Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 764/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_764/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 14. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 24. November 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
A.________ rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu. Als Ergebnis des im Juli 2012
eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie mit Verfügung vom 17. September 2014
die Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf.

B. 
Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 27. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
zur Hauptsache, der Entscheid vom 27. August 2015 sei aufzuheben und ihr eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 BGG sind die Rechtsschriften in einer Amtssprache
abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2
Satz 1).
Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Dies ist nicht der Fall, wenn
vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im
kantonalen Verfahren (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

1.2. Ziff. 2-8 unter "II. Materielles und Begründung" (S. 4-9 der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) stimmen wortwörtlich überein mit den
entsprechenden Ziffern in der vorinstanzlichen Beschwerde. Es wird nicht
geltend gemacht, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung
von Art. 112 Abs. 1    lit. b BGG (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2)
- auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen. Insoweit
genügt die Beschwerde den (minimalen) Anforderungen an die Begründung gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, und es ist darauf nicht einzutreten.

2. 
Die übrigen Vorbringen betreffen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen
Entscheids. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht nur sie, sondern auch
die behandelnden Ärzte seien mit dem Inhalt des Gutachtens der PMEDA
Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 15. April 2014 nicht
einverstanden. Der zweite für sie günstigere Bericht des Dr. med. B.________
vom 1. Mai 2013 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ihres Erachtens sei
daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz die überwiegende
Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, dass sich der für die Rentenzusprache
entscheidende Gesundheitszustand verbessert habe (Ziff. II.9-12 der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).
Mit diesen Vorbringen gibt die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise
wieder, wie die medizinischen Unterlagen zu würdigen sind. Damit vermag sie
indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt
haben soll (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Vielmehr übt sie unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2).

3. 
Die Beschwerdeführerin hat in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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