Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 777/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_777/2015

Urteil vom 12. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ arbeitete von September 1995 bis April 2011
(Kündigung durch die Arbeitgeberin) in der Stanzerei einer
Metallverarbeitungsfirma.
Im Februar 2010 meldete er sich wegen Herzproblemen und eines Rückenleidens zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse.
Vorbescheidsweise verneinte sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen
ermittelten Invaliditätsgrad von 28 %. Daran hielt sie auf die vom Versicherten
dagegen erhobenen Einwände hin fest (Verfügung vom 11. März 2013). Des Weitern
lehnte sie auch das im Einwand gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab (Verfügung vom
13. März 2013).

B. 
A.________ liess gegen beide Verfügungen Beschwerde erheben. Das angerufene
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 11. März 2013 teilweise gut, hob die Verfügung auf und sprach
A.________ rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2012 eine
ganze Rente und vom 1. April bis 30. September 2012 eine Dreiviertelsrente zu.
Es wies die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen
an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2013
hiess es in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und A.________ die
unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren ab 3. Januar 2013
bewilligte, wobei es die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der
Entschädigung an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheides sei
hinsichtlich der teilweisen Beschwerdeabweisung aufzuheben. Es sei ihm ab 1.
April 2012 eine unbefristete ganze Rente auszurichten. Falls dieser Antrag
nicht umgehend gutgeheissen werde, sei eine weitere polydisziplinäre Abklärung
anzuordnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich sind, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die
Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler
beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

2.2. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich ein Schreiben des Dr. med.
B.________, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 21. Oktober 2015 und einen Bericht
des Spitals C.________ vom 15. Oktober 2015 auf. Er hält dies für
novenrechtlich zulässig mit der Begründung, die Einreichung aktueller
medizinischer Unterlagen sei gerechtfertigt, nachdem er sich letztmals am 1.
Juli 2013 im Rahmen der Beschwerdereplik zu seinem Gesundheitszustand habe
äussern können und die Vorinstanz eine von der IV-Stelle abweichende
Beurteilung vorgenommen habe.

2.3. Bei den letztinstanzlich aufgelegten Beweismitteln handelt es sich um
unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123
mit Hinweisen; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG), weshalb sie unbeachtlich zu bleiben haben.
Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1
S. 140).

3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur
Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.1 und
3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Nach den sich auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR),
Zürich, vom 26. November 2012 stützenden, verbindlichen (vgl. E. 1)
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen leidet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an bewegungs- und vor allem belastungsabhängigen chronifizierten
Beschwerden im Bereich des Sternums, einer eingeschränkten kardiopulmonalen
Leistungsfähigkeit bei massiver Dekonditionierung sowie bewegungs- und
belastungsabhängigen lumbovertebralen Missempfindungen, deretwegen ihm die
bisherige belastende Tätigkeit in der Stanzerei nicht mehr zugemutet werden
kann. Hingegen besteht für eine dem Leiden optimal angepasste, körperlich
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitives Heben
von Gewichten über 10 bis 15 kg und ohne repetitiv vornüber geneigte
Arbeitspositionen, ohne repetitive Überkopfarbeiten (Zug am Sternum) aus
rheumatologischer Sicht aufgrund von zusätzlich benötigten Pausen ab Januar
2012 (Zeitpunkt gemäss Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD) eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Mitte Juni 2012 eine solche von 80 %
(idealerweise aufgeteilt auf ein Pensum morgens und nachmittags); aus
internistischer und psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit demgegenüber
nicht eingeschränkt.

4.2. Sämtliche in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern: Die im angefochtenen Entscheid einlässlich
begründete Beweiswürdigung als solche (einschliesslich der antizipierten
Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich
seien) beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht
verbindlich, zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder
anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die
Rede sein kann (E. 1 hiervor) :

4.2.1. Wie bereits im kantonalen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer, aus
dem MZR-Gutachten vom 26. November 2012 gehe nicht hervor, dass die Konklusion
auf einer polydisziplinären Konsensbesprechung beruhe. Mit der Vorinstanz ist
indessen als ausreichend zu betrachten, dass sich der Konsens aus dem darin
festgehaltenen, von sämtlichen Gutachtern unterzeichneten Gesamtbild ergibt.
Inwiefern die vom Beschwerdeführer weiter angeführte Tatsache, dass sich das in
Ziff. 7.4 abgehandelte Zumutbarkeitsprofil auf fünf Sätze beschränkt, eine
Unvollständigkeit des MZR-Gutachtens aufzeigen soll, ist nicht ersichtlich,
umso weniger als das Spektrum der dem Versicherten möglichen Tätigkeiten darin
detailliert umschrieben wird. Zum Vorwurf, eine Auseinandersetzung mit
abweichenden Arztmeinungen sei nicht erfolgt, hat bereits die Vorinstanz
Stellung bezogen, auf deren Ausführungen an dieser Stelle verwiesen werden
kann.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die (verhältnismässig) kurze Dauer der
psychiatrischen Exploration kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass für den
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie die
Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_671/2012 vom 15. November
2012 E. 4.5 mit Hinweis). Wichtigste Grundlage gutachterlicher
Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteile 8C_47/2016 vom 15. März
2016 E. 3.2.2; 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass
die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.

4.2.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der
Rüge, die Vorinstanz hätte eine Beurteilung der Überwindbarkeit seiner
Schmerzen nach den Standardindikatoren, wie sie nach neuester Rechtsprechung (
BGE 141 V 281) zu prüfen seien, vornehmen müssen. Denn bei dem vom
rheumatologischen MZR-Teilgutachter erwähnten "unspezifischen Schmerzsyndrom"
handelt es sich weder um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, deren
Vorliegen die psychiatrische Teilgutachterin im Übrigen explizit verneint hat
(vgl. Teilgutachten vom 18. Juni 2012), noch um ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden, weshalb die erwähnte Rechtsprechung von Vornherein
nicht zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298).

4.2.4. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei nicht
plausibel, dass die depressive Episode mit Panikattacken, bei nach den Ärzten
dringend angezeigter antidepressiver Behandlung, keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Denn rechtsprechungsgemäss gelten leichte bis
mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar
(vgl. Urteile 9C_340/2015 vom 23. März 2016 E. 4.2; 9C_77/2015 vom 27. März
2015 E. 5.4; 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Nachdem sich der
Versicherte gemäss Akten keiner konsequent durchgeführten Depressionstherapie
unterzogen hat (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197), wurde eine
invalidisierende Wirkung der depressiven Episode zu Recht verneint.

4.2.5. Nicht offensichtlich unrichtig ist auch, dass die Vorinstanz den
Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Januar 2012
und von 80 % auf Mitte Juni 2012 festgelegt hat. Die Beschwerde erschöpft sich
- namentlich was die abweichende Beurteilung behandelnder Ärzte anbelangt - in
einer Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten, auf
welche appellatorische Kritik nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246 mit Hinweis). Andere (hinreichend substanziierte) Einwendungen bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Es kann auf die willkürfreie, in allen Teilen
bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden.

5.

5.1. Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung ist allein
die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn für die Ermittlung des
Invalideneinkommens umstritten. Da es sich dabei um eine Ermessensfrage
handelt, greift das Bundesgericht nur korrigierend ein, wenn das kantonale
Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem
Sinn rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1.1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399).

5.2. Das kantonale Gericht erachtete einen leidensbedingten Abzug von maximal 5
% für angemessen und begründete diesen mit der eingeschränkten Einsatzfähigkeit
und den lohnwirksamen Nachteilen bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in
anderen Tätigkeiten (v.a. hohe Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber und
Entwertung des Erfahrungswissens). Demgegenüber hält der Beschwerdeführer eine
Reduktion um mindestens 15 % für angezeigt, weil seiner Auffassung nach weitere
abzugsrelevante Umstände zu berücksichtigen sind: das fortgeschrittene Alter
(Jahrgang 1964), der ausländerrechtliche Status (Niederlassungsbewilligung),
die eingeschränkte Belastbarkeit, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (seit
Oktober 2009) und die ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache.

5.3. Nach der Rechtsprechung ist ein Alter von (knapp) 50 Jahren (zum
Verfügungszeitpunkt) nicht abzugsrelevant (Urteile 9C_366/2015 vom 22.
September 2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon werden Hilfsarbeiten
auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich ohnehin altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil 9C_134/2016 vom
12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Auch der ausländerrechtliche Status
rechtfertigt keinen Abzug, verdienen doch Männer mit Niederlassungsbewilligung
(Kategorie C) gemäss Tabelle T12 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2010 im Anforderungsniveau 4 zwar geringfügig weniger als Schweizer, doch
liegen deren Einkommenswerte über dem für die Invaliditätsbemessung
herangezogenen Durchschnittseinkommen (vgl. auch Urteile 9C_81/2011 vom 28.
März 2011 E. 4.3 und 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 6.3.2). Auch der weiter
geltend gemachten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kommt im
Anforderungsniveau 4 keine massgebende Bedeutung zu (Urteil 8C_351/2014 von 14.
August 2014 E. 5.2.4.2; 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Sodann verletzt
es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz davon ausging, die verminderte
Belastbarkeit sei bereits im Zumutbarkeitsprofil enthalten; eine erneute
Berücksichtigung würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung
hinauslaufen. Nicht abzugsrelevant sind schliesslich auch die angeführten
sprachlichen Schwierigkeiten, da Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4
definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern
(Urteil 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Die Ermessensausübung der
Vorinstanz bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges ist somit nicht
rechtsfehlerhaft (E. 1.1) und die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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