Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 756/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_756/2015

Urteil vom 19. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1966 geborene A.________ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und
arbeitete zuletzt als Geschäftsführer. Am 7. April 2004 erlitt er ein schweres
Schädel-Hirntrauma mit Contusio cerebri bifronto-orbital beidseits mit Betonung
links mit Querfraktur der linken Temporalschuppe. Am 23. Juni 2007 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich zog u.a. die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei
welcher A.________ gegen Unfälle versichert war, bei, worunter ein Gutachten
des Psychiaters Dr. med. B.________, vom 14. September 2007 und ein
neuropsychologisches Teilgutachten des lic. phil. C.________, vom 29. Juni
2007. Weiter nahm die IV-Stelle die ebenfalls von der Zürich eingeholten
neurologischen, versicherungspsychiatrischen und interdisziplinären Gutachten
der MEDAS, vom 20. Dezember 2011, 7. November 2012 und 30. November 2012 zu den
Akten. Vom 10. Juni bis 5. Juli 2013 unterzog sich der Versicherte einer
beruflichen Abklärung in der Stiftung D.________, (Bericht vom 23. Juli 2013).
Am 19. Juli 2013 berichtete ferner das Schweizerische Epilepsie-Zentrum, über
eine ambulante Konsultation vom 2. Juli 2013. Am 31. Oktober 2013 nahm die
MEDAS zum Schlussbericht der Stiftung D.________ Stellung. Die Zürich gewährte
A.________ nebst einer Integritätsentschädigung von 45 % ab 1. Dezember 2013
eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 42 % (Verfügung vom 4. Dezember
2013). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit vier Verfügungen vom 26.
August 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 eine halbe, ab
1. Oktober 2007 bis 30. April 2010 eine ganze und ab 1. Mai 2010 wiederum eine
halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ unter Aufhebung
der Verfügungen die Zusprechung einer halben Invalidenrente von Juli 2006 bis
Juli 2007 und einer ganzen Invalidenrente ab August 2007 hatte beantragen
lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 28. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG
in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur
rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente,
welche einen Revisionsgrund voraussetzt (BGE 133 V 263 E. 6.1), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere
das Gutachten der MEDAS vom 20. Dezember 2011, 7. November 2012 und 30.
November 2012 sowie deren Stellungnahme vom 31. Oktober 2013, aber auch in
Würdigung des Berichts der Stiftung D.________ vom 23. Juli 2013 zum Schluss,
dass sich nur das organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke. Von 2007 bis 2010 habe noch eine depressive Störung
vorgelegen; diese habe erfolgreich behandelt werden können. Angesichts der von
psychiatrischer und neuropsychologischer Seite vermuteten
Aggravationsproblematik sei der Schlussbericht der Stiftung D.________ vom 23.
Juli 2013 kritisch zu würdigen. Es sei äusserst fraglich, ob der
Beschwerdeführer bei der Stiftung D.________ die ihm maximal mögliche Leistung
erbracht hat. Die Berufsfachleute hätten schwerlich erkennen können, inwiefern
die Einschränkungen des Versicherten beim Potenzialerhebungsverfahren allesamt
gesundheitlich begründet waren oder nicht. Die MEDAS habe denn auch in ihrer
Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 mit überzeugenden Argumenten an ihrer
Stellungnahme gemäss Gutachten vom 30. November 2012 festgehalten. Infolge des
organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma sei der Beschwerdeführer
zwar in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; ab Januar 2010 bestehe jedoch
eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit im kaufmännischen Bereich von 4,5 Stunden im Tag. Weiter prüfte die
Vorinstanz auch die Arbeitsunfähigkeitsgrade im Zeitraum ab März 2006 und
bestätigte die entsprechenden Feststellungen der Verwaltung laut Verfügungen
vom 26. August 2014.

4. 
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen die tatsächlichen
Darlegungen des kantonalen Gerichts zum Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht als
offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen (E. 1 hievor). Wenn die Vorinstanz mit Bezug auf die Einschränkung des
Versicherten in der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS abgestellt
hat, lässt sich dies nicht als willkürlich bezeichnen. Angaben einer
Neuropsychologin zum Scheitern eines Arbeitsversuchs im Jahre 2009 aufgrund
einer depressiven Episode sind demgegenüber nicht relevant. Mit der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mit Antidepressiva behandelt wird, kann die Aussage
der MEDAS, es läge keine depressive Symptomatik vor, nicht widerlegt werden.
Vielmehr dürfte das Fehlen solcher Symptome der Einnahme der Medikamente
zuzuschreiben sein. Ferner hat das Sozialversicherungsgericht die
Kompetenzaufteilung der Fachpersonen bei der Festsetzung des für die
Rentenzusprechung vorausgesetzten Invaliditätsgrades nicht verkannt. Dass es
der Einschätzung der Stiftung D.________, wonach der Versicherte die
verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten
könne, nicht gefolgt ist, trifft zu. Die Vorinstanz hat jedoch unter Hinweis
auf Aggravationstendenzen, wie sie verschiedentlich aus den Akten, insbesondere
aus neuropsychologischen Tests, ersichtlich sind, von den Folgerungen der
beruflichen Abklärungsstelle Abstand genommen. Dies ist nicht zu beanstanden,
obliegt es doch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - Verwaltung oder
Gericht -, die Arbeitsunfähigkeit als Rechtsfrage gestützt auf die Angaben der
Fachleute aus den Bereichen Medizin und berufliche Eingliederung zu beurteilen
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht
Bundesrecht verletzt haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher.
Schliesslich trifft es zu, dass die Vorinstanz das Schreiben der Stiftung
D.________ vom 16. Dezember 2013 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hat.
Dieses enthält indessen keine neuen Erkenntnisse. Betont wird, dem Versicherten
habe nicht fehlende Motivation vorgeworfen werden können und er sei in den
Projekten kooperativ und initiativ gewesen. Zu einem vom angefochtenen
Entscheid abweichenden Ergebnis hätte diese kurze Stellungnahme nicht führen
können, weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht auf deren
ausdrückliche Erwähnung im angefochtenen Entscheid verzichten durfte.

5.

5.1. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung, namentlich die Ermittlung des
hypothetischen Invalideneinkommens, ist auf die Erwägungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid zu verweisen. Die Vorinstanz hat für die Zeit ab 1. Mai 2010
den Durchschnittslohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010
(LSE), Anforderungsniveau 3, abgestellt, wogegen der Versicherte geltend macht,
es sei lediglich vom Anforderungsniveau 4 auszugehen. Dieser Einwand ist
unbehelflich. Die Vorinstanz hat zu den vom Versicherten erneut vorgetragenen
Argumenten bereits einlässlich Stellung genommen und diese mit zutreffender
Begründung entkräftet.

5.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rentenabstufung gemäss
vorinstanzlich bestätigten Verfügungen der IV-Stelle vom 26. August 2014 wird
der kantonale Gerichtsentscheid nicht angefochten.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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