Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 803/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_803/2015

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2015
gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22.
September 2015,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Einholung eines neuen, sich
namentlich zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 äussernden psychiatrischen
Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über den
Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zurückweist,
dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101;
133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, praxisgemäss keine erhebliche
Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
mit sich bringt und es für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht genügt, in
allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen
(erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 4.2),
dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass
das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende
Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2 mit
Hinweis),
dass nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen
ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden allenfalls
abgesehen werden kann, wenn bei einem vorinstanzlichen Gericht Anhaltspunkte
für eine eigentliche diesbezügliche Praxis bestehen (BGE 139 V 99 E. 2.5 S.
104; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles nicht
hinreichend substanziiert darzulegen vermag (im Detail erwähntes Urteil 9C_703/
2015 E. 7),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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