Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 74/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9C_74/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8042
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8.
Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8.
Januar 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht
genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht
genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
dass sich der Beschwerdeführer sodann mit den massgebenden vorinstanzlichen
Erwägungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise
auseinandersetzt,
dass die von ihm gegen seine AHV-Beitragspflicht vorgebrachten Einwände - sein
Alter, seine Gesundheit und das ihm nach Abzug sämtlicher Auslagen verbleibende
monatliche Renteneinkommen - in Anbetracht der gesetzlich bis zum Eintritt ins
Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 AHVG) vorgesehenen Beitragspflicht als
Nichterwerbstätigerentsprechend den " sozialen Verhältnissen" (Art. 10 Abs. 1
AHVG), d.h. aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens (Art. 28 AHVV),
allesamt unbehelflich sind,
dass auch sonst den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es damit auch an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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