Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 749/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_749/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse
6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
10. September 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2015 betreffend Erlass
der Rückerstattungsforderung (Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis 30. April 2014) in Höhe von insgesamt Fr. 9'876.-,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer einzig auf seine schwierige finanzielle Lage als
Ausdruck einer grossen Härte verweist, sich aber mit keinem Wort zur Verletzung
der Meldepflicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äussert, welche einem
Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss vorinstanzlichem Entscheid entgegen
steht, so dass seine Rechtsschrift unbehelflich ist,
dass die Eingabe des Versicherten sodann den inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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