II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 817/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_817/2015 Urteil vom 9. November 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2015 betreffend Rentenrevision, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, pauschal eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht zu behaupten, ohne substantiiert darzulegen, in welchen Punkten und weshalb dies der Fall sein soll, womit seine Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass dieser Mangel auch durch "weitere Ausführungen", wie sie sich der Beschwerdeführer vorbehält, nicht behoben werden kann, weil eine Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der gesetzlichen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgeschlossen ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. November 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben