Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 805/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_805/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
23. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1970), verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder, zuletzt
bei der C.________ als Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig, war durch
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) vom 28.
November 2002 und 10. Februar 2003 in den Genuss einer halben Invalidenrente
gekommen, welche am 29. August 2005 revisionsweise bestätigt wurde. Die
IV-Stelle holte im Rahmen eines weiteren 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens
bei der D.________ AG, eine polydisziplinäre Expertise vom 7. August 2014 ein,
wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe, und verfügte am 21. Januar
2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Februar 2015.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 23. September 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die IV-Stelle
zu verpflichten, ihr die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente weiterhin zu
erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer
medizinischen Gerichtsexpertise und neuer Entscheidung über den Rentenanspruch
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Prozessthemas
(Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) einschlägigen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen zutreffend dargeleg t (E. 2, 3.2.1 und 3.2.2 des
angefochtenen Entscheids). Darauf wird verwiesen.

2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Abstellen des kantonalen Gerichts auf
das Administrativgutachten vom 7. August 2014 widerspreche "den von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für die
Beurteilung des Beweiswerts eines Gutachtens" (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232),
weil die D.________ die durch die medizinischen Vorakten gesicherte Diagnose
eines Morbus Behçet anzweifle. Da diese Krankheit entgegen der vorinstanzlichen
Feststellung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, am 28. September 2013 erneut diagnostiziert
worden sei, habe die Vorinstanz nicht ohne Verletzung der bundesrechtlichen
Beweisgrundsätze auf ergänzende Abklärungen verzichten können. Diese Rüge
dringt nicht durch, weil die Beschwerdeführerin es entgegen Art. 97 Abs. 1 BGG
aufzuzeigen unterlässt, dass und inwiefern die Diagnose eines Morbus Behçet
angesichts dessen durch die Akten ausgewiesener Behandelbarkeit zu einer
erheblich abweichenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) hätte
führen müssen (zur fehlenden Korrelation zwischen Diagnose und
Arbeitsunfähigkeit vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 in fine S. 195). Die Vorbringen im
Zusammenhang mit der erfolgreichen Behandlung durch Remicade ("Verbesserung vor
allem der Hautmanifestationen", Beschwerde S. 5) sind unbehelflich.
Schliesslich sind "deutlich" bis "stark" seitengleich beschwielte Füsse als
Zeichen reger physischer Mobilität sowie anamnestisch belegte rege
Alltagsaktivitäten, einschliessend das regelmässige Lenken eines Autos sowie
das Unternehmen von Ferienreisen, mit der Annahme eines invalidisierenden
Gelenkleidens, sei dieses nun degenerativer oder entzündlicher Natur,
unvereinbar, weshalb der Vorwurf, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine
Aggravation bejaht, fehl geht. Daher ist schon aus diesem Grund die von der
Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung BGE 141 V 281 nicht anwendbar (E.
2.2.1 S. 287), ganz abgesehen davon, dass kein Leiden besteht, welches von
dieser Rechtsprechung erfasst ist.

3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen.

4. 
Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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