Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 78/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_78/2015

Urteil vom 27. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Gisler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 19. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle Uri vom 30. Januar 2015 (Datum des
Poststempels) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 19.
Dezember 2014 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache an die IV-Stelle
zurückweist, damit diese auf das Rentengesuch eintrete und die notwendigen
Abklärungen vornehme, um einen selbständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481
mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),

dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass die beschwerdeführende IV-Stelle ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht
nicht einmal im Ansatz nachkommt, sondern lediglich - unzutreffend - festhält,
beim angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid handle es sich um einen
Endentscheid,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben