Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 808/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_808/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
29. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene A.________ arbeitete als Betriebsangestellter in der
Abteilung Stanzerei einer Metallfabrik, welche Stelle ihm im März 2004
gekündigt wurde. Bei einem Verkehrsunfall im Juli 2003 zog er sich eine
HWS-Distorsion mit Prellungen an Kopf und Rippen zu, wofür die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen erbrachte. Am 24. November 2004
meldete sich A.________ aufgrund der Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg veranlasste eine
psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 30. Dezember 2005) und sprach dem
Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab 1. März 2005
eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 61 %).
Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung
ein (Gutachten vom 2. April 2009) und führte berufliche Abklärungen durch. Mit
Verfügung vom 8. September 2010 setzte sie die Dreiviertelsrente des
Versicherten auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 52 %). Im
Juli 2011 überprüfte die IV-Stelle die Rente erneut unter Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens, das vom 27. Juli 2012 (inkl. ergänzende
Stellungnahme vom 24. Januar 2013) datiert. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens wurde die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung
vom 8. März 2013 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 43 %) reduziert.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid
vom 29. September 2015 gut und sprach  A.________ in Aufhebung der Verfügung
vom 8. März 2013 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.

C. 
Die IV-Stelle lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 29. September 2015 sei aufzuheben und die
Verfügung vom 8. März 2013 sei im Ergebnis zu bestätigen; ferner sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 A.________ schliesst auf Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung,
beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und reicht eine Stellungnahme mit dem
Antrag auf Beschwerdeabweisung ein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat dem neuerlichen psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. B.________ vom 27. Juli 2012 Beweiskraft beigemessen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Gestützt darauf ist unbestritten von einer Arbeitsfähigkeit von sechs
Stunden täglich auszugehen, was (gemessen an einem Arbeitstag von acht Stunden)
einem Arbeitspensum von 75 % entspricht. Weiter steht fest, dass aufgrund der
beim Beschwerdegegner noch maximal mittelgradig ausgeprägten anxiodepressiven
Symptomatik von einem leicht verminderten Arbeitstempo und einer erhöhten
Erschöpfbarkeit auszugehen ist, was zu einer zusätzlichen Leistungsminderung
von 10 % führt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 27. Juli 2012, S. 17).
Insgesamt kann dem Versicherten gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von 67.5 % angerechnet werden.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) hat die Vorinstanz ein
Valideneinkommen von Fr. 68'579.45 sowie - unter Anrechnung eines Abzugs vom
Tabellenlohn von 20 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 33'706.80 (Fr. 42'133.50
x 0.8) ermittelt und dem Beschwerdegegner über den 1. Mai 2013 hinaus eine
halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50.85 %) zugesprochen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Versicherten ein Abzug vom
Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) zu gewähren ist. Während die
Beschwerde führende IV-Stelle dies verneint, hat die Vorinstanz einen solchen
von 20 % als angemessen erachtet. Hierbei hat sie das Alter des Versicherten,
seine minimale Schulbildung, seine mangelnde Berufsausbildung, die lange
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und schliesslich den reduzierten
Beschäftigungsgrad berücksichtigt.

3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (
BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteil 9C_368/2009
vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen
Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis
mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im
Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht
publiziert in: BGE 135 V 297).

3.3.2. Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit (vorliegend: 67.5 %) nicht
vollschichtig umsetzen (zur gegenteiligen Konstellation bei voller Präsenzzeit
mit vermindertem Rendement vgl. SVR 2014 IV Nr. 37, 8C_7/2014 E. 9.2; Urteil
8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen), ist praxisgemäss ein
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch
gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit
(vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.2 in fine und E. 4.2.2
mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner ist gemäss verbindlicher Feststellung der
Vorinstanz ein Pensum von sechs Stunden täglich (entsprechend einem 75
%-Pensum) zumutbar. Das kantonale Gericht hat demnach in Anbetracht des
reduzierten Beschäftigungsgrades grundsätzlich zu Recht einen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen; eine Verletzung von Bundesrecht (E. 1) liegt insoweit
nicht vor.

3.4.

3.4.1. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist
eine reine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das
Bundesgericht korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Beschwerde führende
IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht habe durch die Gewährung eines Abzugs von
20 % seinen Ermessensspielraum überschritten.

3.4.2. Der Versicherte war im Juli 2012 (Zeitpunkt der psychiatrischen
Exploration, womit die medizinische Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbsfähigkeit
feststand; vgl. Urteil 9C_351/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 6.3.2 mit Hinweis
auf BGE 138 V 457) 52 Jahre alt und verfügt über keine Berufsausbildung. Bis
2004 arbeitete er zunächst als Hilfskoch, später kurzzeitig als Bauarbeiter und
zuletzt in einer Metallfabrik als Stanzer (vgl. Abklärungsbericht der
Abklärungsstelle C.________ vom 26. März 2010). Gemäss medizinischer
Einschätzung sind dem Beschwerdegegner einfache angepasste Tätigkeiten (zum
Belastungsprofil vgl. Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4.
Oktober 2012) weiterhin (mit reduziertem Pensum) zumutbar. Da Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteile 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014
E. 3.3 und 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor
Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus.
Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil 9C_633/2013 vom 23.
Oktober 2013 E. 4.2). Im Rahmen der 2010 durchgeführten Abklärung in der
Abklärungsstelle C.________ ergab sich diesbezüglich, dass der Versicherte
Alltagsfragen auf Hochdeutsch verstand und sich gemäss den Erkenntnissen in der
beruflichen Abklärung "überraschend gut" ausdrücken konnte; gemäss
Abklärungsbericht sei selbst auf Dialekt, bezogen auf das Arbeitsumfeld, ein
passives Sprachverständnis vorhanden (vgl. Bericht der Abklärungsstelle
C.________ vom 26. März 2010, S. 2 ["Sprachliche Verständigung"]). Insoweit
kann der Beschwerdegegner aus dem Umstand, dass bei der psychiatrischen
Exploration durch Dr. med. B.________ am 11. Juli 2012 ein Dolmetscher zugegen
wa r, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit ist aufgrund der Aspekte Sprache
und Bildungsniveau kein nachteiliger Einfluss ersichtlich.
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche das kantonale Gericht als
abzugsrelevant erachtet hat, betrifft alsdann das Kriterium der Dienstjahre,
dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das
Anforderungsniveau ist (Urteil 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Im
Übrigen hielt der psychiatrische Experte Dr. med. B.________ fest, selbst die
bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten während mindestens sechs Stunden
täglich zumutbar, wobei eine stufenweise Eingewöhnung mit Beginn bei etwa vier
Stunden täglich "in Anbetracht der langen Abwesenheit aus dem Arbeitsprozess
und der eingesetzten Dekonditionierung" erfolgen sollte (psychiatrisches
Gutachten vom 27. Juli 2012, S. 17). Dies muss umso mehr bei einer optimal
angepassten Tätigkeit gelten, zumal diese dem Versicherten gemäss
gutachterlicher Einschätzung im gleichen zeitlichen Rahmen ohne
Eingewöhnungszeit zumutbar ist. Insoweit ist die lange Arbeitskarenz im
medizinischen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt; eine (doppelte) Anrechnung im
Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn verbietet sich (vgl. statt vieler Urteil
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

3.4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht vier nicht abzugsrelevante
Merkmale (Alter; minimale Schulbildung; mangelnde Berufsausbildung; Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt) berücksichtigt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil
9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.3). Dies hat zur Folge, dass der
Abzug aufgrund des zu Recht herangezogenen Kriteriums des Beschäftigungsgrades
(E. 3.3.2) durch das Bundesgericht gesamthaft neu zu schätzen ist (Urteil 9C_40
/2011 vom 1. April 2011 E. 2.1.2 analog).

3.5. Statistisch gesehen ist der monatliche Bruttolohn von Männern gemäss der
von der Vorinstanz angewandten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(nachfolgend: LSE) 2010 in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit " (>= 90 %) " (Fr. 4'992.-) rund 10 % höher
als der auf ein 100 %-Pensum hoch gerechnete Lohn bei Teilzeit (vgl. Bundesamt
für Statistik [BfS], Beschäftigungsgrad, Standardisierter monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen, 2010). Konkret beträgt die Abweichung bei einem Pensum "zwischen 75 %
und 89 %" (Fr. 4'597.-) knapp 8 % und bei einem solchen "zwischen 50 % und 74
%" (Fr. 4'415.-) rund 11.5 %. Somit erscheint eine Reduktion des
Invalideneinkommens von maximal 10 % gerechtfertigt (vgl. Urteil 8C_787/2014
vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1). Ein höherer Abzug ist auch mit Blick auf die
ausländische Herkunft des Versicherten n icht angezeigt (vgl. Urteil 9C_81/2011
vom 28. März 2011 E. 4.3) : Männer mit Niederlassungsbewilligung C verdienen im
Anforderungsniveau 4 (unwesentlich) weniger als Schweizer, aber mehr als das
für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. BfS,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und
Ausländer/innen, nach Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht,
Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Medianwert, 2010). Nachdem weitere
abzugsrelevante Merkmale fehlen, ist der vorinstanzliche Abzug von 20 % als
Ergebnis rechtsfehlerhafter Ermessensausübung zu korrigieren (E. 1).

3.6. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund des reduzierten
Beschäftigungsgrades ergibt sich in Anbetracht der von der Vorinstanz
ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 68'579.45;
Invalideneinkommen: Fr. 37'920.15 [Fr. 42'133.50 x 0.9]) ein Invaliditätsgrad
von 44.7 % bzw. - unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin
errechneten Invalideneinkommens von Fr. 35'392.15 (Fr. 39'324.60 x 0.9) - ein
solcher von 48.4 %. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Viertelsrente (Art.
28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist begründet.

4. 
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg
vom 29. September 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Freiburg vom 8. März 2013 bestätigt.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird dem
Beschwerdegegner Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi als Rechtsbeiständin
beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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