Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 786/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_786/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2015,
mit dem es die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse
des Kantons Bern vom 6. Mai 2015 (betreffend Vorschusszahlung; vorinstanzliches
Verfahren EL/2015/459) und 4. Juni 2015 (betreffend Ergänzungsleistungen für
B.________; vorinstanzliches Verfahren EL/2015/531) nach Vereinigung der
Verfahren abwies,
in die vom Vater der B.________, A.________, dagegen erhobene Beschwerde vom
22. Oktober und 13. November 2015 (Poststempel),
in die Eingaben des A.________ vom 24. Oktober und 17. November 2015, welche
zur Eröffnung der Verfahren 9C_859/2015 und 9F_10/2015 führten,
in die weitere Eingabe vom 18. November 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht
bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass somit konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden
sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während
eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244   E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch betreffend den am angefochtenen
Entscheid beteiligten Richter C.________ mit Entscheid vom 16. Juli 2015
(vorinstanzliches Verfahren EL/2015/585) abgewiesen hatte und dieser - als
selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne
von Art. 92 Abs. 1 BGG - nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist anfechtbar
war (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich explizit auf ein Rechtsmittel
verzichtet hat (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB) und zudem mangels
Rechtzeitigkeit auf seine - teilweise ungebührlichen (vgl.   Art. 33 Abs. 1 und
Art. 42 Abs. 6 BGG) - Ausführungen betreffend den Ausstand nicht weiter
einzugehen ist,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, das Schreiben des Beschwerdeführers vom
16. Mai 2015 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern enthalte in Bezug auf
deren Mitarbeiter kein Ausstandsbegehren oder Ausstandsgründe,
dass sodann hier nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. Urteil 9C_103/2015 vom 8.
April 2015 E. 2.2), sondern ob sie eine solche ohne die Pflege der Tochter
tatsächlich ausüben würden,
dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer mit dem Verkauf von reparierten Motorrädern nicht einen derart
hohen Ertrag erzielen könnte (resp. würde), dass in Bezug auf die Pflege der
Tochter von einer wesentlichen Erwerbseinbusse auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer nichts darlegt, was geeignet wäre, die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung beruhend erscheinen lassen (vgl.
Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass er im Übrigen in appellatorischer Weise eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Begründungspflicht rügt, aber nicht ausführt, weshalb
eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - namentlich mit
Blick auf die darin enthaltenen Feststellungen - nicht möglich gewesen sein
soll (vgl. BGE 134 I 83E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a
S. 181),
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach
Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine
Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine
Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG (vgl. Eingabe vom 17. November 2015 im
Verfahren 9F_10/2015) nicht in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen
wurde (vgl. insbesondere Urteile 9C_350/2015 vom 15. Juni 2015; 9C_865/2014 vom
30. Dezember 2014),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben