Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 781/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_781/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die dem
1958 geborenen A.________ seit 1. November 2003 ausgerichtete ganze
Invalidenrente im Rahmen einer prozessualen Revision rückwirkend ab diesem
Datum auf, weil sich aufgrund einer Observation und einer bidisziplinären
Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), wo eine Simulation
psychischer Beschwerden festgestellt wurde, neue Tatsachen ergeben hätten, die
eine Revision der in formelle Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom 8.
Oktober 2009 begründeten.

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 6. Januar 2015
insofern ab, als es die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 aufhob.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. September 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die ganze
Invalidenrente weiterhin zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und legt
Berichte u.a. der Psychiatrischen Dienste V.________ vom 10. Februar und 3.
März 2015 ins Recht.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 201 E. 5.1
S. 204, 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen) die Voraussetzungen, unter denen
eine formell rechtskräftige Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in
Revision gezogen werden muss, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen
wird.
3.
Das kantonale Versicherungsgericht ist zur Auffassung gelangt, der
Observationsbericht der B.________ GmbH vom 4. Februar 2014 und das
bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 19. August 2014 bildeten neue Tatsachen,
die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Es sei
retrospektiv als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sich die neuen
Tatsachen zum Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Oktober 2009 bereits
verwirklicht hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt aufgrund des
irreführenden Verhaltens des Versicherten nicht bekannt waren. Der neue
Sachverhalt sei sodann als erheblich einzustufen, wäre doch dem
Beschwerdeführer keine Rente zugesprochen worden, wenn die aufgrund der
Expertise und der Observation gewonnenen neuen Erkenntnisse bereits bei
Verfügungserlass am 8. Oktober 2009 bekannt gewesen wären, da kein
invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorgelegen hat.
Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien damit erfüllt.
4.
Den Darlegungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Rahmen der
gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige
Kritik an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts, ohne mit hinreichender
Begründung in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzutun,
inwiefern diese den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder
anderweitig bundesrechtswidrig festgestellt haben soll. Der Hinweis auf frühere
wie auch aktuelle Arztberichte, in welchen eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wurde, genügt nicht, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
die Vorinstanz hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums wie auch der
gegenwärtigen Situation, die gesamthaft auf einer ausführlich begründeten,
klaren und stichhaltigen Expertise der MEDAS wie auch dem Observationsbericht
beruht, als willkürlich erscheinen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer
auf die Berichte der Psychiatrischen Dienste V._________ (vom 10. Februar und
3. März 2015) beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim
Bericht vom 10. Februar 2015 handelt es sich um den Austrittsbericht über eine
stationäre Behandlung vom 15. Dezember 2014 bis 30. Januar 2015, aus dem sich
keine abweichenden Gesichtspunkte betreffend die im Gutachten der MEDAS
festgestellte Simulation psychischer Beschwerden und erst recht keine Hinweise
auf den Gesundheitszustand des Versicherten im zurückliegenden Zeitraum
ergeben. Der Bericht vom 3. März 2015 ist nicht in dem für die gerichtliche
Beurteilung rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen)
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (6. Januar 2015)
ergangen und kann schon aus diesem Grund nicht in die Entscheidfindung
miteinbezogen werden. Abgesehen davon bestünde aufgrund der entsprechenden
Ausführungen der behandelnden Ärzte, deren Angaben nicht der gleiche
Stellenwert wie einem Gutachten zukommen kann, kein Anlass, um von den
Ergebnissen der umfassenden bidisziplinären Expertise der MEDAS vom 19. August
2014 abzuweichen, die den Anforderungen an ein Administrativgutachten (BGE 125
V 351 E. 3b/bb S. 353) in jeder Hinsicht genügt. Schliesslich vermag der
Beschwerdeführer auch aus den letztinstanzlich eingereichten Berichten des
behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ (vom 24. April und 21. November
2014), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.
353), soweit diese überhaupt beachtlich sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
damit gegenstandslos.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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