Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 792/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_792/2015

Urteil vom 19. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. August 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 21. August 2015, mit welchem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des nach einem
unklaren Bewusstseinsverlust Ende 2010 an psychischen Störungen leidenden
A.________ (geb. 1959) gegen die rentenablehnende Verfügung vom 30. Januar 2014
gestützt auf die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle abgewiesen hat,
in die hiegegen mit dem Antrag erhobene Beschwerde, die Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich) habe ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in
behinderungsangepassten Tätigkeiten zu erfolgen; eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht in E. 1 des angefochtenen Entscheides die für die
Beurteilung des Anspruches auf eine Invalidenrente massgeblichen
Gesetzesbestimmungen (Art. 7, Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG)
und die dazu in materiell- (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und beweisrechtlicher
Hinsicht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S.
352) ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität in jedem einzelnen
Fall angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente
beanspruchenden versicherten Person (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f. und E. 6
in fine S. 308) nur in Betracht fällt, wenn die Aktenlage ein stimmiges
Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche
funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S.
303), was bei Vorliegen medizinisch-psychiatrisch nicht begründbarer
Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen ohne weiteres zu verneinen ist (
BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in fine S. 295),
dass unter diesem entscheidenden rechtlichen Gesichtswinkel die Beschwerde
nicht Stich hält, hat doch das kantonale Gericht in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) gestützt auf das von der
Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren beigezogene Gutachten der Frau Dr.
med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar
2013 u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer "empfinde es als
selbstverständlich und stimmig, dass er nach einem Bewusstseinsverlust und im
Alter von 53 Jahren nicht mehr arbeiten müsse und sein Sohn und die
Schwiegertochter für ihn sorgten",
dass bei dieser nicht krankheitsbedingten, sondern seinem "Selbst- und
Weltbild" sowie seinem "Krankheitskonzept" (Gutachten Frau Dr. med. B.________,
S. 6) entsprechenden Grundhaltung des Beschwerdeführers auf die ärztlicherseits
attestierte (50%ige) Arbeitsunfähigkeit - da weder bewiesen noch beweisbar -
nicht abgestellt werden kann und sich Weiterungen erübrigen,
dass sämtliche Vorbringen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Prozessausgang die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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