Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 752/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_752/2015

Urteil vom 28. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.       A.________,       
2.       B.________,
3.       C.________,
4.       D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
5.       E.________ AG,
       vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Brunner,
6.       F.________ AG,
       vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Buob,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 3. März 1994 errichtete BVG-Sammelstiftung G.________ (fortan:
G.________) w urde am xxx 1994 ins Handelsregister eingetragen und bezweckte
die Durchführung der beruflichen Personalvorsorge. Die G.________ zeichnete
sich dadurch aus, dass sie mit einer garantierten Verzinsung der Altersguthaben
von 5 % bei dreijährigen Verträgen warb, welche um 25 % höher war als der vom
Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz. Ab 15. Mai 1996war A.________ Präsident
des Stiftungsrats. B.________ und C.________ waren ab 5. Dezember 1997
Mitglieder des Stiftungsrats (Tagebuchdaten gemäss beglaubigtem Auszug aus dem
Handelsregister vom 22. Juni 1998). Die F.________ AG amtete seit der Gründung
der G.________ als deren Kontrollstelle. Als Experte für berufliche Vorsorge
war H.________ mandatiert.
Aufgrund des Zwischenabschlusses der Stiftung per 31. August 1998 samt
dazugehörigem Kontrollstellenbericht forderte das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Schaffhausen als kantonale Aufsichtsbehörde eine Expertise zur
Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung, zur Angemessenheit des Aufwands und
zur Frage, ob die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung des Weiterbestands
der G.________ genügen. Das Gutachten wurde durch die Treuhand I.________ am
24. März 1999 erstattet und am 20. April 1999 ergänzt. Gestützt darauf ordnete
die kantonale Aufsichtsbehörde verschiedene Massnahmen an, namentlich ein
quartalsweises Reporting bis auf Stufe Aufsichtsbehörde und die Entwicklung von
Notfallszenarien.

A.b. An der Sitzung vom 4. Juni 1999 beschloss der Stiftungsrat, das Mandat des
bisherigen Vermögensverwalters zu beenden und D.________ per 1. Juli 1999 mit
der Verwaltung des Wertschriftenvermögens zu betrauen. Der Verwaltungsauftrag
wurde mit der J.________ AG (heute: E.________ AG) abgeschlossen mit dem
Vermerk, die Durchführung obliege u.a. D.________. Letzterer war
Verwaltungsratspräsident der J.________ AG. D.________ wurde mit
Zirkularbeschluss vom 23. September 1999 per sofort in die Geschäftsleitung der
G.________ berufen und alsdann per 1. Juli 2000 in den Stiftungsrat gewählt.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 übernahm das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) die Aufsicht über die G.________.

A.c. Am 17. September 2001 bildete der Stiftungsrat eine Task-Force im
Wertschriften-Anlagebereich - bestehend aus den vier Stiftungsräten, der
K.________ AG, der Treuhand I.________ und der Kontrollstelle - und
verabschiedete diverse Massnahmen, darunter die Neuausrichtung der
Aktienanlagestrategie gemäss Empfehlung der K.________ AG (Expertise vom 3.
September 2001).

A.d. Der Stiftungsrat thematisierte an seiner Sitzung vom 8. November 2001 den
Deckungsgrad von noch 81.55 % per 30. September 2001 und beschloss,
Detailabklärungen zur Einleitung einer Liquidationsstrategie durchzuführen. Am
16. November 2001 kam er überein, die G.________ aus eigener Kraft bis 2010 zu
sanieren. Als Sanierungsmassnahme war namentlich vorgesehen, die Aktienanlagen
einem Trader (L.________) zu übergeben, welcher eine Aktienperformance von
jährlich 15 % erzielen sollte. Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit der
Sanierungsmassnahmen erstattete Rechtsanwalt M.________ am 6. Dezember 2001 ein
Gutachten.
Am 13. August 2002 legte die Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG
ihren Expertenbericht vor, wonach der Deckungsgrad der G.________ per 30. Juni
2002 noch 71 % betragen hatte. Am 16. August 2002 trat D.________ als Mitglied
des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung zurück. Die Kontrollstelle
erstattete zur Jahresrechnung 2001 am 22. August 2002 Bericht.

A.e. Mit Verfügung vom 21. November 2002 errichtete das BSV über die G.________
eine Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und bestimmte Advokat Dr. N.________
und Advokatin O.________ als Beistände. Am 10. April 2003 ordnete das BSV die
Aufhebung der Stiftung an, nahm Kenntnis von der Demission der Stiftungsräte
vom 8. April 2003 und setzte die bisherigen Beistände als Liquidatoren ein.
Auf Gesuch der Liquidatoren hin richtete die Stiftung Sicherheitsfonds BVG
(nachfolgend: Sicherheitsfonds) zwischen November 2003 und August 2004 zur
Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Vorschüsse von insgesamt Fr.
49'439'312.20 aus. Am 14. Januar 2009 liess sich der Sicherheitsfonds von der
Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber A.________, B.________,
C.________, D.________, der E.________ AG und der F.________ AG allenfalls noch
zustanden, abtreten.

B. 
Am 26. Oktober 2012 erhob der Sicherheitsfonds beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Klage gegen A.________ (Beklagter 1), B.________ (Beklagter
2), C.________ (Beklagter 3), D.________ (Beklagter 4), die E.________ AG
(Beklagte 5) und die F.________ AG (Beklagte 6) mit folgenden Rechtsbegehren:

1.       Die Beklagten 1-4 und 6 seien unter solidarischer Haftung mit
allen              übrigen Beklagten je einzeln zu verpflichten, der Klägerin
den Betrag von       CHF 8'389'187 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.10.2001 auf dem
Betrag von       CHF 6'180'000 und seit dem 1.4.2003 auf dem Betrag von CHF
2'209'187       zu bezahlen.
2.       Die Beklagte 5 sei unter solidarischer Haftung mit allen übrigen
Beklagten       bis zum Gesamtschaden von CHF 8'389'187 zu verpflichten, der
Klägerin       den Betrag von CHF 6'180'000 nebst Zins zu 5 % seit dem
1.10.2001 zu              bezahlen.

Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid
vom 8. September 2015 ab.

C. 
Der Sicherheitsfonds erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.       Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerde
der              Beschwerdeführerin sei wie folgt gutzuheissen:

       1.1       Die Beschwerdegegner 1 bis 6 seien zu verpflichten, der
Beschwerde-              führerin unter solidarischer Haftung den Betrag von
CHF 6'180'000                     nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2001 zu
bezahlen.
       1.2       Die Beschwerdegegner 1 bis 4 und 6 seien zu verpflichten,
der                     Klägerin unter solidarischer Haftung den Betrag von CHF
2'209'187                     nebst 5 % Zins seit 1. April 2003 zu bezahlen.
       Eventualiter : Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache
sei       zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die
Vorinstanz              zurückzuweisen.

D.________ trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während die E.________ AG und
die F.________ AG auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde
schliessen. Die übrigen Beschwerdegegner lassen sich nicht vernehmen. Das BSV
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Letztinstanzlich formuliert die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren -
mit Blick auf BGE 141 V 71 E. 9.4 S. 92 - neu. Weil dieses Vorgehen lediglich
dem besseren Verständnis dient bzw. der Streitgegenstand nicht ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) wird (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 mit
Hinweisen), liegt kein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2
BGG vor.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139
III 120 E. 3.1.2 S. 123).
Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren vier undatierte
Dokumente ins Recht. Ob es sich dabei um unechte oder echte Noven handelt, ist
nicht ersichtlich, kann letztlich aber offenbleiben, da die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend begründet, weshalb diese Noven ausnahmsweise zulässig sein
sollten. Ohnehin sind diese Dokumente nicht entscheidwesentlich.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S.
421 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung sind alle
mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung
betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder
fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch heute noch im Gesetz, nur
wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012 durch verschiedene - hier
nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art. 52 Abs. 1 BVG und
nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB
[jeweils in der bis 31. März 2004 gültigen Fassung]), kommt unabhängig von der
Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der geschädigten
Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen
Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe
der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der Stiftungsrat und die
Kontrollstelle (vgl. Art. 51 und 53 BVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig
gewesenen Fassung]). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der
Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein
(zur zunächst faktischen Organeigenschaft von D.________: E. 4.2 hernach).
Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt
die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse
den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen
berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem
Verhalten voraus (BGE 141 V 51 E. 3.1.2 S. 55 f.; 128 V 124 E. 4a S. 127 f.;
Urteil 9C_421/2009 vom 29. September 2009 E. 5.2, publ. in: SVR 2010 BVG Nr. 5
S. 17). Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 139
V 176 E. 8.3 S. 189; 128 V 124 E. 4e S. 132).

3.2. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung)
hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit
der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft,
ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
Nach dieser Regelung, welche aufgrund der vor dem 1. Januar 2005 erfolgten
Sicherstellungsleistungen der Beschwerdeführerin massgebend ist (BGE 141 V 51
E. 3.2.3 S. 57; Sachverhalt lit. A.e hiervor), subrogiert der Sicherheitsfonds
nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen,
sondern hat einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach
Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen
andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden
trifft. Dass Art. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte
Schäden), sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden
Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds
entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck
des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 141 V 51
E. 3.2.1 S. 56 f.; 135 V 373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom
5. März 2012 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und Urteil
9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3, publ. in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).

3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Sicherheitsfonds
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein
Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu
Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen -
Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den
Sicherheitsfonds - eine kongruente Geldforderung resultiert (BGE 141 V 51 E.
3.3 S. 58).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurückgekommen (vgl. E. 7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht - da nicht offensichtlich
unrichtig - verbindlich festgestellt (vgl. E. 2.1 vorne), dass die Stiftung
alle ihre Ansprüche, die sie gegen die sechs Beschwerdegegner zu haben glaubt,
somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden Verantwortlichkeitsanspruch, formell
korrekt an die Beschwerdeführerin abgetreten hat. Für die vier Stiftungsräte
und die Kontrollstelle steht angesichts ihrer materiellen Organstellung Art. 52
Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Die
Beschwerdegegner werden aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst.
Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind
mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden,
Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1
Abs. 2 vorne). Was die E.________ AG betrifft, welche mit der Verwaltung des
Wertschriftenvermögens betraut war, kommt eine Haftung gemäss Art. 56a BVG in
Frage.

4.2. Zur Organisation der Stiftung hat das kantonale Gericht festgestellt,
zwischen den zwei Gremien "Stiftungsrat" und "Geschäftsleitung" habe keine
klare Abgrenzung bezüglich Aufgaben und Funktionen bestanden. Damit sei
D.________ ab dem Zeitpunkt seiner Berufung in die Geschäftsleitung am 20.
August 1999 (recte: 23. September 1999) als Person mit Organstellung zu
qualifizieren. Dies ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Zu ergänzen
ist, dass das Basisreglement der G.________ vom 5. Juni 1998 den Stiftungsrat
für die Vermögensverwaltung zuständig bezeichnete (Art. 5 Ziff. 1 lit. a i.V.m.
Art. 7 lit. f).

4.3. Zur Frage der Verjährung - die Beklagten 1, 4 und 5 hatten die Einrede der
Verjährung erhoben - erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, diese sei nicht
eingetreten, weil die Beklagten gegenüber der G.________ und der Stiftung
Sicherheitsfonds BVG Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hätten und diese
jeweils bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung verlängert worden seien.

5.

5.1. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen
so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene
Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an
flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

5.2. Art. 49a BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung; ab
1. Januar 2002 durch einen zweiten, hier nicht relevanten Absatz erweitert)
bestimmt unter dem Titel "Führungsaufgabe", dass die Vorsorgeeinrichtung die
Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage
nachvollziehbar so festlegt, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe
vollumfänglich wahrnehmen kann.

5.3. Gemäss Art. 50 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung)
steht bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im
Vordergrund (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen
sorgfältig auswählen und dabei auch ihren Zweck und ihre Grösse beachten (Abs.
2). Sie muss ihre Mittel auf die verschiedenen Anlagekategorien, auf
bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie auf verschiedene Regionen verteilen
(Abs. 3).
Art. 50 BVV 2 (in der ab 1. April 2000 in Kraft gestandenen Fassung) bestimmt
zur Sicherheit und Risikoverteilung, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre
Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen muss (Abs.
1). Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass
die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die
Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten
Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie
der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes (Abs.
2). Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen
Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene
Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden (Abs. 3).

5.4. Im Anhang 2 zum Reglement für die Kapitalanlagen der G.________ vom 5.
Juni 1998 (fortan: Anlagereglement) wird der Grundsatz der Sicherheit
dahingehend konkretisiert, dass Ertragssteigerungen nicht durch die Inkaufnahme
zusätzlicher Risiken erfolgen dürfen, wenn diese die Wahrscheinlichkeit der
zukünftigen Leistungserbringung substanziell gefährden (lit. C Ziff. 2).

6. 
Die Beschwerdeführerin wirft sämtlichen ins Recht Gefassten pflichtwidriges
bzw. widerrechtliches Verhalten einerseits in Bezug auf die Anlagetätigkeit der
Stiftung im Zeitraum von 31. Dezember 2000 bis 10. Oktober 2001 vor (E. 6.1-6.2
sogleich), wobei sich die Vorwürfe auf den Bereich Wertschriftenverwaltung
beschränken. Andererseits wirft sie den Beschwerdegegnern, ausgenommen die
E.________ AG, welche ab Januar 2002 nicht mehr als Vermögensverwalterin der
G.________ fungierte, Fehlverhalten in Bezug auf die Vermögensanlage bei
L.________ im Zeitraum von 31. Dezember 2001 bis 31. März 2003 vor (E. 6.3
hernach). Nachfolgend (E. 6.1-6.4) wird das Verhalten des Stiftungsrats
beleuchtet. Anschliessend wird auf das Verhalten der Vermögensverwalterin (E.
6.5) und der Kontrollstelle (E. 6.6) eingegangen. Die Rechtmässigkeit des
Verhaltens ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der als
schädigend betrachteten Handlung in Kraft stand (Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai
2010 E. 4, publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5).

6.1.

6.1.1. Zunächst ging die Vorinstanz auf den Vorwurf ein, die Anlagestrategie
der G.________ sei - wie das Gutachten der Treuhand I.________ vom 24. März
1999 aufgezeigt habe - mit Blick auf die zu geringen Schwankungsreserven zu
riskant gewesen und hätte keinesfalls hin zu noch mehr Risiken angepasst werden
dürfen. Trotz dieser dem Stiftungsrat bekannten Problematik hätten sich die
Beklagten 1-3 von einer weniger riskanten Langzeitstrategie im
Wertschriftenbereich verabschiedet und auf eine sehr aktive Anlagestrategie mit
einem gezielt agierenden Trader gesetzt, womit die Risiken massiv erhöht worden
seien. Damit hätten sie den Grundsatz der Sicherheit der Anlagen verletzt, was
insbesondere ab 2001 zu erheblichen Verlusten geführt habe. Die Vorinstanz
erwog, im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 5. Juni 1998 sei bezüglich
Aktienanlagen nicht nur eine passive indexbezogene, sondern auch eine aktive
Strategie festgelegt worden. Entgegen der Beschwerdeführerin sei mit der Wahl
einer aktiven Vermögensverwaltungsstrategie nicht ausnahmslos eine Erhöhung des
Anlagerisikos verbunden, könne doch auch eine passive Anlagestrategie
erhebliche Risiken in sich bergen. Inwiefern das Anlagerisiko mit dem
Entscheid, eine aktivere Vermögensverwaltung zu tätigen
(Stiftungsratsbeschlüsse vom 30. Oktober 1998), in zu beanstandender Weise
erhöht worden wäre, sei nicht ersichtlich, da am Anteil der Aktienanlagen keine
Änderung vorgenommen worden sei. Jedenfalls sei nicht dargetan, inwiefern
reglementarische oder gesetzliche Vorschriften verletzt worden sein sollten. Es
treffe zwar zu, dass die Sicherheit der Vermögensanlagen eine wichtige Rolle
spiele. Gleichwertig sei jedoch der Grundsatz der genügenden Rentabilität.
Entsprechend könne die an der Stiftungsratssitzung vom 30. Oktober 1998
beschlossene Massnahme, die Aktienanlagen künftig marktbezogener zu
bewirtschaften, nicht als widerrechtlich qualifiziert werden. Der Vorwurf, es
sei hauptsächlich in Einzeltitel investiert worden bzw. Kollektivanlagen seien
nur am Rande eingesetzt worden, gehe fehl, zumal die damals geltenden
Bestimmungen vom Regelfall der Anlage in Einzeltitel ausgegangen seien. Was die
monierte Abweichung von gängigen Marktindices betreffe, zeichne sich eine
aktive Anlagestrategie gerade dadurch aus, dass Titelauswahl und -gewichtung
von diesen abwichen. Unbestrittenermassen sei im Gutachten der Treuhand
I.________ vom 24. März 1999 zufolge ungenügender Schwankungsreserven eine
tiefe Risikofähigkeit festgestellt und eine relativ konservative
Anlagestrategie empfohlen worden, welche im Widerspruch zur benötigten hohen
Rendite gestanden habe. Dass Letztere nicht erzielt werden könne, sei von den
Experten indes nicht festgestellt worden. Damit aber sei dem Vorwurf der Boden
entzogen, die Stiftungsräte hätten mit dem Versprechen einer hohen Verzinsung
der Altersguthaben ein aggressives Wachstum angestrebt und die Sollrendite von
7 % mit einer riskanten Anlagestrategie im Wertschriftenhandel gewährleisten
wollen. Angesichts der höheren Wertschwankungsreserven zu Beginn des Jahres
2000 wäre gar eine Erhöhung des Aktienengagements zulässig gewesen, zumal der
durchschnittliche Aktienanteil an den Vermögen der Pensionskassen in den Jahren
2005 bis 2014 zwischen 26 % und 29.4 % geschwankt habe. Ferner habe die
Stiftung ihre Anlagestrategie nach den im Jahr 2000 eingetretenen Verlusten
nicht anpassen müssen, weil per 31. Dezember 2000 die Wertschwankungsreserve
immer noch Fr. 674'160.- betragen habe. Damit habe in etwa die Situation wie zu
Beginn des Jahres 1999 bestanden, auf welche sich das Gutachten der Treuhand
I.________ vom 24. März 1999 bezogen habe. Schliesslich erhelle aus dem
Strategievorschlag der Bank P.________ vom 31. März 2000, dass die vom
Stiftungsrat eingeschlagene Strategie durchaus vertretbar gewesen sei, zumal
die anerkannten Anlagespezialisten gar eine Erhöhung des Aktienanteils
vorgeschlagen hätten.

6.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung, eine
Verletzung von Bundesrecht (Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 1 BVV 2 [in der
bis 31. März 2000 geltenden Fassung]) sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anlagestrategie den
Aspekt der Risikofähigkeit vollkommen ausser Acht gelassen. Für die von der
G.________ gewählte Strategie wären entsprechende Schwankungsreserven notwendig
gewesen, über welche die Stiftung zu keinem Zeitpunkt verfügt habe und mit
welchen sie aufgrund des Wachstums auch für die nahe Zukunft nicht habe rechnen
dürfen. Entgegen der Vorinstanz beurteile sich die Zulässigkeit der
Anlagestrategie nicht danach, ob die erwartete Zielrendite nicht völlig
unrealistisch sei, sondern ob auch negative Schwankungen aufgefangen werden
könnten. Dem vorinstanzlichen Schluss, mit einer aktiven Anlagestrategie sei
nicht automatisch ein höheres Risiko verbunden, könne unter Vorbehalten gefolgt
werden. Daraus könne indes nicht gefolgert werden, die von der G.________
verfolgte Strategie habe kein höheres Risiko beinhaltet. Für eine Begrenzung
des Risikos sei erforderlich, dass dem Vermögensverwalter klare Vorgaben
(relevanter Vergleichsindex, maximale Abweichung von diesem [tracking error])
gemacht würden, was bereits damals üblich gewesen sei. Die sehr weiten
taktischen Bandbreiten bei den Aktien (Aktienanlagen von 20-40 %) und die
fehlenden Vorgaben zur Risikobeschränkung seien vom kantonalen Gericht nicht
berücksichtigt worden. Offensichtlich unrichtig sei die - der Beurteilung der
Anlageexpertin K.________ widersprechende - Annahme, aus der Abweichung von
gängigen Marktindices könne kein höheres Anlagerisiko abgeleitet werden, gebe
die maximal mögliche Abweichung von einem Vergleichsindex sehr wohl die
(möglichen) zusätzlichen Risiken wieder. Sodann habe sich das kantonale Gericht
auf die Feststellung beschränkt, die vorgegebene Asset Allocation sei nicht
entscheidend verändert worden, ohne zu berücksichtigen, dass der effektive
Anteil der Aktieninvestitionen vom 30. Juni 1999 bis Ende 2000 von 18.86 % auf
32.85 % erhöht worden sei, was eine wesentliche Veränderung der Risikosituation
darstelle. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz auch die starke
Übergewichtung von volatilen Nebenwerten. Was die von der Vorinstanz erwähnten
Zahlen betreffe, so habe die G.________ Ende 2000 - und damit vor den
schwierigen Börsenjahren 2001 und 2002 - einen Deckungsgrad von nur 101 %
aufgewiesen bei einem überdurchschnittlichen Aktienanteil von 33.9 %, was ihrer
Risikofähigkeit nicht entsprochen habe. Indem die Vorinstanz aus der Expertise
der Treuhand I.________ den Schluss auf eine der Risikofähigkeit angepasste
Anlagestrategie schliesse, verfalle sie in willkürliche Beweiswürdigung.

6.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat, konstatierte die
Treuhand I.________ in ihrer zuhanden der kantonalen Aufsichtsbehörde
erstellten Expertise vom 24. März 1999, die G.________ verfüge nicht über
genügend Schwankungsreserven, womit eine "tiefe Risikofähigkeit" vorliege.
Daher dränge sich eine "relativ konservative Anlagestrategie" auf, welche im
Widerspruch zur benötigten hohen Rendite von über 7 % stehe. Weil die
Sicherheit in der Aufbauphase vorrangig sei, sei eine risikoarme
Anlagestrategie sicherzustellen. Mit dieser von den Experten aufgezeigten
Problematik der eingeschränkten Risikofähigkeit der G.________ hat sich die
Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - in der Folge nicht
hinreichend a useinandergesetzt.
Zunächst ging die Vorinstanz, soweit sie die Frage nach einer risikogerechten
Anlagestrategie danach beurteilte, ob die Sollrendite von 7 % theoretisch
erzielbar gewesen wäre, von einem unzutreffenden Verständnis der
Risikofähigkeit aus: Die Risikofähigkeit ist die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu
erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und
über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und
künftige Verbindlichkeiten (z.B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistungen)
erfüllen zu können. Risikofähigkeit und Sicherheit sind korrespondierende
Begriffe. Zur Beurteilung der Risikofähigkeit ist weder auf einzelne Anlagen
noch auf die Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Destinatären sondern auf
die Gesamtsituation abzustellen, wie sie beispielsweise im Deckungsgrad einer
Vorsorgeeinrichtung zum Ausdruck kommt (Mitteilungen des BSV über die
berufliche Vorsorge Nr. 50 vom 8. April 2000 S. 6 zu Art. 50 Abs. 2 BV V 2;
vgl. auch MARTIN TH. MARIA EISENRING, Die Verantwortlichkeit für
Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, 1999, S. 78). Alsdann hat die
Vorinstanz die Schwankungsreserven (in absoluten Zahlen) als wesentliches
Element der Risikofähigkeit zwar thematisiert, doch ohne diese in Relation zum
Aktienengagement und zu weiteren Kennzahlen der G.________ zu setzen. Indem die
Vorinstanz in tatbeständlicher Hinsicht jeweils nur einzelne der für die
Beurteilung der Risikofähigkeit relevanten Parameter (Deckungsgrad, Reserven
für Wertschwankungen, Perspektiven für die Entwicklung des
Versichertenbestandes und der Verbindlichkeiten; vgl. erwähnte Mitteilungen des
BSV Nr. 50 S. 7 zu Art. 50 Abs. 2) als massgeblich erachtet hat, ohne der
Gesamtsituation Rechnung zu tragen, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Deshalb kann das
Bundesgericht den Sachverhalt ergänzen bzw. berichti gen (E. 2.1 hievor; Urteil
9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4).

6.1.4. Wie den Jahresrechnungen der G.________ entnommen werden kann, wies die
Stiftung per 31. Dezember 1999 - in welchem Rechnungsjahr ein positives
Ergebnis verzeichnet werden konnte - einen Deckungsgrad von 105 % (zu
Marktwerten) bzw. 100 % (zu Netto-Buchwerten) auf. Die Schwankungsreserven
beliefen sich auf total Fr. 1'653'360.- (ca. 4.7 % der Gesamtanlagen von Fr.
35.9 Mio.), diejenigen für Aktien auf Fr. 740'000.- oder 13.07 % des Marktwerts
der Aktienanlagen (Fr. 5'662'019.-) sowie jene für Anlagefonds (Aktien Ausland)
auf Fr. 250'000.- oder 8.95 % des Marktwerts (Fr. 2'792'202.-). Der
Aktienanteil (Schweiz und Ausland zusammen) betrug 23.2 %. Die G.________
zählte 1070 aktive Versicherte (gegenüber 454 per 31. Dezember 1998).
Nach einem Verlustergebnis für das Jahr 2000 bildete sich der Deckungsgrad per
31. Dezember 2000 auf 101.3 % (zu Marktwerten) bzw. rund 100 % (zu
Netto-Buchwerten) zurück. Infolge Teilauflösung von Schwankungsreserven belief
sich das Total noch auf Fr. 674'160.- (rund 1.1 % der Gesamtanlagen von ca. Fr.
61.4 Mio.), die Reserven für d ie Aktien auf Fr. 450'000.- bzw. 2.81 % des
Marktwerts der Aktienanlagen (Fr. 16'003'212.-) sowie jene für Anlagefonds auf
Fr. 100'000.- oder 1.76 % des Marktwerts (Fr. 5'682'849.-). Der Aktienanteil
(Schweiz und Ausland zusammen) betrug 33.9 %. Die Zahl der aktiven Versicherten
war auf 1951 angestiegen.
Nach einem verlustreichen Jahr 2001 fiel der Deckungsgrad per 31. Dezember 2001
auf 81.85 % (zu Buchwerten). Die Schwankungsreserven sanken auf total Fr.
131'233.- (rund 0.2 % der Gesamtanlagen von Fr. 54.8 Mio.). Reserven für Aktien
oder Anlagefonds wurden keine mehr ausgewiesen. Der Aktienanteil (Schweiz und
Ausland zusammen) betrug 4.0 %. Die Zahl der aktiven Versicherten ging mit 1934
leicht zurück.

6.1.5. Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen Kennzahlen erhellt, dass
die G.________ Ende 1999, auch wenn sich die finanzielle Lage im Vergleich zum
Gutachten der Treuhand I.________ vom 24. März 1999 verbessert hatte, mit einem
Deckungsgrad von 105 % (zu Marktwerten) bzw. 100 % (zu Netto-Buchwerten) noch
über keine komfortablen Reserven verfügte. In Bezug auf die Perspektiven für
die Entwicklung des Versichertenbestandes imponiert, dass die G.________ extrem
stark wuchs, hatte sich die Anzahl der aktiven Versicherten im Laufe eines
Jahres doch mehr als verdoppelt (von 454 per Ende 1998 auf 1070 per Ende 1999).
Dies musste insofern als gewichtiger Risikofaktor berücksichtigt werden, als
Neueintretende einen Deckungsgrad von maximal 100 % mitbrachten, was bei einem
starken Wachstum zu einer erheblichen "Verwässerung" des Deckungsgrades führt
und damit die Bildung von Schwankungsreserven erschwert (vgl. C ARL HELBLING,
Personalvorsorge und BVG [nachfolgend: Personalvorsorge], 7. Aufl. 2000, S.
504). Anlageseitig war die G.________ - entsprechend ihrer (offenbar implizite
genehmigten) Asset Allocation vom 20. August 1999 - mit einem effektiven
Aktienanteil (Schweiz und Ausland zusammen) von 23 % (Fr. 8.4 Mio. zu
Marktwerten) bereits relativ stark auf Aktien ausgerichtet. Dies muss mit Blick
auf die für Aktienengagements geäufneten Schwankungsreserven von knapp Fr. 1
Mio., das rasante Wachstum des Versichertenbestandes, die fixen Verpflichtungen
auf der Passivseite (garantierte Verzinsung von 5 %) sowie die damaligen
Grundsätze in der Vermögensanlage als grenzwertig hoch bezeichnet werden: Im
hier massgebenden Zeitraum war in der herrschenden Leh re unbestritten, d ass
Anlagen in risikoreiche bzw. volatile Anlagen wie Aktien (vgl. ERNST RÄTZER,
Anlagepolitik, Portefeuille-Management und Performance von
Vorsorgeeinrichtungen, in: Hans Schmid [Hrsg.], Die berufliche Vorsorge in der
Praxis, 1989, S. 66; EISENRING, a.a.O., S. 134),erst dann zulässig seien, wenn
namhafte Wertschwankungsreserven gebildet worden seien. Im Sinne einer von
Verwaltern und Experten vertretenen "goldenen Grundregel" wurde dafür gehalten,
dass Aktienanlagen nur soweit zu tätigen seien, als freie Mittel "im Umfang von
mindestens etwa einem Drittel" des gesamten Aktienengagements v orhanden seien
(Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 8vom 30. März 1988Rz. 48
S. 10; EISENRING, a.a.O., S. 135; noch restriktiver: ERNST RÄTZER, a.a.O., S.
63-64, gemäss welchem Aktienanlagen erst zulässig seien, wenn die Reserven
mögliche Rückschläge von 30-40 % auffangen könnten; weniger weit gehend: STUDER
/CHRISTEN, Die Bemessung des Wertschwankungsrisikos einer Vorsorgeeinrichtung,
in: Der Schweizer Treuhänder 2000, S. 499, wonach sich als Faustregel
Rückstellungssätze für Aktien zwischen 12 und 20 Prozent des Marktwertes
etabliert hätten; ferner CARL HELBLING, Personalvorsorge, S. 269, welcher je
nach Struktur der Aktiven und der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung
Schwankungsreserven von 10-20 % der [gesamten] Aktiven als angemessen
bezeichnet). Das Anlagereglement der G.________ sah Schwankungsreserven für
Aktien von bis 20 % des Kurswerts der Aktien vor, welche jedoch zu keiner Zeit
vollständig geäufnet waren. Mithin hätte für den Stiftungsrat, welcher
sicherstellen muss, dass die Anlagestruktur jederzeit der Risikofähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung entspricht (TRUNIGER/ZEITER, Der Anlageentscheid - die
Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, SZS 2004 S. 27 Fn. 7; vgl. auch
EISENRING, a.a.O., S. 199; DOMENICO GULLO, Die Verantwortlichkeit des
Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, SZS
2001 S. 51; HANS WIRZ, die Risikofähigkeit einer Pensionskasse, Schweizer
Personalvorsorge [SPV] 4/1996 S. 221) bzw. dass die Vorsorgeeinrichtung die
übernommenen Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann (Art. 65 Abs. 1 BVG: vgl.
dazu C ARL HELBLING, Personalvorsorge, S. 503; EISENRING, a.a.O., S. 68 und S.
133), bereits 1999 Anlass bestanden, die Asset Allocation bzw. die
Reservesituation (sowie die Passivseite) kritisch zu überprüfen. Dies umso
mehr, als der Experte der Treuhand I.________ namentlich auf die ungenügenden
Schwankungsreserven und die Notwendigkeit einer Überprüfung der Anlagestrategie
hingewiesen hatte.

Im Laufe des Jahres 2000 erhöhte die G.________ ihre Aktienengagements, worauf
die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, markant, und zwar sowohl in
masslicher Hinsicht - von Fr. 8.4 Mio. per Ende 1999 auf rund Fr. 21.7 Mio. per
Ende 2000 - als auch in prozentualer Hinsicht bezogen auf die gesamten Anlagen
(von 23.2 % auf 33.9 %). Im Falle einer Erhöhung des Aktienbestandes gehört es
zur Pflicht der Pensionskassenverantwortlichen - hier des Stiftungsrats,
welcher gemäss Ziff. 1 letzter Punkt des Anlagereglements über die Bildung von
Reserven entscheidet -, unbedingt darauf zu achten, dass die nötigen
Schwankungsreserven vorhanden sind (vgl. EISENRING, a.a.O., S. 134). In
concreto hat der Stiftungsrat - obschon die Reservesituation bereits per Ende
1999 als grenzwertig bezeichnet werden muss - nicht dafür gesorgt, dass dem
massiven Ausbau der Aktienengagements eine entsprechende Erhöhung der
Schwankungsreserven für Aktien voraus ging. Dies hat - nebst einer
Teilauflösung aller Schwankungsreserven wegen einem Aufwandüberschuss (Verlust)
- dazu geführt, dass Ende 2000 für Aktienanlagen, welche mit 33.9 % gut einen
Drittel der gesamten Anlagen der Stiftung ausmachten, lediglich noch
Schwankungsreserven von ca. 2.6 % zur Verfügung standen (bzw. von 3.1 %, sofern
die Schwankungsreserven sämtlicher Anlagekategorien berücksichtigt würden).
Diese für die Aktienanlagen reservierten Schwankungsreserven müssen im Lichte
der hiervor wiedergegebenen Anlagegrundsätze als klar unzureichend bezeichnet
werden. Dies selbst dann, wenn die im selben Jahr erfolgte Teilauflösung der
Schwankungsreserven weggedacht würde (diesfalls wären Schwankungsreserven von
knapp 4.6 % zur Verfügung gestanden). Dass die geäufneten Reserven in keiner
Weise mit der im Verlaufe des Jahres 2000 immer stärker auf Aktien gewichteten
Vermögensallokation der G.________ korrelierten, belegen auch die
Berechnungstabellen zur Bestimmung der Kursschwankungsreserven per 31. Dezember
2000, welche die Kontrollstelle dem Stiftungsrat am 14. März 2001 zukommen
liess. Gemäss diesen Tabellen wurden die notwendigen Kursschwankungsreserven -
bei einem Sicherheitsniveau von 95 % und einer Sollrendite von 6.5 % - auf 15.1
% der Aktiven der G.________ resp. auf Fr. 5.7 Mio. beziffert (wobei zu
berücksichtigen ist, dass - infolge Ausklammerung der Hypotheken und Immobilien
Ausland - von Aktiven von [lediglich] Fr. 37.7 Mio. ausgegangen wurde).
Abermals bestätigt wird das Missverhältnis zwischen Anlagestrategie und
Schwankungsreserven durch die Expertise der K.________ vom 3. September 2001.
In dieser errechneten die Anlageexperten, dass für die (lediglich leicht
veränderte) Anlagestrategie der G.________ - bei einem Sicherheitsniveau von
97.5 % - Schwankungsreserven von 17.4 % des gebundenen Vorsorgekapitals
notwendig wären.
Damit ist entgegen der Vorinstanz erstellt, dass die Stiftungsräte das Gebot
der Sicherheit der Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 50 BVV 2; E. 5
hiervor) und die Pflicht zur Führung der Vorsorgeeinrichtung im Bereich der
Vermögensanlage (Art. 49a BVV 2) im Laufe des Geschäftsjahres 2000verletzten,
indem sie weder für die notwendigen Schwankungsreserven für Aktienanlagen
besorgt waren noch die Anlagestrategie hin zu weniger volatilen Anlagen
abänderten (EISENRING, a.a.O., S. 71 ff. und S. 135). Bereits angesichts des
ungebremst starken Wachstums der Stiftung (E. 6.1.5 erster Absatz) sowie der
hohen Verpflichtungen auf der Passivseite - beides behinderte die
Reservebildung in nachhaltiger Weise - durfte ein sorgfältig handelnder
Stiftungsrat nicht automatisch damit rechnen, dass die für die eingeschlagene
Strategie notwendigen Reserven in den Folgejahren geäufnet werden könnten.
Aufwärtsphasen an der Börse wechseln sich, auch wenn sie sich über Jahre
erstrecken, immer wieder mit Abwärtsphasen ab (vgl. BGE 138 V 366 E. 5.2 S. 371
f.). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wies Ende 1999 auf das Risiko
einer "harten Landung" der Konjunktur in den Vereinigten Staaten und auf einen
möglichen Aktienkurssturz - ein solcher konnte jederzeit auf Europa
überschwappen - hin (Pressemitteilung zur Schweizerischen Konjunktur im Jahre
1999 und Vorausschau auf 2000; abrufbar unter www.admin.ch). Demnach hätten
sich im Jahr 2000 Änderungen in der Anlagestrategie (bspw. eine Reduktion der
Aktienquote hin zu einer risikogerechten Grösse) geradezu gebieterisch
aufgedrängt (vgl. HANS WIRZ, a.a.O., S. 220; vgl. auch CHRISTOPH AUCKENTHALER,
Eine gute Strategie allein reicht nicht, in: Wie manage ich eine
Pensionskasse?, Publikation der Schweizer Versicherung, 1996, S. 60 i.f.);
Anlass dazu gab spätestens das E-Mail der Kontrollstelle an den Stiftungsrat
vom 10. August 2000, in welchem die "sehr geringen" Reserven als Schwäche der
Stiftung bezeichnet wurden.

6.1.6. Was die ab 1. Juli 1999 - mit der Mandatierung von der J.________ AG
bzw. D.________ - verfolgte aktive Anlagestrategie im Aktienbereich betrifft,
kann der Vorinstanz insoweit gefolgt werden, als ein "aktives
Portfolio-Management" gemäss den Richtlinien für den Vermögensverwalter der
G.________ vom 5. Juni 1998 als Teil einer von drei Anlagekategorien ("1. Blue
Chips oder Index, 2. Special Situations, 3. Trends") explizit erlaubt war.
Ergänzend festzustellen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Gewichtung
dieser drei Kategorien in keiner Weise vorgegeben bzw. dem Vermögensverwalter
anheimgestellt wurde. Ferner enthielten weder das Anlagereglement noch dessen
zwei Anhänge eine nähere Umschreibung des aktiven Anlagestils, einen
Vergleichsindex (Benchmark) für in- und ausländische Aktien oder maximale
Toleranzgrenzen des aktiven Managements. Wie die Vorinstanz des Weiteren
zutreffend dargelegt hat, zeichnet sich eine aktive Anlagestrategie dadurch
aus, dass Titelauswahl und -gewichtung von einem Vergleichsindex abweichen mit
dem Ziel, die Performance dieses Vergleichsindexes zu übertreffen. Dabei nehmen
die Chancen bzw. Risiken, die Rendite- und Risikoeigenschaften der
Vergleichsgrösse zu übertreffen bzw. zu verfehlen, mit dem Aktivitätsgrad des
Vermögensverwalters zu (vgl. EISENRING, a.a.O., S. 82 f.; AMMAN/STREBEL, Gut
organisiert ist halb finanziert, in: Wie manage ich eine Pensionskasse?,
Publikation der Schweizer Versicherung, 1996, S. 6). Zutreffend ist ebenfalls,
dass die gesetzlichen Anlagevorschriften keine passive Anlagestrategie
vorschreiben. Damit hängt der Entscheid betreffend aktiver oder passiver
Verwaltung von der Risikobereitschaft der Entscheidungsträger ab bzw. ob diese
die Option auf Mehrertrag wollen oder ob das Sicherheitsdenken überwiegt. Im
Falle des aktiven Managements müssen die verantwortlichen Gremien jedoch fähig
sein, auch Phasen mit unterdurchschnittlicher Performance zu verkraften (vgl.
JÜRG SCHILLER, Grosse Vielfalt bei den Strategien, Schweizer Personalvorsorge
[SPV] 10/1996 S. 566).
Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
das Anlagerisiko der G.________ durch die aktive Vermögensverwaltung in zu
beanstandender Weise erhöht worden sei, weil mit der Wahl einer aktiven
Vermögensverwaltungsstrategie nicht ausnahmslos eine Erhöhung des Anlagerisikos
verbunden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Folgerung stützt sich
ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung und kann daher vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft
werden. Sowohl bei einer passiven als auch einer aktiven Vermögensverwaltung
entsprach es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - bereits
damaligem Standard, jeder Anlagekategorie einen  Vergleichs- bzw. Referenzindex
 vorzugeben (EISENRING, a.a.O., S. 82 f.; AMMAN/STREBEL, a.a.O., S. 5-6; URS
SCHAFFNER, Führung von Pensionskassen, Zürich 2003, S. 99 f.). Relativ zum
Index war sodann eine Risikokontrolle der verwalteten Vermögen einzuführen. Der
erwartete Abweichungsfehler war somit auch bei der aktiven Vermögensverwaltung
Entscheidkriterium, welches das Ausmass und die Aggressivität des aktiven
Managements beschrieb. Folglich wurde dafür gehalten, in den Anlagerichtlinien
nicht nur den aktiven Anlagestil zu umschreiben, sondern auch maximale
Toleranzgrenzen für das aktive Management anzugeben und konkret zu beschreiben
(vgl. SCHILLER, a.a.O., S. 566, wonach der erwartete Abweichungsfehler, welcher
den Versuch illustriere, negative Performance-Überraschungen möglichst zu
limitieren, der meisten aktiven Manager bei ca. 2 bis 3 % liege; vgl. auch
SCHAFFNER, a.a.O., S. 100). In concreto hat der Stiftungsrat in den Richtlinien
für den Vermögensverwalter - wie bereits dargelegt (E. 6.1.6 Absatz 1) - weder
für in- noch ausländische Aktien einen Referenzindex vorgegeben und
entsprechend auch keine maximal zulässige Abweichung von diesem. Mithin setzte
der Stiftungsrat dem Ausmass und der Aggressivität des aktiven Managements - da
jegliche Vorgaben für das aktive Management fehlten und dieses zudem innerhalb
der zulässigen drei Anlagekategorien auch masslich nicht begrenzt war -
keinerlei Grenzen. Mit diesem Vorgehen wurde Tür und Tor für eine markante
Erhöhung des 1999 ohnehin bereits grenzwertig hohen bzw. im Verlauf des Jahres
2000 klar zu hohen Anlagerisikos (E. 6.1.5 hiervor) geschaffen. Dies muss sich
der Stiftungsrat als Verletzung seiner Führungspflicht (Art. 49a BVV 2)
entgegenhalten lassen.
Dass die Vermögensverwalterin im Rahmen des ihr gebotenen Freiraumes denn auch
tatsächlich ein sehr aktives Management betrieb, belegen die Ausführungen der
Anlageexperten der K.________. Diese hielten im zuhanden der G.________
erstellten Gutachten vom 3. September 2001 fest, das Portfolio der Schweizer
Aktien weise einen hohen Anteil von Small-Caps auf und bilde den
schweizerischen Aktienmarkt nicht sinnvoll ab. Mithin würden "hohe Risiken
relativ zu den Marktindices (SPI/SMI) " eingegangen. Das Portfolio der Aktien
Ausland sei stark auf Aktien aus dem Telekom- und Technologiebereich
ausgerichtet und weise Rendite- und Risikoeigenschaften auf, die "stark von
einem globalen Aktienindex verschieden" seien. Im Gutachten derselben Experten
vom 7. November 2001 wurde die Aussage, die Titelauswahl und Gewichtung habe
stark von gängigen Marktindices abgewichen, womit das Portfolio als "sehr
aktiv" bezeichnet werden müsse bzw. "extrem hohe aktive Risiken" aufgewiesen
habe, mit konkreten Beispielen untermauert bzw. verdeutlicht. Namentlich
zeigten die Experten auf, die Gewichtung der drei Aktien Commcept Trust,
Schweiter und Xstrata habe per 31. Dezember 2000 insgesamt 24 % der Aktien
Schweiz ausgemacht, obschon der Anteil dieser Aktien am SPI - soweit darin
überhaupt enthalten - äusserst gering war (Gewichtung von Schweiter bzw.
Xstrata: 0.03 bzw. 0.16). Indem die Vorinstanz diesen Aussagen der K.________
den Beweiswert aberkannte, weil die Gutachter in die Vorgänge der Umsetzung der
Anlagestrategieänderung gemäss Stiftungsratssitzung vom 17. September 2001
involviert und sie demnach nicht unabhängig gewesen seien, verletzt sie
Bundesrecht: Die hier interessierende Beurteilung der Risiken des
Aktien-Portfolios war bereits im (ersten) Gutachten der K.________ vom 3.
September 2001 abgegeben worden, mithin bevor die Strategieänderung bzw. deren
Umsetzung unter Mitwirkung der K.________ überhaupt zur Diskussion stand.
Entgegen der Vorinstanz trifft ferner nicht zu, die Experten der K.________
hätten ihre Kritik im Wesentlichen mit der von ihnen bevorzugten passiven
Anlagestrategie begründet. Vielmehr gründete die Kritik der Anlageexperten auf
dem Umstand, dass das Aktienportfolio der G.________ - bei unzureichenden
Schwankungsreserven - sehr hohe Risiken im Vergleich zu gängigen Indices
aufwies.
Gestützt auf die beiden Expertisen der K.________ ist mit der
Beschwerdeführerin erwiesen, dass die Titelauswahl und -gewichtung sowohl von
in- als auch von ausländischen Aktien äusserst stark von gängigen Indices
abwich und das Portfolio der G.________ dadurch ein sehr hohes aktives Risiko
aufwies, mit anderen Worten die Risiken (und Chancen) sehr gross waren, die
Rendite- und Risikoeigenschaften der Marktindices zu verfehlen (vgl. EISENRING,
a.a.O., S. 83; AMMAN/STREBEL, a.a.O., S. 6). Ein derart aktives Portfolio muss
unter den bereits beschriebenen Umständen (E. 6.1.5 hiervor) als problematisch
bzw. spätestens im Verlauf des Jahres 2000 als mit Grundsatz der Sicherheit der
Anlagen nicht mehr vereinbar bezeichnet werden. Hieran ändert auch der von der
Vorinstanz erwähnte Strategievorschlag der Bank P.________ vom 31. März 2000
nichts. Indem die Vorinstanz daraus auf die Rechtmässigkeit der Anlagestrategie
der G.________ schloss, hat sie die Beweise willkürlich gewürdigt. Bereits aus
dem Begleitbrief der Bank P.________ vom 4. April 2000 ist ersichtlich, dass es
sich bei der besagten Dokumentation nicht um eine Asset & Liability-Analyse
handelt (vgl. dazu AUCKENTHALER/ROTH, Konstruktive Kritik, in: Wie manage ich
eine Pensionskasse?, Publikation der Schweizer Versicherung, 1996, S. 35 ff.;
SCHAFFNER, a.a.O., S. 74 f.), sondern lediglich um eine Analyse einzelner
Vermögenswerte. Entsprechend setzte sich die Bank P.________ nicht mit der hier
zentralen Frage der Risikofähigkeit der G.________ auseinander, sondern
operierte diesbezüglich mit rein fiktiven Annahmen. Insbesondere legte sie
ihrem Vorschlag die Annahme zu Grunde, die Stiftung weise einen Deckungsgrad
von 120 % auf. Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der
Anlagestrategie mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Bandbreiten (gemäss
Reglement und BVV 2) gleichsetzen, gehen sie fehl. Anlagen im Rahmen der
Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie
den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen (vgl. BGE 137
V 446 E. 6.3.3 S. 455 betreffend ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber). Mit
anderen Worten kann die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung auch bei
Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten (soweit Letztere
nicht auf die Risikofähigkeit abgestimmt sind) überschritten werden (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit,
1995, S. 158 f.; HERMANN WALSER, Die Bedeutung der Anlagevorschriften für
Personalvorsorgeeinrichtungen, Der Schweizer Treuhänder 3/96 S. 134; PEDER
HADORN, Spezielle Anlagebestimmungen sind nötig, Schweizer Personalvorsorge
[SPV] 10/1996 S. 551; EISENRING, a.a.O., S. 58 i.f. und S. 85 erster Absatz;
SCHAFFNER, a.a.O., S. 72; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, S.
581 Rz. 1529a).

6.2.

6.2.1. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf auseinander, mit dem
am 31. August 2001 erfolgten Kauf von Anteilen des Fonds X.________ im Umfang
von Fr. 12 Mio. bzw. ca. 19 % des Stiftungsvermögens (per 31. Dezember 2000)
habe der Stiftungsrat die Grundsätze der Diversifikation und der Sicherheit
verletzt. Sie stellte fest, der besagte Fonds sei aktiv gemanagt worden, indem
unterbewertete Wertschriften gekauft und gehalten würden, bis ihr innerer Wert
erreicht sei. Aus dem Umstand, dass bei einer solchen Anlagephilosophie die
Wertentwicklung spürbar von der Wertentwicklung des Gesamtmarktes abweichen
könne, könne nicht auf einen "spekulativen" Charakter der Anlage geschlossen
werden. Ferner ergebe sich aus dem Quartalsbericht der Fondsverwaltung über den
Zeitraum von 1. Januar bis 31. März 2001, dass das Fondsvermögen breit
diversifiziert angelegt gewesen sei. Von einer riskanten Anlagestrategie könne,
auch vor dem Hintergrund, wie sich der Kurs der Fondsanteile später entwickelt
habe, keine Rede sein. Weiter sei der Erwerb der Fondsanteile nicht zur Unzeit
erfolgt - die von der Stiftung in Auftrag gegebene Expertise der K.________ zur
finanziellen Situation der G.________ wurde drei Tage nach dem Kauf der Anteile
(am 3. September 2001) erstattet -, vielmehr wäre das Nichtanlegen von liquiden
Mitteln trotz Anzeichen einer Stabilisierung der Märkte als Pflichtwidrigkeit
zu werten gewesen.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG und macht im Wesentlichen geltend, es gehe
nicht um die Frage, ob der Fonds einen spekulativen Charakter aufgewiesen habe,
sondern ob die G.________ Mitte 2001 noch über die Risikofähigkeit für diese
Investition verfügt habe. Diese Frage werde von der Vorinstanz gar nicht
behandelt, sei aber entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser
Investition. Angesichts der Risiken im Zusammenhang mit der Marktabweichung und
der bereits eingetretenen Unterdeckung der G.________ hätte der Stiftungsrat
nicht in diesen Fonds investieren dürfen.

6.2.3. An der Sitzung der Geschäftsleitung vom 15. Juni 2001 - an welcher der
Einstieg in den Fonds X.________ und gleichzeitig die Durchführung eines Audits
über die Anlagen der G.________ durch die K.________ beschlossen wurde - wurde
ein Deckungsgrad von 97.66 % per Ende Mai 2001 rapportiert. Mithin wies die
G.________ - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - bereits zum
Zeitpunkt des Investitionsentscheids eine Unterdeckung auf. Mit dem Einstieg in
den Fonds wartete die Vermögensverwalterin wegen fallender Aktienkurse indes
noch zu. Am 10. August 2001 - der Deckungsgrad der G.________ war
zwischenzeitlich auf 92.1 % gesunken - erteilte die Geschäftsleitung D.________
ausdrücklich weiterhin freie Hand zum Einstieg in den Fonds. Dies zu einem
Zeitpunkt, in welchem klar sein musste, dass risikoreiche Anlagen möglichst
vermieden werden sollten (vgl. HANS-JÜRGEN WOLTER, Anlagestrategien von
Vorsorgeeinrichtungen, Der Schweizer Treuhänder 9/96 S. 694). Ferner ist
unstrittig, dass der besagte Fonds aktiv verwaltet wurde und aufgrund seiner
Beschaffenheit - gemäss Prospekt des Fonds konzentrierte sich dieser auf
relativ wenige Anlagen und konnte bis 33 % des Fondsvermögens in Wertschriften
eines einzelnen Emittenten sowie in fundamental unterbewertete Obligationen
notleidender Unternehmen investieren und im Rahmen von Arbitrage-Strategien
Leerverkäufe tätigen - "spürbar" von der Wertentwicklung des Schweizer
Aktienmarktes und anderer Aktienmärkte abweichen konnte. Dies bedeutet nichts
anderes, als mit hohen Abweichungen relativ zu gängigen Indices gerechnet
werden musste, mithin wesentlich höhere Risiken und höhere Chancen im Vergleich
zu konservativen Indexprodukten bestanden. Soweit die Vorinstanz aus dem von
ihr erwähnten Kursverlauf der Fondsanteile von Juli 1998 bis Januar 2013 einen
gegenteiligen Schluss zog, unterlag sie dem sog. Ausgangseffekt bzw. outcome
bias (vgl. MARK SCHWEIZER, Kognitive Täuschungen vor Gericht, 2005, S. 210 Rz.
624).
Indem der Stiftungsrat die Anlage von rund einem Fünftel der gesamten Aktiven
der Stiftung in einen Fonds beschloss, der im Vergleich zum allgemeinen Markt
grosse Risiken aufweisen konnte, obschon die Stiftung angesichts ihrer bereits
bedenklich hohen Unterdeckung (Deckungsgrad von 92 %) nicht mehr fähig war,
zusätzlich zu den systematischen Marktrisiken hohe unsystematische Risiken zu
tragen (zu den Begriffen: ERWIN HERI, Indexierte Produkte: Zunehmende Bedeutung
für Pensionskassen, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 5/1996 S. 307), hat er den
Grundsatz der Sicherheit der Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) abermals verletzt.
Der anderslautende Schluss der Vorinstanz ist bundesrechtswidrig.
Sachverhaltswidrig ist überdies die Annahme, es hätten im Umfang des
Engagements in den Fonds liquide Mittel bestanden, so dass das Nichtanlegen als
Pflichtwidrigkeit zu werten gewesen wäre. Wie dem Protokoll des Stiftungsrats
vom 15. Juni 2001 entnommen werden kann, wurde die Liquidation von einzelnen
Aktienpositionen beschlossen, um überhaupt freie Mittel für den Einstieg in den
Fonds zu erhalten. Mithin wurden nicht liquide Mittel investiert, sondern es
fand eine Umschichtung von Aktien in den Fonds statt. Ob die Investition in den
Fonds am 31. August 2001 - drei Tage bevor die Expertise der K.________ vom 3.
September 2001 vorlag, welche Empfehlungen zum weiteren (Anlage-) Vorgehen
enthielt - überdies zur Unzeit erfolgte, braucht nach dem Gesagten nicht mehr
geprüft zu werden.

6.3.

6.3.1. Das kantonale Gericht setzte sich schliesslich mit dem am 16. November
2001 beschlossenen Sanierungskonzept des Stiftungsrats auseinander, welches als
zentrale Massnahme vorsah, L.________ per 1. Dezember 2001 mit der Verwaltung
der Aktienanlagen zu betrauen und daher eine durchschnittliche
Aktienperformance von 15 % zu budgetieren. Es erwog, sowohl Dr. Q.________ von
der K.________ als auch Rechtsanwalt M.________ hätten der Annahme einer
jährlichen Aktienperformance von 15 % skeptisch gegenübergestanden. Sie hätten
aber nicht festgehalten, die Erzielung einer Rendite von 15 % sei geradezu
unmöglich bzw. nur unter Inkaufnahme gänzlich unvertretbarer Risiken möglich.
In jener Zeit seien solche Renditen zwar nicht üblich gewesen, aber auch nicht
derart aussergewöhnlich, dass der Schluss auf eine höchst spekulative Anlage
zwingend gewesen wäre. Weiter sei nicht erstellt, dass es sich bei den von
L.________ gehandelten Aktien um hochspekulative Anlagen gehandelt habe, die
mangels Wertschwankungsreserven nicht hätten erworben werden dürfen. Bei einem
regelbasierten Anlagesystem stehe das Prinzip der Sicherheit grundsätzlich im
Vordergrund, weshalb der Einsatz eines solchen Systems nicht ohne Weiteres auf
grosse Risiken schliessen lasse. Dass das von L.________ beschriebene
Anlagesystem nicht funktioniert habe, habe man 2001 noch nicht gewusst. Bei
dieser Sachlage sei nicht zu beanstanden, dass der Stiftungsrat den
Aktienanteil nicht weiter reduziert und einen Betrag von rund Fr. 15.7 Mio.
durch L.________ habe verwalten lassen. Verfehlt sei der Vorwurf, der
Stiftungsrat habe seinen Entscheid überstürzt und ohne ausreichende
Entscheidgrundlagen gefällt, zumal diverse Dokumente betreffend L.________ bzw.
seine Unternehmen vorgelegen hätten. Zudem habe der Vertreter der Depotbank die
Verwaltung des Aktienportefeuilles durch L.________ auch einer Stiftung in
schlechter Finanzlage empfehlen können. Nicht entscheidend sei sodann, dass die
schriftliche Verwaltungsvereinbarung bloss rudimentäre Angaben zum Inhalt des
Mandats enthalten habe, sei doch bei der Besprechung anlässlich der
Präsentation klar geworden, in welche Märkte der Vermögensverwalter investieren
sollte. Damit treffe der Vorwurf nicht zu, die Stiftungsräte hätten dem
Vermögensverwalter keine Instruktionen erteilt. Schliesslich habe der
Stiftungsrat die Vermögensverwaltungstätigkeit von L.________ hinreichend
überwacht, womit dem Stiftungsrat kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen
werden könne.

6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG und
wendet ein, die Stiftungsräte hätten bei einem Deckungsgrad von nur noch gut 80
% - womit der G.________ jegliche Risikofähigkeit gefehlt habe - die
Zusammenarbeit mit L.________ beschlossen, der ihnen eine Rendite von 15 %
unter Vermeidung von Verlusten versprochen habe. Die Vorinstanz habe dieses
Investment unter der falschen Fragestellung geprüft, ob eine solche Rendite zur
damaligen Zeit geradezu unmöglich gewesen sei, und wiederum nicht, ob die
G.________ über die Risikofähigkeit für das Engagement verfügt habe. Die
G.________ hätte 25 % ihres Vermögens nur dann einem Vermögensverwalter
anvertrauen dürfen, wenn sie hätte abschätzen können, welche Risiken daraus
resultierten und welche Absicherungen ihr geboten würden. Über genügend
Informationen betreffend das Anlagesystem L.________ bzw. zur Sicherheit dieses
Systems hätten die Stiftungsräte indes nicht verfügt, zumal die von der
Vorinstanz erwähnten Unterlagen sich gar nicht auf das von der G.________
gewählte Produkt bezogen hätten. Belege für die Sicherheit wären umso
notwendiger gewesen, als die Renditeversprechen sowie die Performanceangaben
pro 2001, wonach eine Outerperformance von 27 % (Index Schweiz 20) bzw. von
sogar 41 % (US Small Cap 200) erzielt worden sei, höchst unplausibel gewesen
seien. Ungewürdigt geblieben sei der Umstand, dass trotz des angeblich so
sicheren Systems weder L.________ noch die Depotbank eine Garantie für die
Rückzahlung des Kapitals habe abgeben wollen. Die Depotbank habe ein
geschäftliches Interesse am Engagement der G.________ bei L.________ gehabt,
was den Beweiswert ihrer Auskunft geschmälert habe, abgesehen davon, dass der
"Vertreter" der Depotbank diese Aussage als Privatperson gemacht habe. Ferner
sei eine mündliche Absprache anlässlich einer Präsentation im Hinblick auf eine
mögliche Beauftragung nicht als Vorgabe für den anschliessenden
Vermögensverwaltungsauftrag geeignet.

6.3.3. Beim Engagement bei L.________ geht es mit der Beschwerdeführerin und
entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht darum, ob dieser "hochspekulative
Anlagen" getätigt hat oder ob die Erzielung einer Rendite von 15 % geradezu
unmöglich war. Entscheidend ist wiederum einzig, ob das besagte Engagement im
Umfang von einem Viertel des Stiftungsvermögens der de facto nicht mehr
vorhandenen Risikofähigkeit der G.________ Stand Ende November 2001 entsprochen
hat, als der Deckungsgrad auf ca. 80 % eingebrochen war und der Stiftungsrat an
seiner Sitzung vom 8. November 2001 zum Schluss gelangt war, eine Liquidation
der Stiftung sei "zwangsläufig der einzige Ausweg". Es ist unbestritten, dass
der Stiftungsrat davon ausging und dies auch so budgetierte, L.________ (bzw.
die Investments R.________) sei in der Lage, mit einem automatisierten
Aktienhandelssystem eine jährliche Rendite von 15 % zu generieren. Weil seit
jeher der Grundsatz gilt, dass mit höheren Renditen höhere Risiken einhergehen
(vgl. EISENRING, a.a.O., S. 66; CARL HELBLING, Die Führung einer Pensionskasse
als unternehmerische Aufgabe, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 4/1996 S. 243;
SCHAFFNER, a.a.O., S. 77), musste der Stiftungsrat grundsätzlich davon
ausgehen, dass den hohen Renditeversprechen von L.________ auch entsprechend
hohe Risiken gegenüberstanden. Dieser Zusammenhang war dem Stiftungsrat
bewusst, hielt er im Protokoll zur Sitzung vom 8. November 2001 doch fest, im
Kapitalmarkt herrsche allgemein die Meinung, dass höhere Ertragserwartungen
automatisch mit höheren Risiken verbunden seien und dass allgemein als
unrealistisch erachtet werde, Erträge aus Aktienanlagen im Rahmen von 15 % mit
hoher Sicherheit erwirtschaften zu können.
Bei dieser Ausgangslage (fehlende Risikofähigkeit der Stiftung, hohe
Renditeversprechen, Handel mit Aktien) war der Stiftungsrat zu besonderer
Sorgfalt bei der Abklärung der Risiken des Investments bei L.________ bzw.
seinem Unternehmen verpflichtet. Anders als das kantonale Gericht anzunehmen
scheint, darf sich ein sorgfältig handelnder Stiftungsrat nicht mit dem
Versprechen begnügen, es bestehe ein technisch hochstehendes, voll
automatisches Aktienhandelssystem, welches - bei überdurchschnittlich hohen
Renditen - Risiken praktisch ausschliesse. Dies umso weniger, als der
Anlageexperte der K.________, welcher bei der Präsentation von L.________
zugegen war, erstelltermassen "klare Bedenken" zu der in Aussicht gestellten
Rendite, zum präsentierten System und zu den Risiken geäussert hatte. Kritisch
zu den Erwartungen an das Anlagesystem äusserte sich ferner Rechtsanwalt
M.________, welcher darauf hinwies, auch ein Stop-Loss System setze einen immer
funktionierenden Handel voraus, was nicht gewährleistet sei. Substanzielle
Antworten auf die Frage der Risiken bzw. der Sicherheiten des Anlagesystems
lieferten auch die vom kantonalen Gericht erwähnten Dokumente nicht: Die von
L.________ abgegebenen Präsentationsunterlagen über die Investments R.________,
eine Kreditauskunft über die S.________ AG, ein Fragebogen der Association for
Alternative Investments (AIMA) für eine Due Dilligence-Prüfung sowie ein
Pressebericht über L.________ aus einem Online-Magazin waren von vornherein
untauglich, um die abgegebenen Versprechen - insbesondere in puncto Sicherheit
und Rendite - zu verifizieren oder zumindest zu plausibilisieren, enthielten
sie hierzu doch keinerlei objektiven, von unabhängiger Stelle geprüften bzw.
bestätigten Angaben (vgl. insbesondere den Haftungsausschluss des
AIMA-Fragebogens, in welchem die AIMA ausdrücklich empfiehlt, die im Fragebogen
gemachten Angaben zur Performance und zum Risikoprofil durch unabhängige Dritte
verifizieren zu lassen). Solche Angaben enthielt auch das von T.________
stammende Empfehlungsschreiben vom 16. November 2011 nicht. Im Übrigen hatte
dieser - wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt - als Mitarbeiter der
Depotbank ein geschäftliches Interesse an der Investition der G.________ bei
L.________. Soweit die F.________ AG auf eine Bestätigung der Treuhand
U.________ AG vom 22. März 2002 verweist, um zu belegen, dass der Stiftungsrat
dem System von L.________ vertrauen durfte, zielt dies ins Leere. Abgesehen
davon, dass sich die besagte Bestätigung nicht auf das vom Stiftungsrat
gewählte "Aktien-Handels-System long only", sondern auf den Handel mit Futures
bezieht, wurde die Bestätigung zu einem Zeitpunkt erstellt, in welchem der
Stiftungsrat den Vermögensverwaltungsauftrag längst erteilt hatte. Mithin ist
festzuhalten, dass der Stiftungsrat über keinerlei Unterlagen oder
Informationen verfügte, welche die Annahme rechtfertigen würden, das
Aktienhandelssystem von L.________ garantiere eine derart hohe Sicherheit, dass
er einen Viertel des Vermögens der finanziell schwer angeschlagenen Stiftung in
dieses investieren dürfe. Mit der Erteilung des Vermögensverwaltungsmandats an
die Investments R.________ nahm der Stiftungsrat nicht abschätzbare und damit
für die G.________ nicht tragbare Risiken in Kauf. In dieses Bild passt im
Übrigen der wenige Zeilen umfassende Vermögensverwaltungsauftrag vom 21. bzw.
23. November 2001. Dieser enthielt - nota bene bei einem zu investierenden
Betrag von Fr. 15.7 Mio. - nicht die geringsten Vorgaben (Benchmark, tracking
error), Richtlinien oder Restriktionen und erklärte weder die Bestimmungen des
BVG noch das Anlagereglement der Stiftung und dessen Anhänge als
Vertragsbestandteil, womit L.________ ein unbeschränkter Handlungsspielraum bei
der Anlage der Aktien eingeräumt wurde.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Stiftungsrat mit der Beauftragung
der Investments R.________ bzw. von L.________ in grober Weise gegen das Gebot
der Sicherheit der Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG) sowie das (reglementarische)
Verbot der Ertragssteigerung durch Inkaufnahme zusätzlicher Risiken (Anhang 2
des Anlagereglements) verstossen hat. Der angefochtene Entscheid ist auch in
diesem Punkt bundesrechtswidrig.

6.4. Auf die weiteren gegenüber dem Stiftungsrat erhobenen Vorwürfe - der
Stiftungsrat habe Fehler bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der
E.________ AG, von D.________ sowie von L.________ begangen, ferner habe der
Stiftungsrat seine Treuepflicht verletzt - braucht nicht eingegangen zu werden,
da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind.

6.5.

6.5.1. Die Vorinstanz hat die der Vermögensverwalterin E.________ AG
vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Annahme des
Vermögensverwaltungsmandats, der Verwaltung des Stiftungsvermögens, dem Einsatz
von Putoptionen sowie der Umschichtung von Aktienanlagen in indexnahe Produkte
verneint. Zu letzterem Vorgang erwog das kantonale Gericht, es habe dem vom
Experten der K.________ genehmigten Transaktionsplan entsprochen, dass der Kauf
der Indexprodukte erst nach Ausführung der Verkaufsaufträge erteilt worden
seien. Dem Experten sei daher bekannt gewesen, dass der Verkauf der bisher
gehaltenen Aktienanlagen und der Kauf der Anlageprodukte gemäss
Transaktionsplan nicht zeitgleich geplant gewesen sei. Da die Kaufsaufträge
unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöses der Verkäufe erteilt worden seien,
sei keine Absicht erkennbar, auf weiter sinkende Märkte zu spekulieren. Es
stelle einen unglücklichen Zufall dar, dass die Verkaufsaufträge just im
Zeitpunkt des Jahrestiefststands der Börse ausgeführt worden seien und die
Börse sich bis zum Kauf der Indexprodukte wieder um 5-10 % erholt habe.
Schliesslich hat die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Vermögensverwalterin
(und von D.________) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile des Fonds
X.________ bejaht mit der Begründung, D.________ hätte die Abwicklung dieser
Transaktion besser planen müssen.

6.5.2. Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der
Vermögensverwalterin zunächst pauschal auf die in der Klage gemachten
Ausführungen, an welchen sie festhält. Indem sie nicht einmal ansatzweise auf
die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und nicht aufzeigt, weshalb der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, erfüllt sie die
Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in
keiner Weise. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich. Betreffend die
Umschichtung der Aktienanlagen rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem das Gericht davon ausging, der nicht
zeitgleiche Verkauf und Kauf der Aktienanlagen bzw. indexnahen Produkten sei
dem Experten der K.________ bekannt gewesen. Damit dringt sie nicht durch,
zumal sie in der Beschwerdeschrift selbst einräumt, der zeitgleiche Kauf und
Verkauf sei gar nie zur Diskussion gestanden. Weiter hält sie die
Schlussfolgerung der Vorinstanz für willkürlich, es lägen keine Anhaltspunkte
für das Eingehen von Marktwetten vor, zumal D.________ solche in der
Klageantwort indirekt zugegeben habe. Es trifft zu, dass D.________ replicando
angegeben hatte, im fraglichen Zeitpunkt sei von einem weiteren Abwärtstrend
der Märkte ausgegangen worden. Diese Aussage lässt sich indes nicht nur als
indirektes Eingeständnis für das Eingehen von Marktwetten - im Sinne eines
gezielt geschaffenen zeitlichen Abstands zwischen Verkauf der bisherigen und
Kauf der neuen Aktien - interpretieren. Genauso gut kann sie als Rechtfertigung
dafür verstanden werden, dass bei der Planung der Transaktionen der möglichst
zeitgleichen Umschichtung der Aktien nicht grösseres Gewicht beigemessen worden
war. Daher ist der vorinstanzliche Schluss, Anhaltspunkte für Marktwetten lägen
nicht vor, jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Schliesslich bemängelt
die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Verkauf der
Anteile des Fonds X.________. Eingedenk dessen, dass die Vorinstanz eine
Pflichtverletzung der Vermögensverwalterin im Zusammenhang mit dem Verkauf der
besagten Fondsanteile bejaht hat, erübrigen sich Weiterungen unter dem Titel
der Pflichtverletzung (vgl. aber E. 7.2 hinten).

6.6.

6.6.1. Was die Verantwortlichkeit der Kontrollstelle betrifft, hat die
Vorinstanz zunächst Gesetz und Rechtsprechung zu den Pflichten der
Kontrollstelle (namentlich BGE 137 V 446 E. 6.2.2 S. 449 zur
Rechtmässigkeitsprüfung in Bezug auf die Geschäftsführung) und zur Abgrenzung
zu den Aufgaben des BVG-Experten (BGE 141 V 71 E. 6.1.4 S. 82 f. und E. 6.2.3.2
S. 86) wiedergegeben. Gestützt darauf hat sie einen wesentlichen Teil der
klägerischen Vorwürfe als unbegründet erachtet, weil diese ausschliesslich die
Zweckmässigkeit der Geschäftsführung oder der Vermögensanlage zum Gegenstand
hätten, eine laufende Prüfung und Kontrolle voraussetzten oder eine Prüfung des
Anlagekonzeptes verlangten. Zum Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit der
Kontrollstelle wegen verwandtschaftlicher Beziehungen zum Stiftungsrat erwog
das kantonale Gericht, das Kontrollmandat der F.________ AG sei im Lichte der
damals geltenden Bestimmungen und Usanz nicht zu beanstanden. Ebenfalls
unbegründet sei der Vorwurf, der Entscheid für die Mandatierung von L.________
sei der Kontrollstelle zuzurechnen, gehe aus den Protokollen (der
Geschäftsleitungssitzungen) vom 8. und 16. November 2001 klar hervor, dass der
Entscheid allein vom Stiftungsrat gefällt worden sei. Als nicht stichhaltig
erachtete die Vorinstanz ferner den Vorwurf, durch fehlende Hinweise auf die
unrechtmässige Anlagestrategie im Ergänzungsbericht vom 27. April 2000 und dem
Bericht zur Jahresrechnung 2000 habe die Kontrollstelle verhindert, dass die
Aufsichtsbehörde die akute Gefahr für die Stiftung habe erkennen können.
Unbegründet sei sodann das Vorbringen, die Kontrollstelle habe mit dem
Investment in den Fonds Y.________ eine gesetzwidrige Anlage toleriert, zumal
es sich um eine Nominalwertanlage mit Kapitalgarantie gehandelt habe. Überdies
sei nicht dargetan, dass dieses Investment zu einem Schaden geführt hätte.
Folglich verneinte die Vorinstanz ein pflichtwidriges Verhalten der
Kontrollstelle.

6.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die vorinstanzlichen Ausführungen
zur Unabhängigkeit der Kontrollstelle verletzten Bundesrecht (Art. 34 BVV 2 in
der bis Ende 2011 geltenden Fassung). Wie es sich damit verhält, braucht nicht
geprüft zu werden, weil nicht einmal ansatzweise dargetan wird, inwiefern eine
Verletzung der Unabhängigkeitsvorgaben kausal für den geltend gemachten Schaden
gewesen sein sollte. Dies ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kontrollstelle habe entgegen der
Vorinstanz ihre Meldepflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich
diesbezüglich jedoch weitestgehend darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu
präsentieren, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Darauf ist nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin die
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum Engagement in den Fonds Y.________
bemängelt, geht sie nicht auf die Feststellung des kantonalen Gerichts ein, es
sei kein daraus resultierender Schaden ausgewiesen. Auch damit kommt sie ihrer
Begründungspflicht nicht nach. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe den Umstand nicht gewürdigt, dass die Kontrollstelle durch
ihren Einsitz in der Task Force im Wertschriften-Anlagebereich einen
zusätzlichen Beratungsauftrag eingegangen sei. Aufgrund dieses Auftrags hätte
die Kontrollstelle auf die Fehler bzw. Unsicherheiten im Angebot von L.________
hinweisen oder zumindest verlangen müssen, dass der Experte der K.________
seine Bedenken schriftlich äussere. Indem sie dies unterlassen habe, sei der
Stiftungsrat in seinem Entscheid, "L.________ den Vermögensverwaltungsauftrag
zu erteilen, bestärkt" worden. Wie es sich damit verhält, kann letztlich
ebenfalls offenbleiben. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb das
Verhalten der Kontrollstelle natürlich kausal im Sinn einer condicio sine qua
non (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1 S. 66 mit Hinweis) gewesen sein sollte; auch wenn
das "Bestärken" des Stiftungsrats weggedacht würde, ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Stiftungsrat von seinem Entschluss abgerückt wäre.
Mithin hat es hinsichtlich der verneinten Verantwortlichkeit der Kontrollstelle
beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

7.

7.1. Feststellungen zum Schaden, welcher klageweise auf Fr. 6'180'000.-
betreffend den Zeitraum von 31. Dezember 2000 bis 10. Oktober 2001 und auf Fr.
2'209'187.- betreffend den Zeitraum von 31. Dezember 2001 bis 31. März 2003
beziffert wurde, hat die Vorinstanz - in Offenlassung der Frage der
hinreichenden Substanziierung - nur vereinzelt getroffen. Zum einen hat sie
betreffend den Zeitraum von 31. Dezember 2000 bis 10. Oktober 2001 erkannt, bei
der Ermittlung der Vergleichsperformance hätten die Experten der K.________ die
erforderliche Währungsbereinigung unterlassen. Dieser Berechnungsfehler wird
von der Beschwerdeführerin anerkannt. Zum anderen stellte die Vorinstanz fest,
der von der Klägerin gewählte Zeitraum für die Schadensberechnung (31. Dezember
2000 bis 10. Oktober 2001) sei unzutreffend. Richtigerweise müsste die gesamte
Dauer der Vermögensverwaltungstätigkeit der Beklagten 5 herangezogen werden,
was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Wie zuvor dargelegt wurde (E.
6.1.5), hat der Stiftungsrat den Grundsatz der Sicherheit der Anlagen im
Verlaufe des Geschäftsjahres 2000 verletzt, indem das Aktienengagement ohne
vorgängige Bildung von Schwankungsreserven erheblich ausgebaut wurde, wobei die
dadurch entstandenen Risiken durch die äusserst aktive Anlagestrategie noch
erheblich vergrössert wurden. Mangels im Jahr 1999 festgestellter
Sorgfaltspflichtverletzungen fällt der Einbezug der Zeitspanne von Juli 1999
bis Dezember 1999 jedoch von vornherein ausser Betracht. Weil sich die
Beschwerdeführerin - obschon bereits im Geschäftsjahr 2000 Verluste bei den
Wertschriften zu verzeichnen waren - in zeitlicher Hinsicht darauf beschränkte,
den ab 31. Dezember 2000 entstandenen Schaden geltend zu machen und das Gericht
nicht über das Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG),
kann auf eine genaue Feststellung des Zeitpunkts der Sorgfaltspflichtverletzung
verzichtet werden. Mithin ist der klageweise definierte Zeitraum für die
Schadensbemessung nicht zu beanstanden.
Weitere (abschliessende) Feststellungen zum Schaden fehlen. Zu den
Haftungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden sowie zu derjenigen des
Verschuldens hat die Vorinstanz ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
Deshalb ist der angefochtene Entscheid - in Bezug auf die vier Stiftungsräte -
aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung und neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.

7.2. Den Schaden, welche die Vermögensverwalterin durch den unsorgfältig
geplanten Verkauf der Anteile des Fonds X.________ verursachte, hat die
Vorinstanz durch den zwischen der G.________ und der Vermögensverwalterin
abgeschlossenen Vergleich über Fr. 120'000.- als abgegolten erachtet. Dies mit
der Begründung, der Vermögensverwalterin hätten bloss untergeordnete
Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können bzw. ein nicht unwesentlicher
Teil des Schadens sei durch die Bank U.________ verursacht worden. Mithin ging
das kantonale Gericht zumindest sinngemäss von einer Haftungsbeschränkung wegen
mitwirkenden Drittverschuldens aus (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.3 S. 68 mit
Hinweis). Die Beschwerdeführerin, welche die Vermögensverwalterin für den
ganzen durch den Anteilsverkauf entstandenen Schaden belangen will, geht mit
keinem Wort auf die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der
Haftungsbeschränkung ein und zeigt namentlich nicht auf, inwiefern sie
willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. BGE 141 V 51 E.
8.1 S. 66 f.). Damit muss es in diesem Punkt beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden haben.

8.

8.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

8.2. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die F.________ AG und
die E.________ AG - beide sind anwaltlich vertreten - haben aufgrund ihres
Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung der
E.________ AG ist entgegen der Honorarnote vom 12. Februar 2016 nicht auf Fr.
64'830.65 festzusetzen. Der geltend gemachte Betrag übersteigt den Tarif gemäss
Art. 4 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3),
ohne dass ein besonderer Fall gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Reglements gegeben
ist. Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache,
bei letzterem Kriterium ist zu beachten, dass die die E.________ AG
betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sehr eingegrenzt sind, sowie des
Arbeitsaufwands des Rechtsvertreters erscheint eine Entschädigung von Fr.
39'960.- als angemessen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2015 wird in
Bezug auf A.________, B.________, C.________ und D.________ aufgehoben. Die
Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.- werden A.________, B.________, C.________
und D.________ im Umfang von je Fr. 7'500.-, und der Stiftung Sicherheitsfonds
BVG im Umfang von Fr. 15'000.- auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die F.________ AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 54'000.- und die E.________ AG mit Fr. 39'960.- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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