Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 779/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_779/2015

Urteil vom 4. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kurmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 18.
September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1977 geborene A.________ leidet an leichter Intelligenzminderung (ICD-10
F70.0). Seit März 1996 arbeitete sie in einem Pensum von rund 80 % im
geschützten Rahmen als Haushalthilfe im Alters- und Pflegeheim B.________.

Mit Verfügung vom 10. November 1997 sprach ihr die IV-Stelle Uri rückwirkend ab
1. April 1995 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu. In den Jahren 2002 und 2008 bestätigte sie
den Anspruch (Mitteilungen vom 7. Februar 2002 und 18. September 2008).

A.________ gebar 2011 eine Tochter. Als die IV-Stelle im November 2013 von
Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete, stellte sich heraus, dass
A.________ ihr Arbeitspensum nach der Geburt der Tochter - ab November 2011 -
auf 20 % reduziert hatte. Die IV-Stelle ermittelte neu einen Invaliditätsgrad
von 16 % und stellte der Versicherten vorbescheidsweise die Aufhebung der Rente
in Aussicht. Am 20. November 2014 verfügte sie in diesem Sinne.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere weiterhin
eine ganze Invalidenrente. Das angerufene Obergericht des Kantons Uri hiess die
Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 20. November 2014 auf und stellte fest,
dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Entscheid
vom 18. September 2015).

C. 
Die IV-Stelle Uri führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
Verfügung der IV-Stelle Uri zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine gesetzeskonforme
Invaliditätsbemessung vornehme. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch der Versicherten neu
entscheide.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (statt vieler: Urteil
9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.1).

2.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S.
349).

2.2. Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund)
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -
Reduktion oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteile 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2.2 und
9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1).

3.

3.1. In ihrer Verfügung vom 20. November 2014 hob die IV-Stelle die seit 1.
April 1995 laufende ganze - auf einem Einkommensvergleich beruhende -
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin revisionsweise unter Zugrundelegung der
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) bei einem
neu ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % auf. Sie stellte sich auf den
Standpunkt, bei der Beschwerdegegnerin hätten sich die Grundlagen der
Invaliditätsbemessung seit der Geburt der Tochter (bei gleich gebliebenem
Gesundheitszustand) leistungserheblich verändert, indem die Versicherte neu als
zu 20 % teilerwerbstätig (Teilinvaliditätsgrad von 15.13 %) und zu 80 % im
Haushalt beschäftigt (Teilinvaliditätsgrad von 0.44 %) zu betrachten sei (vgl.
auch Vorbescheid vom 10. Juli 2014).

3.2. Die Vorinstanz verneinte einen Revisionsgrund. Sie ging davon aus, dass
die Versicherte ihr Arbeitspensum auch nach der Geburt ihrer Tochter mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beibehalten hätte. Die Versicherte habe zwar
gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sie wäre ohne Behinderung zu 20 %
erwerbstätig; wahrscheinlich habe sie aber die Frage nach der im
Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit nicht richtig beantworten können, weil sie
seit Geburt behindert sei. Zudem habe sie auch erklärt, sie müsste arbeiten,
falls sie keine Rente mehr hätte. Daraus lasse sich schliessen, dass sie im
Gesundheitsfall ihr Pensum nicht reduziert hätte. Das Argument der IV-Stelle,
die Versicherte nehme eine Erwerbseinbusse bewusst in Kauf, verfange nicht; es
sei plausibel, dass die Versicherte mit der Doppelbelastung durch ein hohes
ausserhäusliches Arbeitspensum und die Kleinkinderbetreuung überfordert gewesen
wäre. Dass die Versicherte weiterhin arbeite, weil ihr die ausserhäusliche
Tätigkeit wichtig sei, spreche ebenso gegen eine Pensumsreduktion im
Gesundheitsfall.

3.3. Beschwerdeweise rügt die IV-Stelle eine offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Versicherte ihr Pensum im
Gesundheitsfall beibehalten hätte. Sie macht geltend, die erwerblichen
Verhältnisse seien kein brauchbares Kriterium, weil sich die Frage, ob die
geburtsinvalide Versicherte im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen
erwerbstätig sein müsste, nicht beantworten lasse und jede diesbezügliche
Annahme reine Spekulation sei. Auch die Beibehaltung eines Teilpensums trotz
Mutterpflichten spreche nicht a priori gegen eine Pensumsreduktion im
Gesundheitsfall. Ebenso hätte man der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
können, dass Mütter mit jüngstem Kind bis 4 Jahre grossmehrheitlich nicht
vollerwerbstätig seien.

4. 
Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz,
teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu
beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen
Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer
direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage,
selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das
Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen,
die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien
mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E.
3.2 S. 507; Urteile 9C_408/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.1 und 9C_497/2015 vom
22. Dezember 2015 E. 3.1).

5.

5.1. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Versicherte, die seit
Geburt behindert ist und stets im geschützten Rahmen erwerbstätig war, sich ein
Leben bei voller Gesundheit kaum vorstellen kann und es unter diesen Umständen
nicht angeht, unbesehen auf die von ihr gegenüber der Abklärungsperson
gemachten Aussagen (Haushaltbericht vom 7. Juli 2014) abzustellen. Massgebend
für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen
Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten
Jahre (Urteil 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 253/05 vom 9. Dezember 2005 E. 4.2.2 in fine). Diese
hat die Vorinstanz mithin zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen.

5.2. Es steht fest, dass die Versicherte bis November 2011 zu etwa 80 % als
Hilfskraft im Alters- und Pflegeheim B.________ angestellt war, bevor sie ihr
Arbeitspensum an derselben Stelle auf 20 % reduzierte. Nach den verbindlichen
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wäre sie aufgrund der seit jeher
bestehenden Behinderung (Minderintelligenz) mit der Bewältigung ihres
Lebensalltages bei Fortführung des innegehabten Arbeitspensums nach der Geburt
ihrer Tochter überfordert gewesen (vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________,
Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. Juni 2014). Aus den Akten, insbesondere
dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Juli 2014, ergibt sich, dass sie den
Alltag mit einem Kind, für das im Übrigen eine Beistandschaft besteht und für
welches sie Unterstützung durch die Mütterberatung und die Tagesmutter erhält,
gerade zu bewältigen vermag. Diese Umstände weisen die vorgenommene
Pensumsreduktion als invaliditätsbedingt aus (vgl. auch Urteil 8C_35/2011 vom
24. Mai 2011 E. 5.5).

5.3. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weitern erwogen, dass auch die
Einkommensverhältnisse nicht für eine Einschränkung der ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit sprechen. Die Beschwerdegegnerin ist auf ein Einkommen
angewiesen, nachdem sie zwar mit dem (zu 50 % erwerbstätigen) Partner/
Kindsvater zusammenlebt und sich mit diesem die Wohnkosten teilt, aber
unverheiratet ist und lediglich ein Unterhaltsvertrag existiert. Auch wenn die
finanziellen Verhältnisse im Gesundheitsfall im Einzelnen schwer einzuschätzen
sind, geht es jedenfalls nicht an, entsprechend dem Vorschlag der IV-Stelle
allein der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Mütter mit jüngstem Kind
bis 4 Jahre "grossmehrheitlich" nicht vollerwerbstätig sind, und die
Versicherte neu aus diesem Grund als zu 80 % im Haushalt beschäftigt und zu 20
% erwerbstätig zu betrachten (vgl. dazu Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012
E. 3.4 mit Hinweisen).

5.4. Die Würdigung aller Umstände lässt die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die Versicherte ihr bisheriges Arbeitspensum im Gesundheitsfall
überwiegend wahrscheinlich beibehalten hätte, im Rahmen der gesetzlichen
Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht als
qualifiziert unrichtig erscheinen (vgl. auch E. 1.2 und E. 4). Der vom
kantonalen Gericht daraus gezogene Schluss, der von der IV-Stelle vorgenommene
Statuswechsel sei unzulässig und ein Revisionsgrund mangels revisionsrechtlich
wirksamer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verneinen (vgl. Art. 17
Abs. 1 ATSG), ist nicht bundesrechtswidrig.

5.5. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf eine erneute
Invaliditätsbemessung verzichtet und - unter Hinweis darauf, dass die
Revisionsverfügung auch nicht mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) geschützt werden könnte -
lediglich festgestellt hat, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, ist rechtens. Soweit die IV-Stelle beanstandet, im
angefochtenen Entscheid werde nicht dargelegt, "in Anwendung welcher
Invaliditätsbemessungsmethode die Vorinstanz zu welchem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad kommt", was die Begründungspflicht und das Willkürverbot
verletze, übersieht sie, dass eine umfassende Prüfung und Neuermittlung des
Invaliditätsgrades nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes vorzunehmen wäre
(Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts demgegenüber - wie hier - nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, erübrigt sich dies, weil es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt
(SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3; 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/
2010 E. 3.1).

6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da
ihr mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein nennenswerter Aufwand
entstanden ist (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben