Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 799/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_799/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 2. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Avenir Assurance Maladie SA,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2015
betreffend obligatorische Krankenversicherung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen
gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung
offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit
der entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach
auf die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts im Sinne von
Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht eingetreten werden könne,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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