Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 793/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_793/2015

Urteil vom 19. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1984 geborene A.________ meldete sich am 29. Januar 2007 unter Hinweis auf
einen allergiebedingten Abbruch der Malerlehre erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug
führte medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 26.
Februar 2009 einen Leistungsanspruch mangels Invalidität.
Am 7. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte wegen einem
Bandscheibenvorfall und Beschwerden am ISG-Gelenk erneut zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Handelsdiplomkurses VSH, welchen
A.________ im Oktober 2012 wegen Rückenbeschwerden abbrach, und veranlasste
eine Untersuchung durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie FMH (Gutachten vom 2. Dezember 2013), samt einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht des
arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ vom 18. Oktober 2013). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 1. April 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 11
%).

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, das
rheumatologische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 sei aus
dem Recht zu weisen und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
ersucht sie um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) tragen
auf Abweisung der Beschwerde an.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den Schreiben der IV-Stellen Graubünden, St. Gallen, Bern und Schwyz
vom 26. Mai, 23. Juni, 28. Juli und 13. August 2015 handelt es sich allesamt um
unzulässige (unechte) Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal in der Beschwerde weder
begründet wird, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen
Verfahren hätten eingebracht werden können, noch inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl.
MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
47 zu Art. 99 BGG). Diese Dokumente haben folglich unbeachtlich zu bleiben.
Dasselbe gilt für die undatierte Tabelle, welche von der Beschwerdegegnerin
stammen soll, sowie die darauf basierenden Ausführungen, fehlt doch auch
diesbezüglich jegliche Begründung, weshalb diese neuen Vorbringen zulässig sein
sollten.

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze
zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der
Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG),
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und stellte fest, die
Beschwerdeführerin leide an Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule
und könne die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit im Abbruch seit
Juli 2011 nicht mehr ausführen. Die Sachverständige Dr. med. B.________ sei
gestützt auf die durchgeführte Untersuchung, die Vorakten sowie eine zweitägige
EFL zum Schluss gelangt, in einer rückenangepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung sei überzeugend, wogegen die
Einwände der Beschwerdeführerin die Plausibilität des Gutachtens nicht zu
erschüttern vermöchten. Soweit die wirtschaftliche Verflechtung der Expertin
mit der IV-Stelle gerügt werde, sei festzuhalten, dass die Abgeltung durch die
Mittel der IV rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Befangenheit führe. Dass
sich die Gutachterin mit dem Bericht des Dr. D.________ vom 23. Januar 2012
nicht vertieft auseinandergesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal dieser
im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Anlass zu einer
anderen Beurteilung gäben auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte nicht:
Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nehme nicht abweichend Stellung zur
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und Dr. D.________ bemängle das
Gutachten nicht im Grundsatz, sondern nur in Bezug auf die Zumutbarkeit der
Arbeitsfähigkeit als Segel- und Motorboot-Instruktorin. Mithin sei erstellt,
dass der Beschwerdeführerin rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
seien und bezüglich dieser Tätigkeiten keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich gelangte das Gericht zu
einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 %.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren verletzt, indem sie nicht zum
Beweisantrag Stellung genommen habe, einen Bericht des Prof. Dr. med.
E.________ und des Chiropraktoren Dr. D.________ einzuholen.
Dieser Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat die im kantonalen
Verfahren ins Recht gelegten Berichte des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr.
D.________ vom 8. und 25. Juli 2014 in seine Beurteilung einbezogen und ist zum
Schluss gelangt, diese enthielten bezüglich der massgebenden Aussagen der
Expertise keine abweichenden Beurteilungen. Indem die Vorinstanz auf die
Einholung eines (weiteren) Berichts der behandelnden Medizinalpersonen
verzichtete, hat es - zumindest implizit - den Beweisantrag in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abgewiesen.
Inwiefern diese vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich sein sollte (Urteil
9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), legt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch (anderweitig) nicht
ersichtlich: Zu welchem Aspekt Dr. D.________ sich noch hätte äussern sollen,
ist aus der Begründung zum Beweisantrag vom 14. August 2014 nicht erkennbar.
Sodann enthält die Stellungnahme des behandelnden Prof. Dr. med. E.________ vom
25. Juli 2014 weder mit der Expertise nicht zu vereinbarende Aussagen noch
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (vgl. Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 15 S. 44), welche näher erläutert hätten werden müssen.

4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachverständige Dr. med.
B.________ sei wirtschaftlich abhängig von der Beschwerdegegnerin, da sie
"einen Grossteil ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf dem nicht
versiegenden Strom von Gutachteraufträgen der Beschwerdegegnerin" aufbaue. Die
Expertin habe von 2012-2014 für die Beschwerdegegnerin insgesamt 392 Gutachten
erstellt. Damit bestehe ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis und die
Ergebnisoffenheit ihrer Tätigkeit sei nicht mehr gewährleistet.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin verletzt das Abstellen auf
das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 nicht Bundesrecht.
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, schafft der
regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag
gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen
für sich allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende
Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit
Hinweisen). An diesem Grundsatz hat das Bundesgericht auch in Bezug auf die in
concreto ins Feld geführten Auftragszahlen der Dr. med. B.________ festgehalten
(Urteile 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1 und 8C_740/2015 vom 11.
Februar 2016 E. 4.2). Darauf wird verwiesen. Ein Ausstandsgrund ist folglich
nicht gegeben, womit auch keine Veranlassung besteht, das Gutachten der Dr.
med. B.________ aus dem Recht zu weisen. Es bleibt zu bemerken, dass zumindest
eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im Rahmen von
mono- und bidisziplinären Expertisen der Gutachtensakzeptanz durch die
Betroffenen abträglich ist (vgl. CHRISTIAN HAAG, Durchzogene Bilanz viereinhalb
Jahre nach dem MEDAS-Urteil, Jusletter vom 12. Oktober 2015, Rz. 19). Folglich
sind - auch wenn eine möglichst ausgewogene Verteilung der
Begutachtungsaufträge aufgrund des ausgewiesenen Mangels an qualifizierten
Gutachterstellen und Sachverständigen in gewissen Fachrichtungen nicht immer
möglich ist (vgl. Ziff. 3 der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2016 auf
die Interpellation Nr. 15.4093 von Bea Heim betreffend "IV-Gutachten.
Verfahrensfairness, Transparenz und Ergebnisoffenheit in der Kritik"; abrufbar
unter www.parlament.ch) - die IV-Stellen und deren Aufsichtsbehörde in ihrem
Ziel, auf eine ausgewogenere Verteilung der Aufträge hinzuarbeiten, zu
bestärken. So sind gewisse IV-Stellen bereits dazu übergegangen, Informationen
über die mono- und bidisziplinäre Gutachtensvergabe offenzulegen (bspw. mittels
Bereitstellung einer Liste der externen Experten; vgl. z.B. die IV-Stellen des
Kantons Zürich und Bern; abrufbar unter: <www.svazurich.ch>, IV/Regionaler
Ärztlicher Dienst/Externe Gutachten; <www.ivbe.ch/de/meine-situation/aerzte/
externe-gutachter-innen> [besucht am 9. August 2016]), wie auch das BSV dabei
zu sein scheint, Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz im Bereich der
Vergabe von Gutachten für sämtliche IV-Stellen einzuführen (Ziff. 2 der
erwähnten Antwort des Bundesrates).

4.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe der Expertise
vom 2. Dezember 2013 zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt, weil die
Sachverständige nicht auf die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
des Dr. D.________ vom 23. Januar 2012 eingegangen sei, wonach eine
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 40-60 % bestehe.
Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, der Bericht des Chiropraktors vom 23.
Januar 2012 sei im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen, weshalb
die Gutachterin sich damit nicht vertieft habe auseinandersetzen müssen. Von
willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann entgegen der Beschwerde keine
Rede sein, da am 8. Januar 2013 eine Diskusprothesen-Implantation L5/S1
stattgefunden hat. Mit anderen Worten lag im Zeitpunkt der gutachtlichen
Beurteilung offensichtlich nicht mehr dieselbe Ausgangslage wie im Januar 2012
vor. Dass der Internist Dr. med. F.________ im Bericht vom 22. April 2013 von
keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden durch den Eingriff vom Januar
2013 ausging, ändert daran nichts, zumal die Arbeitsfähigkeit laut dem
behandelnden bzw. operierenden Prof. Dr. med. E.________ frühestens im Juli
2013 beurteilt werden konnte (Bericht vom 11. April 2013).

4.4. Schliesslich zieht die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen
Verfahren - die Ergebnisse der EFL in Zweifel. Sie beschränkt sich jedoch
darauf, ihre eigene (abweichende) Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich
mit den vorinstanzlichen Erwägungen gehörig auseinanderzusetzen und
aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll.
Darauf ist nicht einzugehen (in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des
Urteils 8C_590/2015 vom 24. November 2015).

4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Expertise vom 2. Dezember 2013,
wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht, zu
Recht Beweiswert zuerkannt. Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht. Die
Invaliditätsbemessung - namentlich die hypothetischen Vergleichseinkommen - ist
nicht bestritten. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu
in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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