Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 743/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_743/2015

Urteil vom 19. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Im Januar 1999 meldete sich der 1954 geborene A.________, der damals als
Werkstattchef bei der Garage B.________ AG arbeitete, unter Hinweis auf eine
Diskushernie (2. Vorfall) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Zug sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe und ab 1.
August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 2. Juli 2001). Sie
bestätigte den Anspruch revisionsweise in den Jahren 2002 und 2007
(Mitteilungen vom 6. September 2002und vom 16. Januar 2008). Des Weitern
erteilte sie wiederholt Kostengutsprache für Rumpforthesen (Mitteilungen vom
24. Mai 2007 und 19. November 2013).
Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens -
A.________ war nun bei der gleichen Arbeitgeberin in einem Pensum von 30 %
(vormittags drei Stunden) als Kundendienstberater angestellt - überprüfte die
IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse, zu welchem Zweck sie den Versicherten
unter anderem durch RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen liess
(Untersuchungsbericht auf orthopädischem Fachgebiet vom 18. März 2014).
Vorbescheidsweise stellte sie A.________ die Herabsetzung der bisherigen ganzen
auf eine Viertelsrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 41 %) in Aussicht. Am 30.
Januar 2015 verfügte sie im angekündigten Sinne.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter
sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Mit Entscheid vom 26. August 2015
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei
aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung
anzuordnen.

Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen
ganzen auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März
2015.

2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt (Art. 16 und 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28 IVG). Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes - wie sie hier zur Diskussion steht - eine Rentenrevision
rechtfertigen kann (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3. 
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe - bei gleich gebliebenem
Gesundheitszustand - über die Jahre ein wesentlich höheres
Funktionalitätsniveau erreichen können (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), so dass nun
eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe. Für diese Erkenntnis stützte sie sich
im Wesentlichen auf den von Dr. med. C.________ erstellten Untersuchungsbericht
auf orthopädischem Fachgebiet vom 18. März 2014 (vgl. auch
orthopädisch-konsiliarische Stellungnahme vom 26. November 2014), dem sie volle
Beweiskraft beimass. Danach bestehen beim Beschwerdeführer keine
gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als
Service-/Kundendienstberater in der Automobilbranche mit Rückenschonprofil,
sondern lediglich solche mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Automechaniker mit regelhaft wirbelsäulenbelastenden
Bewegungsmustern (eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal mit/bei
Status nach Teillaminektomie L2/3 im Mai 1992; Status nach
Diskushernien-Operation L3/L4 links im Mai 2000; Achillessehnenreflexausfall
links; sensibles Partialdefizit Wurzel L5 rechts bei ansonsten intakter
Motorik). RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte aus, in den aktuellen
radiologischen Untersuchungen seien degenerative Veränderungen des Achsenorgans
lumbal, aber keine neurokompressiven Pathologien feststellbar. Die subjektiven
Angaben des Versicherten eines unstabilen Achsenorgans liessen sich nicht
bestätigen. Die gelegentlichen Blockierungsphänomene schränkten die
Arbeitsfähigkeit als Kundenberater nicht massgeblich und dauerhaft ein. Mit der
eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans verfüge der Versicherte in einer
körperlich angepassten Tätigkeit über ein relevantes körperliches
Funktionspotential, das er mit dem aktuellen Arbeitspensum (vormittags 3
Stunden) nicht ausschöpfe. Abschliessend liessen sich seit dem Zeitpunkt der
Rentenzusprache im Jahr 2002 signifikante Veränderungen des
Gesundheitszustandes im Sinne einer funktionellen Verbesserung attestieren, so
dass das aktuelle, neben der laufenden Rente geleistete Arbeitspensum
rententangierend zumutbar auf 90 % gesteigert werden könnte. An dieser
Auffassung hielt RAD-Arzt Dr. med. C.________ in einer weiteren
orthopädisch-konsiliarischen Stellungnahme vom 26. November 2014 fest.
Zu den in den Akten liegenden abweichenden ärztlichen Einschätzungen führte die
Vorinstanz aus, diese vermöchten - mangels Objektivierung der ihnen zugrunde
liegenden Befunde - an der Beweiskraft der RAD-Einschätzung nichts zu ändern.
Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und der Antrag auf Einholung eines
verwaltungsexternen Gutachtens damit abzuweisen.
Anhand der Einkommensvergleichsmethode ermittelte das kantonale Gericht einen
Invaliditätsgrad von 47 % (anstelle der von der IV-Stelle ermittelten 41 %
[wegen Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 %]). Da es damit ebenso
wie die IV-Stelle zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente gelangte, bestätigte
es deren rentenherabsetzende Verfügung.

4.

4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprü-che bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Für die Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteil 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss kann auf Berichte des RAD nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E.
4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei
überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

5.

5.1. In der Beschwerde wird die Beweiskraft des RAD-Berichts vom 18. März 2014
in Abrede gestellt. Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, es
beständen "mehr als geringe Zweifel" an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.
C.________. Er stützt sich hierfür auf die abweichenden Einschätzungen des
Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und des
behandelnden Spezialarztes Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD E.________,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Praxis für
Wirbelsäulenmedizin und Wirbelsäulenchirurgie.

5.1.1. Dr. med. D.________ diagnostizierte im Juli 2014 ein akutes
lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links mit positivem Lasègue, links
fehlendem Patellar- und Achillessehnenreflex sowie einer Fussheberschwäche
links und schrieb den Versicherten vollständig arbeitsunfähig (Eintrag vom 14.
Juli 2014). Weiter hielt er fest, dass möglicherweise die durch die Krankheit
eines anderen Mitarbeiters notwendig gewordene Erhöhung des Arbeitspensums auf
60-70 % ab Mai 2014 zum festgestellten Rückfall geführt haben könnte (Eintrag
vom 28. Juli 2014).

5.1.2. Prof. E.________ stellte nach seinen Untersuchungen vom 5. Juli und 4.
August 2014 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des
Sakrums und in den Beinen beidseits seit Jahren, akut bis subakut seit einem
Monat (mit/bei Verdacht auf schweres chronisches, aktuell akutes
lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits mit einer Hyposensibilität im
Kniebereich links, dem Dermatom L5 links entsprechend) sowie eines chronischen
Schmerzsyndroms im Bereich des Nackens und der Schulter resp. des Oberarms
rechts (mit/bei Verdacht auf zervikoradikuläres Reizsyndrom C6, wahrscheinlich
infolge einer neuroforaminalen Enge C5/C6 rechts, dies bei fortgeschrittenen
degenerativen Veränderungen im Bereiche der mittleren und unteren
Halswirbelsäule). Der Beschwerdeführer könne seit Jahren nicht mehr längere
Zeit stehen oder gehen und sei auf die dauernde Einnahme von Schmerzmitteln
angewiesen. Seit einigen Wochen hätten sich die Schmerzen akut verschlechtert,
insbesondere bestehe eine Schwäche im Bereich des Fusshebers links, welche in
den letzten Monaten zugenommen habe, sowie eine Hyposensibilität im Knie
aussen. Der Versicherte sei zu Hause praktisch nur gelegen. Eine
Arbeitsaufnahme sei zur Zeit nicht möglich und prognostisch eher
unwahrscheinlich. Die Prognose sei äusserst ungünstig: Der Versicherte leide
seit Jahrzehnten an Rücken- und Beinschmerzen, dies obwohl er körperlich keinen
Belastungen ausgesetzt sei (Bericht vom 5. August 2014).
In einem weiteren Bericht vom 17. September 2014 hielt Prof. E.________ fest,
die im Juli 2014 akut aufgetretenen Schmerzen im Rücken und in den Beinen
hätten etwas abgenommen, seien aber nach wie vor so stark, dass eine
Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Der Versicherte habe weiterhin klinisch eine
Nervenwurzelreizsymptomatik vor allem L5 beidseits. Nach einer weiteren
Nachkontrolle vom 11. November 2014 empfahl Prof. E.________ dem Versicherten
eine Nervenwurzelinfiltration der Nerven L4 und L5 rechts und anschliessend L4
und L5 links. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, käme auch ein
operatives Vorgehen mit Dekompression der fortgeschrittenen degenerativ
eingeengten Nervenwurzeln L4 und L5 in Frage (Bericht vom 12. November 2014).
Nach Durchführung der Infiltrationen (Bericht vom 21. November 2014) hielt
Prof. E.________ am 7. Januar 2015 fest, dass diese dem Versicherten nur
während einigen Stunden bzw. Tagen Schmerzlinderung gebracht hätten und der
Versicherte wieder unter denselben Schmerzen leide wie zuvor. Bei kleinsten
Belastungen komme es zu einer Exazerbation der Beschwerden. Eine Wiederaufnahme
der Arbeit sei nicht möglich.
Nachdem die IV-Stelle die Rentenherabsetzung (am 30. Januar 2015) verfügt
hatte, äusserte sich Prof. E.________ in einem an Dr. med. C.________ und die
IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 23. Februar 2015 dahingehend, dass er mit
der RAD-Beurteilung nicht einverstanden sei und eine Neubeurteilung durch einen
neutralen Begutachter beantrage. Die Angaben des Patienten (Anamnese), die
klinische Untersuchung und die neu durchgeführten MRI-Aufnahmen passten
einwandfrei zusammen und er habe durch die klinische Untersuchung die
beschriebene hochgradige Reizung der Nervenwurzeln L5 beidseits bestätigen
können. Dass die durchgeführten Infiltrationen der Nervenwurzeln zu einer
vorübergehenden Besserung geführt hätten, beweise die Richtigkeit seiner
klinischen Beurteilung.

5.2. In den Akten finden sich somit betreffend denselben Zeitraum
gegensätzliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
des Versicherten. Die von Prof. E.________ erhobenen, detaillierten Einwände
gegen den RAD-Bericht vom 18. März 2014 sind nicht ohne weiteres von der Hand
zu weisen. Daran ändert auch die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 26.
November 2014, welche allein aufgrund der Akten abgegeben wurde, nichts.
Insbesondere wird darin zu Unrecht der Vorwurf erhoben, Prof. E.________ stütze
sich primär auf die subjektiven Beschwerden des Versicherten und lege keine
konkreten bildgebenden oder klinischen Befunde vor, führte dieser doch
nachvollziehbar aus, wie in seiner Beurteilung Anamnese, klinische Untersuchung
und Bildgebung (MRI-Aufnahmen) einwandfrei zusammenpassten. Entgegen dem
angefochtenen Entscheid entspricht der RAD-Bericht damit nicht den
praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht mit massgebendem Beweiswert
(vgl. E. 4.1), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die übrigen
ärztlichen Angaben genügen indessen nicht als medizinische
Beurteilungsgrundlage: Die Stellungnahmen des Dr. med. D.________, bei deren
Würdigung zu beachten ist, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sind relativ kurz
gehalten und betreffen im Wesentlichen die Zeit ab Juli 2014. Sodann äusserte
sich Prof. E.________ nicht umfassend zur Entwicklung der gesundheitlichen
Verhältnisse und der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum.
Weiter empfahl er selber die Anordnung einer neutralen Beurteilung. Bei dieser
Sachlage ist die Einholung eines orthopädischen Gutachtens geboten. Dieses ist
durch das kantonale Gericht zu veranlassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.4 S. 263 ff.).
Die Sache wird hierfür und zum neuen Entscheid über die Beschwerde an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

6.

6.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht
zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie
auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt ist
und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt
wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

6.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. August 2015 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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