Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 738/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_738/2015

Urteil vom 1. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung (Spezialitätenliste; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2015,

in Erwägung,
dass die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist
(Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) nicht zulässig ist, weshalb die erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 7. Dezember 2015 - soweit
sie die Beschwerde ergänzt - unbeachtlich zu bleiben hat,
dass das Urteil im Verfahren 9C_740/2015 - welches die Beschwerde vom Bundesamt
für Gesundheit gegen den gleichen Entscheid vom 1. September 2015 betrifft - am
heutigen Tage ergangen ist, womit das vorliegende Verfahren fortgeführt werden
kann (Sistierungsverfügung vom 12. November 2015),
dass der angefochtene Entscheid die Sache zu weiteren Abklärungen (Durchführung
eines therapeutischen Quervergleichs [TQV]) und neuem Entscheid über die
Preissenkung an den Beschwerdegegner zurückweist und die Beschwerde im Übrigen
(Gewährung der Toleranzmarge) abweist,
dass es sich bei der Frage der Gewährung der Toleranzmarge zum
durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer lediglich um eine
materiellrechtliche Teilfrage der streitigen Preisfestsetzung des Medikaments
B.________ per 1. Januar 2013 und nicht um einen davon losgelösten Anspruch
handelt,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin - somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs.
1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135
V 141 E. 1.4.4 S. 146),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht
einmal im Ansatz nachkommt und überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern
eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sein könnte,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht
einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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