Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 80/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_80/2015

Urteil vom 11. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 Columna Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, Rechtsdienst Kollektiv
Leben, Paulstrasse 9, 8003 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1959 geborene A.________ war zuletzt als Spuhlerin (Textilmitarbeiterin)
tätig, bevor sie sich am 27. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte die
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und sprach der Versicherten für die
Folgen einer Fibromyalgie mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente
zu (Verfügung vom 20. August 2003). Am 17. Januar 2007 bestätigte sie die Rente
revisionsweise. Mit Verfügung vom 2. September 2008 wies sie ein Gesuch um
Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen ab.
Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie
liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten der medizinischen
Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013) und holte beim Regionalen
Abklärungsdienst (RAD) eine Stellungnahme ein (erstattet am 14. August 2013).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente
gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 0 % mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. auf den 1. Januar 2014) auf
(Verfügung vom 8. November 2013).

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
es seien ihr weiterhin (über den 1. Januar 2014 hinaus) die gesetzlichen
Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur
nochmaligen Abklärung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 wies
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Dabei gab
sie einen Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin FMH Physikalische
Medizin, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, vom 27. Dezember 2014 zu den Akten.
In einer weiteren Eingabe vom 5. November 2015 liess die Versicherte sich zur
Anwendung der neusten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vernehmen und einen
Bericht der Dr. med. C.________ vom 1. September 2015 einreichen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (vgl. E. 1) frei überprüfen
kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Die Beschwerde ist samt Begründung innert 30 Tagen nach Eröffnung des
angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); eine spätere Ergänzung der
Beschwerdeschrift ist nur gemäss Art. 43 BGG, d.h. im Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, möglich (LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 40 zu Art. 42 BGG).

3.2. Da die Rechtsmittelfrist am 2. Februar 2015 abgelaufen ist, bleibt die
Eingabe vom 5. November 2015 unbeachtlich.

4.

4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

4.2. Die Versicherte liess mit der Beschwerde und in einer weiteren Eingabe vom
5. November 2015 (vgl. dazu bereits E. 3.2) die Berichte der Dr. med.
C.________ vom 27. Dezember 2014 und 1. September 2015 einreichen. Da es sich
bei beiden Beweismitteln um unzulässige echte Noven handelt, haben sie
unbeachtlich zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; Meyer/Dormann, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).

5. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte (Art. 95
lit. a BGG), indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das
kantonale Sozialversicherungsgericht dem Gutachten der medizinischen
Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 zu Recht Beweiswert zuerkannt
hat.

5.1. Im Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August
2013 hielten Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein
subakromiales Impingementsyndrom rechts mit Tendinitis calcarea und eine
Dekonditionierung bei Fibromyalgiesyndrom und andererseits als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine mögliche seronegative
Oligoarthritis unklarer Genese (RF-negativ, Anti-CPP-AK negativ) fest. Die
Versicherte sei in der Lage, Tätigkeiten im Rahmen mindestens leichter
körperlicher Arbeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit
einfacher und durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und
ohne körperliche Zwangspositionen 6 Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Die
Dekonditionierung könne durch aktivierende Massnahmen innert sechs bis neun
Monaten rekompensiert werden.
Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen stellte die Vorinstanz eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % mit Steigerungspotential auf 100 % bei einer optimal
angepassten Arbeitsstelle und einer Angewöhnungsphase von sechs bis neun
Monaten fest. Sie gelangte zum Ergebnis, dass unabhängig davon, ob beim
Invalideneinkommen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder 100 % ausgegangen und
ob ein leidensbedingter Abzug von bis zu maximal 25 % vorgenommen werde,
jedenfalls kein rentenbegründender bzw. rentenerhaltender Invaliditätsgrad
resultiere.

5.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, ist nicht ersichtlich und vermag auch
die Beschwerdeführerin nicht darzutun:

5.2.1. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Begutachtung der medizinischen
Gutachterstelle B.________ hätten zahlreiche somatische Leiden vorgelegen,
welche ihre Schmerzen erklären würden; die IV-Stelle habe entsprechende
Abklärungen aber unterlassen. Indessen wurde die anlässlich der Begutachtung
der medizinischen Gutachterstelle B.________ über Schmerzen am ganzen Körper
(am Rücken und am Nacken, an den Armen und an den Händen [besonders schlimm],
an den Beinen, den Füssen und der Fusssohle sowie an allen Gliedern, Gelenken,
Muskeln und Sehnen) klagende Versicherte durch Dr. med. E.________
rheumatologisch eingehend untersucht (rheumatologisches Teilgutachten vom 9.
Juli 2013). Des Weitern zog der Gutachter der medizinischen Gutachterstelle
B.________ die bereits bestehenden Röntgenaufnahmen bei (MRT des linken
Vorfusses und der ISG, Klinik F.________, vom 26. Mai 2009 und 10. März 2011),
liess weitere Röntgenaufnahmen des Schulter- und AC-Gelenks rechts sowie der
Hände und Füsse erstellen (9. Juli 2013, Röntgeninstitut G.________) und eine
Laboruntersuchung vornehmen. Dabei zeigten sich im Schulter-/AC-Gelenk bei
ansonsten altersentsprechend normalen ossären Strukturen und
Gelenkverhältnissen Zeichen der PHS calcarea mit Verkalkungen in der
Rotatorenmanschette im Ansatzbereich am Tuberculum minus und diskret am
Tuberculum majus. In den Händen und Füssen fanden sich (ebenfalls)
altersentsprechend normale ossäre Strukturen und Gelenkverhältnisse und waren
keine degenerativen oder entzündlichen Gelenkverhältnisse nachweisbar (was auch
der Laborbefund bestätigte); es zeigte sich lediglich eine Kapselverkalkung im
Metakarpophalangealgelenk V links und II rechts (möglicherweise traumatisch
bedingt). Aufgrund der erhobenen Befunde wurde eine leichte Einschränkung der
zumutbaren mechanischen Belastbarkeit der peripheren Gelenke der oberen
Extremitäten (namentlich der Hand- und Fingergelenke bzw. des rechten
Schultergelenks) und eine leichte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit
infolge des generalisierten Weichteil-Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten
allgemeinen Dekonditionierung festgestellt. Angesichts der getätigten
umfangreichen rheumatologischen Untersuchungen (Klinik, Röntgen, Labor) geht
der Vorwurf der Versicherten, sie sei somatisch ungenügend abgeklärt worden,
ins Leere.

5.2.2. Die Versicherte kritisiert, die "mittlerweile vorhandenen degenerativen
Veränderungen" seien überhaupt nicht als Ursache für die Schmerzen in Betracht
gezogen worden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter,
abgesehen von den soeben (vgl. E. 5.2.1) erwähnten geringfügigen Abweichungen,
normale ossäre Strukturen und Gelenkverhältnisse vorfanden. Soweit die
Versicherte in der Beschwerde starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und
im rechten Knie geltend macht, weicht dies von ihren Angaben anlässlich der
Begutachtung ab, in welchen sie die Schmerzen in den Händen als besonders
schlimm bezeichnete. Im Übrigen bestanden für die Gutachter aufgrund der
erhobenen Laborbefunde Zweifel an der Schmerzintensität, wurde doch die Angabe
der Versicherten, regelmässig das Schmerzmittel Co-Dafalgan einzunehmen,
widerlegt, weil im Serum der darin enthaltene analgetische Wirkstoffbestandteil
Paracetamol nicht nachgewiesen werden konnte.

5.2.3. Die Versicherte erblickt einen Widerspruch darin, dass die
Herpes-Zoster-Infektion zwar in der Anamnese erwähnt wurde, im Rahmen der
Arbeitsfähigkeitsschätzung aber unberücksichtigt blieb. Indessen ergibt sich
aus den Akten, dass sich die Versicherte deswegen lediglich "sporadisch" in
Behandlung begab (Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 8.
Februar 2013) und sich anlässlich der Begutachtung keine entsprechenden
Krankheitszeichen fanden.

5.2.4. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten auch, soweit sie geltend
macht, die IV-Stelle hätte bei den Gutachtern nachfragen müssen, inwiefern die
Polyarthritis mit wiederkehrenden Entzündungsschüben (vor allem in den Händen)
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Denn der
rheumatologische Gutachter berichtete, es seien keine entzündlichen
Gelenksveränderungen fassbar und es fänden sich insbesondere auch laborchemisch
keine Hinweise auf eine systemische entzündliche Gelenkserkrankung. Des Weitern
ist die gemäss dem rheumatologischen Teil-Gutachten möglicherweise bestehende,
unter Enbrel recht gut eingestellte, seronegative Oligarthritis mit dem
Zumutbarkeitsprofil insofern ohne weiteres vereinbar, als dieses lediglich
leichte bis mittelschwere Arbeiten umfasst, welche gelenkschonend sind und die
Möglichkeit zu Wechselpositionen bieten. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verschlechterung des Zustandes ihrer Hände in der Form eines erneuten Schubes
vorbringt, betrifft dies jedenfalls nicht den hier massgebenden Zeitraum bis
zum Verfügungserlass (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

5.2.5. Entgegen der Auffassung der Versicherten war auch nicht zu prüfen, ob
ihr eine Exposition an einem Arbeitsplatz mit vielen Krankheitserregern möglich
sei. Denn in den Akten finden sich keine Hinweise für ihre Behauptung, ihr
Immunsystem sei medikamentenbedingt geschwächt, worauf sie ihr diesbezügliches
Vorbringen stützt.

5.2.6. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten schliesslich, soweit sie
geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Schmerzen zu Unrecht (in Anwendung der
[zwischenzeitlich, zufolge der neuen, auf hängige Fälle anwendbaren
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 allerdings überholten] Foerster-Kriterien)
für überwindbar und demzufolge für nicht invalidisierend gehalten. Denn
entscheidend ist, dass die Gutachter der medizinischen Gutachterstelle
B.________ (insbesondere aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels [vgl. E.
5.2.2 hiervor]) erhebliche Zweifel an der von der Versicherten angegebenen
Schmerzintensität und dem geltend gemachten Leidensdruck hatten und nach ihrer
Einschätzung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit neben dem
Impingementsyndrom lediglich von der Dekonditionierung ausging, welche sich bei
der Versicherten über die Jahre im Zuge der Entpflichtung und der
Selbstlimitierung bei einem syndromalen Beschwerdebild eingestellt hatte. Die
einlässlich begründete fachärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung überzeugt
auch im Lichte von BGE 141 V 281. Auch nach der neuen Rechtsprechung fällt die
Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die
Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht
angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281
E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch nicht begründbarer
Selbstlimitierungen ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in
fine S. 295; Urteil 9C_792/2015 vom 19. November 2015). Angesichts der gemäss
Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 bei
der Versicherten vorliegenden Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen führt auch
die neue Rechtsprechung insoweit nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens
nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. erübrigt
sich.

5.3. Nach dem Gesagten vermochte die Versicherte keine Aspekte vorzubringen,
die ein Abweichen vom Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________
vom 9. August 2013 gebieten würden bzw. dessen Beweiswert schmälern könnten.
Die darauf beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten bleiben damit verbindlich. Die
Invaliditätsbemessung, insbesondere die Festsetzung von Validen- und
Invalideneinkommen, wurden von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen
Verfahren nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von
Amtes wegen (vgl. E. 1).

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rente zu Recht
aufgehoben hat.

6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Columna Sammelstiftung Group Invest, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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