Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 776/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_776/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 11. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 25. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht vom 25. August 2015,
in die Mitteilung vom 22. Oktober 2015, wonach die Eintretensvoraussetzungen
(in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
in die Eingabe von A.________ vom 27. Oktober 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom 16.
September 2015 ebenso wie der Abbruch der cPAP-Therapie aufgrund des
Novenverbots sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung
in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu bleiben haben,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ebenfalls eingereichten, 2011 und
2012 erstellten ärztlichen Berichte sowie die Verfügung der
Opferhilfe-Beratungsstelle vom 2. März 2012, soweit sich diese Dokumente nicht
in den vorinstanzlichen Akten befinden, nicht näher darlegt, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sie vorzubringen (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395),
dass im Übrigen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente - der
Invaliditätsgrad ermittelt auf der Grundlage eines Valideneinkommens von
mindestens Fr. 66'000.- und einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit
von 80 % - beantragt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz, welche einen
Rentenanspruch verneint hat, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich
unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und gestützt
darauf rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat (Art. 95 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil - auch bezüglich des
Kostenpunktes im kantonalen Verfahren - nicht hinreichend begründet und daher
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass für das an sich kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesgericht 
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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