Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 782/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_782/2015

Urteil vom 11. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Oktober 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass die Eingabe vom 21. Oktober 2015 zwar den Willen zur Anfechtung des
Entscheids vom 8. September 2015 erkennen lässt,
dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende
Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass er mit keinem Wort darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen
(Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendung) Bundesrecht verletzen (BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet
und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu
erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von
Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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