Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 774/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_774/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2015,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt,
der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig
angefochten werden könnte,
dass die entsprechenden gesetzlichen Vorausssetzungen für eine selbstständige
Anfechtbarkeit klarerweise nicht erfüllt sind, da der Zwischenentscheid für die
Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) und mit einem sofortigen Endentscheid kein weitläufiges
Beweisvefahren mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies die Begehren und
deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerde zur Hauptsache mit Fragen befasst, die nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sich darin keine Ausführungen
zur selbstständigen Anfechtbarkeit eines vorinstanzlichen Zwischenentscheids
betreffend die Sistierung eines Einspracheverfahrens durch die Verwaltung
finden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a,b und Abs.
2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und
in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben