Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 757/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_757/2015

Urteil vom 23. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015, mit dem das Gesuch der
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie aufgefordert
wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat,
weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen,
namentlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung, zu entscheiden ist,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird,
praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E.
2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich die Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach die
Mittellosigkeit nicht erstellt sei, weil die Beschwerdeführerin trotz
Aufforderung des Instruktionsrichters und trotz Androhung der
Unterlassungsfolgen die geltend gemachten Auslagen und Schulden nicht belegt
habe,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der blosse Hinweis der
Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung noch die vor Bundesgericht eingereichten
Dokumente (Mietvertrag, Kontoauszüge, Schreiben der Gerichtsvollzieherin am
Amtsgericht B.________) - sofern es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im
Sinne von Art. 99 BGG handelt - etwas zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die sinngemäss für das letztinstanzliche
Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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