwerten und Daten (Diffusionskapazität der Lunge,
Gasaustausch, NT-pro BNP) nicht auseinandersetzten, die in den früheren
Berichten vom 12. Januar und 6. August 2012 noch nicht erwähnt worden waren,
dies obgleich den Ausführungen des Dr. med. E.________ zufolge die
entsprechenden Werte und damit der Gesundheitszustand sich schon seit 2009/2010
verschlechtert hätten. Nichtsdestotrotz steht unwiderleglich fest, dass der
Spezialarzt im Bericht vom 14. August 2014 objektive medizinische Angaben
macht, zu denen sich im ABI-Gutachten nichts findet. Es betrifft dies vorab die
erwähnten Befunde, Messwerte und Daten etwa zur Diffusionskapazität der Lunge,
deren Auswirkungen auf die Körperfunktionen und die Arbeitsfähigkeit Dr. med.
E.________ gänzlich anders beurteilt als die Gutachter der ABI, welche nach
ihren eigenen Angaben noch nie mit ihrer seltenen Krankheit (Sklerodermie) zu
tun gehabt hätten, wie die Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde
vorbrachte. Die Vorinstanz hat sich lediglich zu bestimmten Aussagen des
Spezialarztes in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 zur Expertise
geäussert oder sich mit der Feststellung begnügt, er zeige auch in
pneumologischer Hinsicht "keine wichtigen Aspekte auf", was indessen ihrer
Pflicht zur dem Beweisgegenstand angemessenen Begründung zuwiderläuft. In einer
solchen Konstellation hat das nach Art. 61 lit. c ATSG zur
Sachverhaltsermittlung verpflichtete kantonale Versicherungsgericht - in der
Invalidenversicherung einzige verwaltungsunabhängige Instanz mit voller
Kognition bezüglich der oftmals entscheidenden Tatfragen - eine Rückfrage an
die Administrativgutachter zu richten oder die Sache zu diesem Zweck an die
Verwaltung zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).

3.3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades auf bezüglich der Gewichtung des erwerblichen Bereichs und
des nichterwerblichen Aufgabenbereichs berichtigter (E. 3.1.2) und medizinisch
klarzustellender, nötigenfalls zu ergänzender Grundlage (E. 3.2) vornehme. In
diesem Sinne ist die Beschwerde im Verfahren 9C_819/2015 teilweise begründet,
jene im Verfahren 9C_820/2015 nach dem Gesagten (E. 1) ebenfalls im gleichen
Umfange, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten
Methode, zumal diese als solche nicht bemängelt wird.

4. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des
(vereinigten) Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_819/2015 und 9C_820/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden teilweise gutheissen. Die Entscheide des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2015 und die
Verfügungen vom 23. Juni sowie 27. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Sache
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1.
Mai 2008 und/oder die Rückerstattung neu verfüge.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.- zu entschädigen.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
(einschliesslich der Kosten der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 14.
August 2014 zum ABI-Gutachten vom 20. Januar 2014) des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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