Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 812/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_812/2015

Urteil vom 7. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24.
September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ verfügt über eine Ausbildung als Maurer. Im Jahre 1989 übernahm
er als Selbstständiger das Baugeschäft seines Vaters und führte es als
Kundenmaurer-Geschäft weiter. Mit Anmeldung vom 10. Mai 1993 ersuchte er die
Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen um
Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach ihm am 18.
November 1998 eine ganze Rente vom 1. Februar 1993 bis 30. Juni 1994 und eine
halbe Rente ab 1. Juli 1994 zu. Diese Leistungszusprechung wurde in den Jahren
2002 und 2004 revisionsweise bestätigt.
Im Laufe eines im Mai 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte die
IV-Stelle zum Schluss, dass sich die Verhältnisse in medizinischer Sicht nicht
wesentlich verändert hatten, der Versicherte aber dank einer gewissen
Konditionierung und durch Anpassung des Tätigkeitsprofils mit leichteren
Arbeiten wesentlich mehr verdiente als früher (Bericht Berufberatung vom 8.
September 2009). Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hob die IV-Stelle die halbe
Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf mit der
Begründung, es bestehe bei einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden
Invaliditätsgrad von 7 % kein Rentenanspruch mehr.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit Entscheid vom 16. September 2010 insofern gut, als es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen
und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. Unter anderem kam das
Gericht zum Schluss, dass für die Invaliditätsbemessung die ausserordentliche
Bemessungsmethode zur Anwendung hätte gelangen müssen und die IV-Stelle
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen habe, allenfalls unter Anordnung
eines ökonomischen Gutachtens.

A.b. Die IV-Stelle holte einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende
vom 7. September 2011 ein, in welchem ein Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt
wurde. Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 die
halbe Invalidenrente per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die
Beschwerde wiederum insofern gut, als es die Verfügung vom 6. März 2012 aufhob
und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurückwies.

A.c. Nachdem die IV-Stelle Informationen beim Schweizerischen Baumeisterverband
eingeholt hatte (Lohnnebenkostenschema SBV, Erhebung 2012) und einen neuen
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 13. Februar 2014) hatte
erstellen lassen, verfügte sie am 23. September 2014 die Einstellung der
Invalidenrente auf Ende Oktober 2014. Zur Begründung hielt sie unter anderem
fest, dass es keine Einkommensdaten gebe, welche sich zu den im Einzelnen
ausgeübten Tätigkeiten eines Kundenmaurers äusserten und eine differenzierte
einkommensmässige Gewichtung der einzelnen Arbeiten und der entsprechenden
Einschränkungen zulassen würden. Deshalb rechtfertige es sich, zur Berechnung
des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieser ergebe
unter Annahme eines hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von Fr. 76'774.- und eines Invalideneinkommens von Fr.
78'992.- keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 24. September 2015 erneut insofern gut, als es
die angefochtene Verfügung vom 23. September 2014 aufhob und die Sache zu
weiterer Abklärung und anschliessender Neufestsetzung des Invaliditätsgrades
nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle des Kantons Zug zurückwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die IV-Stelle
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen. Eventuell sei die Sache
zur Festlegung des Invaliditätsgrades und des Leistungsanspruchs des
Versicherten an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide hingegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Beim vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September 2015 handelt es sich um
einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Er kann einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken, indem diese
gehalten ist, über die Frage des Rentenanspruchs mit ihrer Ansicht nach
rechtswidrigen materiellen Vorgaben (u.a. Anwendung der ausserordentlichen
Bemessungsmethode) neu zu verfügen. Die Beschwerde ist daher im Lichte von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, und es ist darauf einzutreten.
Ob auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, wie die
IV-Stelle geltend macht, kann offengelassen werden, da nach Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 
Streitig ist, ob der Versicherte nach dem 31. Oktober 2014 weiterhin Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente hat. Es geht insbesondere darum, ob dieser
Anspruch bei der gegebenen Aktenlage abschliessend beurteilt werden kann, wie
die Beschwerdeführerin vorbringt, oder ob es dazu ergänzender Abklärungen in
erwerblicher Hinsicht bedarf, wie die Vorinstanz entschieden hat.

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat sich im hier angefochtenen Entscheid mit der Frage
befasst, ob die IV-Stelle in Nachachtung der zweifachen richterlichen Anweisung
den Invaliditätsgrad des Beschwerdegegners nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode ermittelt hat und ob auf deren Berechnungen abgestellt werden
kann. Sie hat erwogen, der Abklärungsbericht vom 13. Februar 2014 entspreche
den am 16. September 2010 und am 13. Dezember 2012 und insbesondere den von der
Rechtsprechung formulierten Anforderungen nicht; es könne daher nicht darauf
abgestellt werden. Entgegen der unmissverständlichen Anweisung des
Verwaltungsgerichts habe die Abklärungsperson bei der Feststellung der
leidensbedingten Einschränkung in den verschiedenen im Urteil vom 13. Dezember
2013 erwähnten Aufgabenbereichen die konkreten Verhältnisse im Betrieb des
Beschwerdegegners völlig unberücksichtigt gelassen. Das Vorgehen der Verwaltung
- Verzicht auf einen Betätigungsvergleich und auf eine erwerbliche Gewichtung
der leidensbedingten Einschränkung sowie stattdessen Abstellen auf
LSE-Tabellenlöhne - entspreche jedenfalls nicht einer korrekten Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode. Da weiterhin keine
rechtsprechungskonforme Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode vorliegt, sei die Verfügung vom 23.
September 2014 aufzuheben; die Sache sei zur weiteren Abklärung - insbesondere
zu einer Abklärung vor Ort sowie, sofern nötig, zur Erstellung eines Gutachtens
- und zu einer abschliessenden Neubemessung des Invaliditätsgrades unter
Berücksichtigung der aufgeführten Punkte an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.2. Die IV-Stelle wendet ein, sie werde zur Einholung eines Gutachtens
verpflichtet, was die gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben zur
Invaliditätsbemessung verletze. Die Festlegung des Invaliditätsgrades obliege
der Verwaltung oder dem Gericht, nicht einem Gutachter. Weil
branchenspezifische Einkommenszahlen für die Bewertung der einzelnen
Tätigkeitsbereiche des Versicherten als Kundenmaurer nicht erhältlich sind,
seine Einkommenszahlen aber klar ausgewiesen werden könnten, habe sie den
Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen. Würden die
durchschnittlichen Betriebsgewinne der Jahre 2006-2011 zuzüglich der
persönlichen AHV-Beiträge als Invalideneinkommen und die gewerblichen
Buchhaltungsergebnisse gemäss Statistik der Konferenz gewerblicher
Treuhandfirmen als Valideneinkommen herangezogen, resultiere keine
Einkommenseinbusse mehr.

4. 
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat der Versicherte Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Bei
erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG und 28a Abs. 1 IVG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a
Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach
Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in
der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche
Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen
Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des
Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand
des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann
aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu
gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine
Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei
Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit
zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S.
30, 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 119 Erw. 1a).
Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche
Bemessungsmethode bei Selbstständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des
Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf,
wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter
durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere
Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes
durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen
anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig
nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen
mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist
gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es
erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den
geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar ist das
ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde
Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person
betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus - das
Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der
Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V
29 E. 2 S. 31).

5. 
Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur
Anwendung gelangt (E. 4 hievor), sind hier entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts nicht erfüllt.

5.1. Beim Betrieb des Beschwerdegegners handelt es sich um einen
Einmannbetrieb. Infolge seines Rückenleidens hat er sein Maurergeschäft laut
Bericht des Berufsberaters vom 5. August 2002 insoweit umgestellt, dass er sehr
eng mit der B._______ AG als Hauptauftraggeberin zusammenarbeite. Für diese
übernehme er alle Vorbereitungs- und Organisationsaufgaben bei
Küchenrenovationen. Er organisiere und führe die Abbruch- und Ausbauarbeiten
durch, bereite den Raum für die neue Küche vor, organisiere die dafür
erforderlichen Fachleute (Sanitär, Gipser). Die B._______ AG liefere und
montiere anschliessend die Küche. Dabei blieb es in den folgenden Jahren, wie
sich aus dem Abklärungsbericht des Berufsberaters vom 8. September 2009 ergibt.
Mitarbeitende hat der Beschwerdegegner trotz des Gesundheitsschadens nie
eingestellt oder in grösserem Ausmass beigezogen, was er indessen bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % hätte tun müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten
(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 72/02 vom 18. Dezember 2002 E.
4.3). Vielmehr hat er sein Baugeschäft allein fortgeführt, dabei aber eigenen
Angaben zufolge seine Arbeitszeit reduziert. Gegen die Anwendung des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens spricht sodann, dass keine
ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden)
Erträge, wie z.B. der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung stiller
Reserven, zu berücksichtigen sind; ebensowenig liegen für den
Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen (Unterhalts- und
Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen) vor (Abklärung für
Selbstständigerwerbende vom 7. September 2011 und vom 13. Februar 2014). Auch
unter diesem Gesichtswinkel steht nichts entgegen, den Invaliditätsgrad mittels
Einkommensvergleichs festzulegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
72/02 vom 18. Dezember 2002 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Schliesslich drängt sich die Anwendung des ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen nicht hinreichend zuverlässig ermittelt werden könnten, wie
dies für einen Einkommensvergleich unabdingbar ist. Vielmehr sind
Verdienstzahlen vorhanden, und es besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen.

5.2. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 23. September 2014 für das
hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf die Statistik
gewerblicher Buchhaltungsergebnisse, Hoch- und Tiefbau, Umsatzgruppe Fr.
200'000.- bis Fr. 499'999.-, Durchschnitt der Jahre 2006-2011, abgestellt, was
einen Betrag von Fr. 69'985.-, zuzüglich persönlicher
Sozialversicherungsbeiträge von 9,7 %, somit Fr. 76'774.-, ergeben hat. Dies
lässt sich in Würdigung der konkreten Umstände nicht beanstanden. Zwar müssten
als Valideneinkommen die Erwerbseinkünfte herangezogen werden, die der
Beschwerdegegner vor Eintritt der Invalidität erzielt hat; im vorliegenden Fall
wären die Jahre 1989-1991 massgebend. Der Versicherte hat den Betrieb seines
Vaters formell 1989 übernommen. Wie im Abklärungsbericht der IV-Stelle Luzern
vom 13. Januar 2014 zutreffend bemerkt wird, handelte es sich um die
Aufbauphase des Betriebes, weshalb nicht auf das Einkommen aus diesem Zeitraum
abgestellt werden kann. Die gewählte Periode 2006-2011 mit den statistischen
Werten wirkt sich zugunsten des Beschwerdegegners aus. Das Invalideneinkommen
setzte die IV-Stelle aufgrund des Durchschnitts der Betriebsergebnisse der
Jahre 2006-2011 fest. Nach Aufrechnung des persönlichen AHV/IV/EO-Beitrags von
9,7 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 78'992.-. Damit bestand gemäss
Verfügung vom 23. September 2014 trotz anhaltenden Rückenleidens keine
Einkommenseinbusse mehr, weshalb die IV-Stelle die laufende Invalidenrente
zufolge Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse zu Recht revisionsweise auf
Ende Oktober 2014 aufgehoben hat, wogegen der vorinstanzliche Entscheid, laut
welchem die Verwaltung den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode unter Beizug eines Sachverständigen zu ermitteln hätte, im
Lichte der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht verletzt.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 24. September 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zug vom 23. September 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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