Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 783/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
9C_783/2015    {T 0/2}     

Urteil vom 7. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ meldete sich im Februar 2012 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen
Invaliditätsgrad von 0,9 %. Mit Verfügung vom 26. April 2013 verneinte sie
einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, mit jener vom 29. Mai
2013 einen Rentenanspruch.

B. 
A.________ liess beide Verfügungen mit Beschwerde anfechten. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies diese mit Entscheid vom 14.
September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 14. September 2015 sowie die Verfügungen vom 26.
April und 29. Mai 2013 seien aufzuheben, und die IV-Stelle sei anzuweisen, mit
ihm Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen durchzuführen und danach
erneut über den Rentenanspruch zu befinden.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen),
sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen
beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als
Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung
gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und
Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). Unter dem Titel "Massnahmen
beruflicher Art" sind insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung
(Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) vorgesehen. Anspruch auf
eine Rente haben Versicherte, die (a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
(b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Artikel 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).

3.

3.1. In Bezug auf geltend gemachte Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ist
das kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten. In
der Verfügung vom 26. April 2013 deute nichts darauf hin, dass über einen
solchen Anspruch entschieden worden sei. Auch in der Vorgeschichte dieser
Verfügung finde sich kein Indiz für die Abklärung eines Anspruchs auf
Integrationsmassnahmen. Deshalb könne auch das Sozialversicherungsgericht nicht
darüber befinden.

3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, betreffend Integrationsmassnahmen
nach Art. 14a IVG sei die Vorinstanz in Rechtsverweigerung verfallen; damit
habe sie Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Er bringt vor, er habe mit
Schreiben vom 8. April 2013 explizit auch um Integrationsmassnahmen ersucht und
in der Verfügung vom 26. April 2013 habe die Verwaltung einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung "oder auf andere durch Sie beantragte berufliche
Massnahmen", mithin auch auf Integrationsmassnahmen, verneint.

Er verlangt indessen auch nicht sinngemäss eine materielle Beurteilung der
Sache durch das kantonale Gericht. Es kann daher offenbleiben, ob im
vorinstanzlichen teilweisen Nichteintreten eine (formelle) Rechtsverweigerung
liegt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Im Übrigen fällt
nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.6 S. 553; 140 II 80 E.
2.5.3 S. 87, je mit Hinweisen) von Art. 14a Abs. 1 in fine IVG (E. 2) ein
Anspruch auf Integrationsmassnahmen ohnehin nur im Hinblick auf die
Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18d IVG; dazu
nachfolgend E. 4.7 und 4.8.3) in Betracht.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Versicherten sei seine angestammte
Hilfsarbeitertätigkeit als Werkzeugwechsler aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen am rechten Arm nicht mehr zumutbar. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit hingegen sei er seit dem 1. Juni 2012
uneingeschränkt arbeitsfähig.

4.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht darauf verwiesen, dass der Versicherte
als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und die Invalidenkarriere ebenfalls in
einer (adaptierten) Hilfsarbeitertätigkeit bestehe; daraus hat es auf einen
Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen. In einer Eventualbegründung hat es
erwogen, auch wenn für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn herangezogen und
davon ein Abzug von 10 % vorgenommen würde, resultiere eine Erwerbseinbusse von
lediglich 15 %. Dabei hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
angenommen. Als adaptierte Hilfsarbeit kämen beispielsweise Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten und leichte Montagearbeiten in Frage.
Folglich hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG)
mangels eines genügenden Invaliditätsgrades ausgeschlossen. Den Anspruch auf
Berufsberatung (Art. 15 IVG) hat sie verneint mit der Begründung, eine solche
sei für die Suche einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit nicht notwendig. Was
den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) anbelangt, so hat sie
die Voraussetzungen im Grundsatz bejaht. Weil es dem Versicherten bei Erlass
der Verfügung vom 26. April 2013 an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit
gefehlt und er keine Motivation für die Stellensuche gezeigt habe, hat sie
einen Anspruch dennoch verneint und ihn auf die Möglichkeit eines erneuten
Gesuchs hingewiesen. Schliesslich hat das kantonale Gericht auch eine Rente
verweigert.

4.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die
vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit    (E. 4.1.1)
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen.
Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4.3. Der Versicherte kritisiert den vorinstanzlichen Einkommensvergleich,
welcher direkte Auswirkung auf den Anspruch auf Umschulung (und allenfalls
vorangehende Berufsberatung) sowie auf die Rentenberechtigung hat. Er macht
geltend, leichte Montagearbeiten fielen als "manuell-produktive" Tätigkeiten
ausser Betracht. Für das Invalideneinkommen müsse ein Tabellenlohn ("LSE 2010";
Fr. 61'164.-) herangezogen und davon ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Bei
einem Valideneinkommen (gemäss "UVG act. 214"; vgl. Verfügung der SUVA vom 4.
März 2013) von Fr. 65'824.- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 30 %.

4.4.

4.4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens-alter, Dienstjahre,
Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80).

4.4.3. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In
dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind
und welches die massgebende Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter) Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene nach der
Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).

4.5. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt der Umstand, dass sowohl
die angestammte als auch die zumutbare Arbeit Hilfsarbeitertätigkeiten
umfassen, die keine spezifischen Berufskenntnisse voraussetzen, für sich allein
nicht auf eine fehlende Erwerbseinbusse schliessen. Da dem Versicherten die
bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ist ein Einkommensvergleich
vorzunehmen, wobei das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines
Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan, indem
sie in der Eventualbegründung für das Vergleichsjahr 2010 das Valideneinkommen
gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto auf Fr. 64'491.- und das
Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung der LSE und eines Abzugs von 10 % -
auf Fr. 55'047.- festgelegt hat.

4.6. Was der Versicherte dagegen vorbringt (E. 4.3), hält nicht stand: In Bezug
auf das Valideneinkommen beruft er sich auf eine auf das Jahr 2013
hochgerechnete Grösse, womit sein Einkommensvergleich nicht auf der notwendig
zeitidentischen Grundlage (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224; 128 V 174 E. 4a in
fine S. 175) beruht. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt, inwiefern das vorinstanzlich festgestellte Valideneinkommen
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein oder auf einer Rechtsverletzung
beruhen soll (vgl. E. 1). Es bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (E.
1).
Was das Invalideneinkommen anbelangt, so finden sich, auch wenn Montagearbeiten
nicht zumutbar sind, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können
(Urteile 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1; 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Weiter macht der Versicherte nicht (substanziiert)
geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung (vgl. Urteil 9C_506/
2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht möglich sein soll. Es
sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung sprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E.
4.2; Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich liegt die Höhe des (Leidens-) Abzugs (E. 4.4.2) von 10 % im
vorinstanzlichen Ermessensspielraum: Zum einen ist der hier gegebene
Sachverhalt nicht mit jenem im Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008
vergleichbar, waren doch dort weitere gesundheitliche Einschränkungen und eine
zusätzliche quantitative Arbeitsunfähigkeit ("Teilzeiteinbusse") zu
berücksichtigen, was schliesslich zu einem Abzug von insgesamt 20 % führte
(Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.3). Zum andern wurde des
öfteren bei funktioneller Einarmigkeit ein Abzug von 10 bis 15 % als angemessen
bezeichnet (Urteil 8C_971/2008 vom   23. März 2009 E. 4.2.6.2). Dass weitere
Umstände einen (höheren) Abzug erfordern sollen, wird nicht geltend gemacht.

4.7. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung des
Invaliditätsgrads auf (aufgerundet) 15 %. Damit fällt ein Anspruch auf
Umschulung von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).
Berufsberatung wird nur im Zusammenhang mit diesem verneinten Anspruch geltend
gemacht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ausserdem sind mit
Blick auf die genannten beruflichen Massnahmen auch vorbereitende
Integrationsmassnahmen hinfällig (E. 3.2). Ein Anspruch auf eine Rente - der
sich unabhängig von jenem auf Arbeitsvermittlung beurteilen lässt (Urteile
9C_393/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2; I 503/01 vom 7. März 2003 E. 3.2) - ist
ebenfalls zu verneinen.

4.8.

4.8.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf
Arbeitsvermittlung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchgeführt wurde.

4.8.2. Zwar darf die Einstellung einer einmal zugesprochenen beruflichen
Eingliederungsmassnahme wegen (angeblich) fehlender subjektiver
Eingliederungsbereitschaft zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden (Urteile 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E.
2; 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2). Daraus ergibt sich indessen
nichts für den Beschwerdeführer: In concreto geht es nicht um die Einstellung
einer vorgängig gewährten Leistung; es wurden lediglich erste Abklärungen
getroffen und anschliessend die Arbeitsvermittlung verweigert (vgl. Urteil
9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4). Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt unbegründet.

4.8.3. Ob der Versicherte nach Erlass der Verfügung vom 26. April 2013 resp.
des angefochtenen Entscheids die IV-Stelle erneut um Arbeitsvermittlung ersucht
hat (vgl. Urteil 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 in fine), ist nicht
bekannt. Gegebenenfalls wird die Verwaltung nicht nur den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung zu prüfen haben, sondern allenfalls auch, ob mit
Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG die Voraussetzungen für deren
Durchführung geschaffen werden können.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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