Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 735/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_735/2015

Urteil vom 14. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Sicherheitsfonds BVG, c/o ATAG Wirtschaftsorganisation AG, Eigerplatz 2, 3007
Bern, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Fritz Rothenbühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, Rechtsdienst EFD,
Bundesgasse 3, 3000 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Regressrecht des Sicherheitsfonds),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. September 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Im Jahre 1984 errichteten die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, die
Vera-Sammelstiftung und die Zensor Treuhand AG, Olten, die
Pevos-Sammelstiftung. In der Folge schlossen Arbeitgeber mit der Vera- bzw. der
Pevos-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen
Vorsorgepflicht ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von beiden
Stiftungen bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft (seit 1. Oktober 1993:
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft) und bei der Genfer
Lebensversicherungs-Gesellschaft durch den Abschluss von
Kollektivversicherungsverträgen versichert. Auf den abgeschlossenen
Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden
Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften
Mittel wurden der Vera-Anlagestiftung, welche am 9. Oktober 1984 durch
Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung
hervorgegangen war, und der Pevos-Anlagestiftung, die am 20. März 1985 aus der
ehemaligen Pevos-Stiftung für die Koordination von
Personalvorsorgeeinrichtungen errichtet worden war, gegen die Herausgabe von so
genannten VariaAnteilscheinen zur Verfügung gestellt. Beide Anlagestiftungen
hatten zum Zweck, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige
und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von
ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen. 

Da sowohl die Vera- als auch die Pevos-Sammelstiftung zu Beginn des Jahres 1996
eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom
16. Januar 1996 per 31. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammel- sowie der
Anlagestiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre
Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden
die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte
aufsichtsrechtlich neu bestellt. Bis am 12. Oktober 1998 bezahlte der
Sicherheitsfonds BVG (nachstehend: Sicherheitsfonds) in der Folge als
Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für die Destinatäre der
Vera-Sammelstiftung insgesamt Fr. 62,5 Mio. und für diejenigen der
Pevos-Sammelstiftung Fr. 10,1 Mio.

A.b. Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds mit zwei
"Schadenersatzbegehren nach Verantwortlichkeitsgesetz" an das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, das BSV habe seine
Aufsichtspflichten verletzt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 schlug das EFD dem
Sicherheitsfonds vor, seine Eingaben zurückzuziehen und den im BVG festgelegten
Rechtsweg zu beschreiten. Die Schadenersatzbegehren würden sich formell zwar
auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) stützen, materiell
liege ihnen aber Art. 56a BVG zugrunde. Richtigerweise sei daher nach dem im
BVG vorgesehenen Verfahren betreffend Streitigkeiten und
Verantwortlichkeitsansprüche vorzugehen, weshalb auf die Schadenersatzbegehren
nicht eingetreten werden könne.

A.c. Am 25. Juli 2000 reichte der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern zwei Klagen ein, mit welchen er von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (nachstehend: Eidgenossenschaft) die Beträge von Fr. 62,5
Mio. und Fr. 10,1 Mio., zuzüglich Zins, forderte. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, trat auf die beiden
Klagen nicht ein (Entscheide vom 8. Juli 2002).

A.d. Mit Schreiben vom 12. August 2002 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds u.a.
mit, es könne sich im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern anschliessen. In der Folge verzichtete der Sicherheitsfonds auf
die Anfechtung der Entscheide vom 8. Juli 2002. Mit Zwischenverfügung vom 27.
September 2002 sistierte das EFD die Verfahren betreffend die
Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 und wies das Gesuch des
Sicherheitsfonds um volle Akteneinsicht beim BSV ab. Am 1. April 2010
beantragte der Sicherheitsfonds die Wiederaufnahme des Verfahrens beim EFD und
die Bestätigung, dass dieses zuständig sei. Mit Verfügung vom 19. April 2011
trat das EFD auf die Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds vom 20. April
2000 nicht ein.
Dagegen erhob der Sicherheitsfonds Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 19. April 2011 sei aufzuheben und es sei das EFD
anzuweisen, auf das Schadenersatzbegehren einzutreten. Eventualiter sei über
die weitere Behandlung des Schadenersatzbegehrens ein Meinungsaustausch mit dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern durchzuführen. Gegebenenfalls sei das
Verfahren anschliessend an dieses zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess die Beschwerde gestützt auf den Vertrauensgrundsatz gut und hob die
Verfügung vom 19. April 2011 auf. Gleichzeitig wies es die Sache an das EFD
zurück, damit es auf die zwei Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds vom
20. April 2000 eintrete und diese materiell prüfe (Entscheid vom 20. September
2012).
Die in der Folge von der Eidgenossenschaft eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht gut und hob den
angefochtenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 20. September 2012
auf. Es überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, damit dieses über die
Schadenersatzklagen des Sicherheitsfonds vom 25. Juli 2000 materiell befinde (
BGE 139 V 127 [Urteil 9C_1036/2012 vom 27. März 2013]).

B. 
Mit Entscheid vom 1. September 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Klagen vom 25. Juli 2000 ab.

C. 
Der Sicherheitsfonds lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die
Klagen vom 25. Juli 2000 gutzuheissen. Die Eidgenossenschaft sei zu
verpflichten, ihm betreffend die Pevos-Sammelstiftung in Liquidation Fr.
8'364'571.- und betreffend die Vera-Sammelstiftung in Liquidation Fr.
55'218'639.85 zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur richtigen
Feststellung bzw. Ergänzung des Sachverhalts und zur Ausfällung eines neuen
Entscheids an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Während die Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, auf Abweisung der
Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das BSV auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. September 2015. Es handelt sich dabei um einen mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbaren
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2. 

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

2.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_263/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen,
nicht publ. in: BGE 141 V 51, aber in: SVR 2015 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ein Rückgriffsanspruch betreffend der sichergestellten
gesetzlichen BVG-Leistungen in der Höhe von Fr. 8'364'571.-
(Pevos-Sammelstiftung in Liquidation) und Fr. 55'218'639.85
(Vera-Sammelstiftung in Liquidation) infolge Verletzung der dem BSV gegenüber
den Vorsorgeeinrichtungen obliegenden Aufsichtspflicht zusteht.

4. 

4.1. Am 1. Januar 1985 trat das BVG mit den Bestimmungen über die Aufsicht
(Art. 61 ff. BVG) in Kraft. Unbestrittenermassen unterstanden sowohl die Vera-
als auch die Pevos-Sammelstiftung der Aufsicht des Bundes (vgl. BGE 139 V 127
E. 3.1 S. 130 mit Hinweis).

4.2. Gemäss aArt. 62 Abs. 1 BVG (in der hier massgebenden, bis Ende März 2004
gültig gewesenen Fassung) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie
insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den
gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen
periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit
(lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für
berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln
trifft (lit. d).

4.2.1. Nach Art. 5 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung
und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (aBVV 1, SR 831.435.1 [AS 1983
829]) wurden die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen mit dem Inkrafttreten des
BVG längstens bis zum 31. Dezember 1989 provisorisch registriert. Die
provisorische Registrierung setzte gemäss Art. 6 aBVV 1 (lediglich) voraus,
dass die Vorsorgeeinrichtungen in die Rechtsform einer Stiftung bzw. einer
Genossenschaft gekleidet oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts waren
(Abs. 1), sie die Vertretungsorgane ordnungsgemäss nach geltendem Recht
bestellt (Abs. 2) und erklärt hatten, dass sie willens und in der Lage sind,
von Anfang an die Alterskonten zu führen, die Leistungen gemäss BVG zu
erbringen und die dafür erforderlichen Beiträge zu erheben (Abs. 3). Lagen
nicht alle erforderlichen Unterlagen (Art. 7 Abs. 1 lit. a-f aBVV 1) vor,
konnten die Vorsorgeeinrichtungen trotzdem provisorisch registriert werden,
wobei ihnen die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Nachlieferung
setzte (Art. 7 Abs. 4 aBVV 1). Die reglementarischen Bestimmungen, die
Organisation, die Finanzierung und die Verwaltung mussten bis 31. Dezember 1989
an die gesetzlichen Vorschriften angepasst werden (Art. 8 Abs. 2 aBVV 1).
Erfüllten die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt
nicht, hatte die Aufsichtsbehörde ihnen (nochmals) eine angemessene Nachfrist
zur Vornahme der Anpassungen zu setzen; bei weiterem Versäumnis waren sie
danach aus dem Register zu streichen (Art. 8 Abs. 3 aBVV 1).

4.2.2. Rückwirkend per 1. Januar 1988 trat die Verordnung vom 17. Februar 1988
über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (VoVpf, SR
831.447 [AS 1988 382]) in Kraft. Gemäss deren Art. 1 können zur Sicherstellung
eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der Versicherungseinrichtung
gewährt wird, die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw.
Rückversicherungsvertrag zugunsten der Versicherungseinrichtung verpfändet
werden (Abs. 1), doch darf die Verpfändung nur erfolgen, wenn durch die
Verwendung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen
Verpflichtungen nicht gefährdet ist (Abs. 2).

5.

5.1. Mit BGE 139 V 127 hat das Bundesgericht erkannt, dass für
Rückgriffsansprüche des Sicherheitsfonds gegen den Bund aus mangelhafter
Aufsichtstätigkeit die berufsvorsorgerechtliche Haftungsbestimmung
materiellrechtliche Grundlage bildet. Sie geht der Staatshaftung gemäss Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz,
VG; SR 170.32) als lex specialis vor.

5.2. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 30. April
1999 gültig gewesenen Fassung [AS 1996 3067 3070]) stellt der Sicherheitsfonds
die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen - oder (in der seit
1. Mai 1999 in Kraft stehenden Fassung [AS 1999 1384]) im Falle von vergessenen
Guthaben liquidierter - Vorsorgeeinrichtungen sicher.

5.2.1. Gemäss der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen
Fassung von Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG (AS 1983 797) regelte der
Bundesrat die Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das
Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt
darauf hatte der Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung
des Sicherheitsfonds BVG (aSFV 2 [SR 831.432.3], in Kraft bis 30. Juni 1998 [AS
1998 1662]) erlassen. Nach deren Art. 11 hat der Sicherheitsfonds gegenüber den
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen (BGE 139 V 127 E. 3.3.2 S. 131; Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008
E. 1.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).

5.2.2. Am 1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung [nachfolgend: aArt. 56a BVG]) in Kraft (AS 1996 3067),
wonach der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit
der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft,
ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hat (BGE 141 V 51
E. 3.2.1 S. 56; 139 V 127 E. 3.3.2 S. 131; Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008
E. 1.1.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135). Laut dieser Regelung subrogiert der
Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art.
52 BVG zustehen, sondern er hat einen eigenen Anspruch. Dieser richtet sich im
Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung,
sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung
ein Verschulden trifft (BGE 141 V 51 E. 3.2.1 S. 56), und zwar gemäss Art. 11
aSFV 2 über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch bereits in der ursprünglichen
Fassung (BGE 139 V 127 E. 3.3.2 S. 131 f.; 135 V 163 E. 5.2 S. 168 und 373 E.
2.2 S. 375; je mit Hinweisen).

Dass aArt. 56a BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden),
sondern von Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden
Verantwortlichkeit dieses Personenkreises für die eingetretene
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds
entstandenen Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck
des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist aArt. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen (
BGE 141 V 51 E. 3.2.1 S. 56 f. mit Hinweisen).

5.2.3. In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sieht Art. 56a Abs. 1 BVG
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs
(bzw. - in der Fassung seit 1. Januar 2012 - Vorsorgewerks) ein Verschulden
trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten
Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann (BGE 141 V
51 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 56 f.; 139 V 127 E. 3.3.2 S. 131 f.; 135 V 163 E. 5.2
S. 167 und 373 E. 2.1 S. 373 f.; Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.1.3,
in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).

5.3. Zwar erfolgten die Sicherstellungsleistungen des Beschwerdeführers
allesamt nach dem 1. Januar 1997. Dies spricht für die Anwendung von aArt. 56a
BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Indes begründet
der Beschwerdeführer seine Ansprüche gestützt auf Sachverhalte, die sich vor
1997 zugetragen haben, was zur Massgeblichkeit der früheren Rechtslage gemäss
Art. 11 aSFV 2 führen würde (vgl. Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.2,
in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135). Da beide Haftungsgrundlagen identisch sind und
die Gesetzmässigkeit von Art. 11 aSFV 2 höchstrichterlich bestätigt wurde (vgl.
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 10/05 vom 30. März 2006 E. 8.2.4,
in: SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131), braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, welche der Bestimmungen zur Anwendung gelangt.

6.

6.1. Die Haftung nach aArt. 56a BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 setzt nach dem Wortlaut
der Normen in der deutschen Fassung bloss voraus, dass die in Anspruch
genommene Person an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft. In der französischen und italienischen Version richtet sich
der Anspruch gegen "les personnes responsables de l'insolvabilité" (aArt. 56a
BVG und Art. 11 aSFV 2) bzw. "persone a cui è imputabile l'insolvibilità"
(aArt. 56a BVG) oder "le persone responsabili dell'insolvenza" (Art. 11 aSFV
2). Weitere Haftungsvoraussetzungen werden nicht genannt. Auch ist die
dogmatische Natur des Anspruchs (eigenständiger Haftungstatbestand oder
Subrogation des Sicherheitsfonds in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung) in
der Lehre umstritten (dazu im Detail: BGE 135 V 373 E. 2.3 S. 375 f.; Urteil
9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135). So oder
so ist entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts ein
widerrechtliches bzw. pflichtwidriges Verhalten vorauszusetzen, welches zudem
gemäss der deutschsprachigen Gesetzesfassung schuldhaft sein muss; dabei genügt
jedes Verschulden, mithin auch leichte Fahrlässigkeit. Vorauszusetzen ist
ferner ein Schaden sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Der Schaden besteht darin, dass
der Sicherheitsfonds für eine Leistung aufkommen muss, welche an sich durch die
entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen zu erbringen wäre (BGE 141 V 51 E. 3.2.1
S. 57; 135 V 373 E. 2.3 S. 376; 130 V 277 E 3.3 S. 283; je mit Hinweisen;
Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).

6.2. Eine haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit bedingt die
Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes, sei es, dass ein
absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht), sei es, dass
eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige
Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein
Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich.
Vermögensschädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher nur rechtswidrig,
wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches,
d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird.
Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Verhaltensnormen dem Schutz vor diesen
Schädigungen dienen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 329 f.; 132 II 305 E. 4.1 S. 317
f., 449 E. 3.3 S. 457; 123 II 577 E. 4c S. 581). Das gesetzlich geforderte
Verhalten kann aus einem Tun bestehen oder aus einem Unterlassen, wenn eine
Handlungspflicht besteht, die das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich
aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt (Garantenstellung; BGE 132
II 305 E. 4.1 S. 317 f.; 123 II 577 E. 4d/ff S. 583 f.). Die Pflichten, die
verletzt werden, ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz; für die Organe im
Sinne von Art. 52 BVG sind ferner die statutarischen und reglementarischen
Pflichten und Vorschriften massgebend, des Weitern die Weisungen der
Aufsichtsbehörden und die Pflichten, die aus einem Vertrag resultieren (BGE 135
V 373 E. 2.4 S. 376 f.; 128 V 124 E. 4d S. 129; Urteil 9C_92/2007 vom 30. April
2008 E. 1.4, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).

6.3. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
überdies ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die
natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer
"conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies stellt eine
Tatfrage dar. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem
Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E.
2.2 S. 718 mit Hinweisen).

6.3.1. Steht eine Unterlassung (bei gleichzeitiger Handlungspflicht
[Garantenstellung]) im Raum, ist zu untersuchen, ob die rechtlich gebotene aber
unterlassene Handlung den Schaden verhindert hätte (hypothetischer
Kausalzusammenhang; "conditio cum qua non"). Als adäquate Ursache eines Erfolgs
hat nach der allgemeinen Adäquanzformel ein Tun oder Unterlassen zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 141 V 51 E. 8.1 S. 66; 129 V
177 E. 3.1 f. S. 181 f.; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 119 V 335 E. 1 S. 337 f.).
Nach dieser Umschreibung entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine
Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte
verhindert werden können (BGE 137 V 446 E. 7.3 S. 461 mit Hinweis).

6.3.2. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen
zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen
die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen
kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei
der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei
Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder
angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu
prüfen. Die Feststellungen des Sachgerichts im Zusammenhang mit Unterlassungen
sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der
Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend
(vgl. E. 2.1 hiervor). Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich
gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht auf der Basis von
Beweismitteln - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch
das Bundesgericht (BGE 141 V 51 E. 8.1 S. 66 f. mit diversen Hinweisen).

7. 
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1997 und 1998 Sicherstellungsleistungen
im Umfang von Fr. 10,1 Mio. (Pevos-Sammelstiftung) und Fr. 62,5 Mio.
(Vera-Sammelstiftung) erbracht. Diese Beträge haben sich zwischenzeitlich
infolge von Verantwortlichkeitsverfahren und Inkassobemühungen gegen Dritte auf
aktuell Fr. 8'364'571.- (Pevos-Sammelstiftung) bzw. Fr. 55'218'639.85
(Vera-Sammelstiftung), je zuzüglich Zins zu 5 %, reduziert. Die
Haftungsvoraussetzung des Schadens - in Form eines reinen Vermögensschadens -
ist daher unstreitig zu bejahen. Verneint wurden im angefochtenen Entscheid
indessen die Erfordernisse der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs.
Da, wie hiervor dargelegt, das BSV nur dann und soweit für den entstandenen
Schaden verantwortlich zeichnet, als eine allfällige pflichtwidrig
wahrgenommene Aufsichtstätigkeit (im Sinne eines Unterlassens) den Schaden
selber adäquat mitverursacht oder einen bereits eingetretenen Schaden adäquat
vergrössert hat, ist nachfolgend vorab das Merkmal des Kausalverlaufs zu
prüfen.

8.

8.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in dieser Hinsicht das Folgende erwogen :

8.1.1. Der Beschwerdeführer stelle sich zum einen auf den Standpunkt, dass noch
in den frühen Jahren, vor Ausbruch der Immobilienkrise 1990/1991, eine
Sanierung (weitgehend) ohne Verlust möglich gewesen wäre. Dabei verkenne er,
dass bis zum 31. Dezember 1989 die Übergangsfrist von Art. 8 Abs. 2 aBVV 1
gegolten habe. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt hätten die reglementarischen
Bestimmungen, die Organisation, die Finanzierung und die Verwaltung der
Vorsorgeeinrichtungen noch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
müssen (vgl. zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, falls die
Vorsorgeeinrichtung ihren entsprechenden Verpflichtungen bis Ende 1989 nicht
nachgekommen war: Art. 8 Abs. 3 aBVV 1). Wohl hätten sich die
Vorsorgeeinrichtungen darüber ausweisen müssen, dass sie in der Lage sein
würden, den gesetzlichen Erfordernissen innert der Anpassungsfrist zu genügen
(aArt. 93 Abs. 2 BVG [aufgehoben mit Wirkung auf 1. August 2008, AS 2008
3437]). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre bis zu jenem Zeitpunkt aber
nur sehr eingeschränkt zulässig gewesen, sodass sich für einen allenfalls
bereits damals entstandenen Schaden die Frage der Adäquanz gar nicht stelle.

8.1.2. Ferner hätten sich die Finanzen, zumindest gemäss den damals vorgelegten
Geschäftsprüfungsunterlagen, innerhalb des grundsätzlich zulässigen
Geschäftsmodells noch im Gleichgewicht befunden. Die Risikoneigung der
betreffenden, sich aus dem statutarischen Zweckartikel der Sammelstiftungen
ergebenden Anlagestrategie (durch das Zeichnen von Varia-Anteilscheinen der
Anlagestiftungen Konzentration auf Immobilien) und Mittelbeschaffung über
Policendarlehen (mithin durch Belehnung der Kollektivversicherungsverträge) im
Sinne einer möglichen Gefährdung des Vorsorgeschutzes sei durchaus bekannt
gewesen, vom Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen worden (dazu im Detail
Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 3.5.3 f., in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S.
135). Insbesondere sei die Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer
Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag selbst unter den
verschärften Bestimmungen der VoVpf nicht per se unzulässig gewesen (Urteil
9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4-3.4.5, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135).
Dasselbe gelte für die anderweitige kreditfinanzierte Vermögensanlage und eine
damit mögliche Hebelwirkung (sog. Leverage-Effekt; vgl. BGE 137 V 446 E. 6.2.6
S. 452 f.). Seien die Policendarlehen somit gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung jedenfalls nicht unzulässig gewesen, so habe das BSV über keine
rechtliche Handhabe verfügt, Anordnungen gegen den Willen der Sammelstiftungen
durchzusetzen, zumal ihm lediglich eine Rechtskontrolle zukomme (Urteil 9C_92/
2007 vom 30. April 2008 E. 3.4.4 am Ende und 3.5.7, in: SVR 2008 BVG Nr. 33 S.
135). Daran ändere der Umstand nichts, dass es in der Folge nicht zuletzt die
Erfahrungen mit den Vera-/Pevos-Sammelstiftungen gewesen seien, die - nebst
weiteren Erkenntnissen aus der Immobilienkrise und auch der späteren
allgemeinen Rezession - zur Kritik und schliesslich zum Verbot von
Policendarlehen geführt hätten bzw. vom Gesetzgeber zum Anlass massiver
Verschärfungen der Anlagevorschriften wie auch der Aufsichtsbestimmungen
genommen worden seien und das BSV veranlasst hätten, seine Aufsichtstätigkeit
entsprechend anzupassen.

8.1.3. Zwar könne - so das kantonale Gericht im Weiteren - auch bei einem
solventen Schuldner die Adäquanz einer mangelhaften Aufsichtstätigkeit bejaht
werden, wenn durch eine Verletzung des sich aus Art. 71 Abs. 1 BVG (und den
gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmungen) ergebenden
Diversifikationsgebots ("Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so,
dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung
der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln
gewährleistet sind.") ein ungesichertes "Klumpenrisiko" bestehe und diese
pflichtwidrige Vermögensanlage zum Schaden führe. Ein solches Risiko könne auch
in diesem Fall nach der Lebenserfahrung geeignet sein, wegen künftiger
Entwicklungen zu einem Verlust zu führen. Hier habe es sich aber so verhalten,
dass das BSV die Sammelstiftungen mit ihrer auf Immobilien ausgerichteten
Anlagestrategie infolge der geringen Anforderungen (Art. 6 aBVV 1) provisorisch
habe registrieren müssen. Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage wäre das BSV mit
seinen beschränkten Aufsichtsmitteln nicht in der Lage gewesen, im sich damals
bereits wandelnden Marktumfeld das reglementarisch verankerte Konzept oder die
Qualität der Anlagen hinreichend rasch beeinflussen zu können, was die kurze
Zeit später in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen denn auch überdeutlich
gezeigt hätten.

8.1.4. Ebenso wenig hätte nach Auffassung der Vorinstanz schliesslich eine
frühere Intervention bezüglich der paritätischen Verwaltung den Schadeneintritt
zu verhindern vermocht. Dies zeige sich daran, dass zumindest bis im Mai 1991
offenbar sämtliche Beteiligten, auch die paritätisch organisierten
Kassenvorstände, die mit dem Konzept verbundene, sich aus der Zweckbestimmung
der jeweiligen Stiftungsstatuten ergebende Anlagestrategie mitgetragen hätten.

8.1.5. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das bereits vorobligatorisch
angewendete Geschäftsmodell der Vera-/Pevos-Stiftungskonstruktion nach der
damaligen Rechtslage nicht per se unzulässig gewesen sei. Die Risikoneigung der
Policendarlehen sei durchaus bekannt gewesen und vom Gesetzgeber bewusst in
Kauf genommen worden. Während der Anpassungsfristen nach Einführung des BVG
hätten die Vorsorgeeinrichtungen in weiten Teilen noch nicht den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen müssen und seien verbindliche Prüfungen noch gar nicht
möglich gewesen. Das BSV habe zur Einhaltung der Anlagerichtlinien bei den
beiden Anlagestiftungen Reglementsanpassungen erwirkt und die
Vera-Sammelstiftung lediglich unter Vorbehalt definitiv in das Register für die
berufliche Vorsorge aufgenommen, während die Pevos-Sammelstiftung bis zu ihrer
Aufhebung bloss provisorisch registriert worden sei. Da die Kontrollstelle über
Jahre hinweg die Rechtskonformität der Geschäftstätigkeit bestätigt habe und
die Experten für berufliche Vorsorge ebenfalls nichts beanstandet hätten, habe
das in der Kontrollpyramide nachgelagerte BSV als Aufsichtsbehörde keine
Veranlassung gehabt, einzugreifen. Mit der Meldung von Anzeichen für
Unregelmässigkeiten habe sie die ihr gesetzlich möglichen, angemessenen
aufsichtsrechtlichen Massnahmen umgehend in die Wege geleitet. Das ganze
Ausmass des teilweise widerrechtlichen Vorgehens einzelner Organe sei erst im
Nachhinein bekannt geworden und habe vom BSV im Rahmen seiner
Aufsichtspflichten in der damaligen Ausgestaltung weder erkannt werden müssen
noch können. Der unbestrittene (Rest-) Schaden sei damit nicht durch
widerrechtliche Handlungen bzw. Unterlassungen im Rahmen der Aufsichtsfunktion
des BSV herbeigeführt worden und sei ihm deshalb nicht zurechenbar. In diesem
Sinne stehe auch nicht die Eidgenossenschaft als universal letztes haftendes
Glied in der Kette. Vielmehr sei dies der Beschwerdeführer, welcher zur Tragung
der sich in casu verwirklichten Risiken geschaffen worden sei und nur in ganz
besonderen Fällen nach aArt. 56a BVG bzw. Art. 11 SFV 2 auf andere
zurückgreifen könne. Eine derartige Konstellation liege hier in Bezug auf das
BSV nicht vor.

8.2. Das kantonale Gericht hat seine Feststellungen zum hypothetischen
Kausalverlauf zwischen dem Verhalten des BSV (in Form von vorgeworfenen
pflichtwidrigen Unterlassungen im Rahmen der ihm obliegenden
Aufsichtstätigkeit) und dem eingetretenen Schaden gestützt auf tatsächliche
Gegebenheiten und nicht ausschliesslich auf der Basis der allgemeinen
Lebenserfahrung getroffen. Sie sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was diese Erwägungen im Ergebnis (BGE 135 V 2 E. 1.3 am Ende S. 5) als
offensichtlich unrichtig und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht
vielmehr auf einer zutreffenden Würdigung der sich aus der Aktenlage
ergebenden, unter aufsichtsbehördlichem Blickwinkel relevanten Vorgänge im
massgeblichen Zeitraum. Namentlich wurde diese zu Recht im Lichte der damaligen
Sichtweisen und Verhältnisse und nicht auf Grund einer retrospektiven
Betrachtung vorgenommen.

8.2.1. Nicht stichhaltig ist im Zusammenhang mit der Haftungsvoraussetzung der
hypothetischen Kausalität insbesondere der mehrfach geäusserte Einwand des
Beschwerdeführers, durch ein früheres Eingreifen des BSV in den Jahren 1985 -
1992 hätte der entstandene Schaden zumindest teilweise verhindert werden
können. So seien erst am 28. Juni 1990 Gutachten (in Form von ausgefüllten
Fragebogen) der Experten für die berufliche Vorsorge beim BSV eingegangen, als
es für eine erfolgreiche Intervention seitens der Aufsichtsbehörde bereits zu
spät gewesen sei. Dem ist mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass
provisorisch registrierte Vorsorgeeinrichtungen während der Einführungsphase
des BVG gestützt auf dessen Übergangsbestimmungen erst per Ende 1989 (bzw. bis
spätestens nach Ansetzen einer allfälligen Nachfrist gemäss Art. 8 Abs. 3 aBVV
1; vgl. E. 4.2.1 hiervor) einen Experten für die berufliche Vorsorge zu
bestimmen hatten. Des Weitern ist erwiesen, dass die Kontrollstellen der
provisorisch registrierten Sammelstiftungen gegenüber dem BSV stets bestätigt
hatten, dass die Jahresrechnung, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage
rechtmässig erfolgt seien und dem Gesetz, der Stiftungsurkunde und dem
Reglement entsprächen. Auch ergibt sich aus den Akten, dass das BSV, als es im
Rahmen des Geschäftsberichts für das Jahr 1992 durch die Kontrollstelle
erstmalig auf Ungereimtheiten hingewiesen worden war, unverzüglich
aufsichtsrechtliche Massnahmen eingeleitet hat. Anhaltspunkte dafür, dass, wie
vom Beschwerdeführer behauptet, "von Anfang an, spätestens aber mit den
Jahresabschlüssen 1985 bzw. 1986, [...] zahlreiche alarmierende Anzeichen"
vorhanden gewesen seien, "die auf eine unsorgfältige Vermögensanlage, eine
Usurpation von Vorsorgegeldern für stiftungsfremde Zwecke, auf die Missachtung
der Anlagevorschriften, auf fehlende Risikostreuung, auf zu hohe
Kreditaufnahme, auf völlig ungenügende Renditen und auf technische
Illiquidität" hingewiesen hätten, bestanden somit nicht.

8.2.2. Was die in der Beschwerde erwähnten, im Nachgang zum Schadeneintritt
bzw. zu dessen Abwicklung verfassten Berichte und Stellungnahmen von vormaligen
Mitarbeitern des BSV anbelangt (des Dr. iur. A.________ vom 31. Juli 1996 und
des Dr. rer. pol. B.________ vom 4. April 1997), stellen diese, wie im
angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wurde, vom Gericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen frei zu würdigende Analysen dar. Sie sind indes
weder geeignet, dem BSV direkt einen bestimmten echtzeitlichen Erkenntnisstand
zuzuweisen noch über die gesetzlich festgelegten Aufgaben als Aufsichtsbehörde
hinaus rückblickend Handlungspflichten zu statuieren. Im Umstand allein, dass
die Vorinstanz zu abweichenden Erkenntnissen gelangt ist bzw. die damaligen
Vorgänge anders gewürdigt hat, kann keine geradezu willkürliche Feststellung
des Sachverhalts oder gar eine Rechtsverweigerung gesehen werden (E 2.1.1 und
2.1.2 hiervor).

8.2.3. Ferner hat sich das kantonale Gericht auch einlässlich mit dem in Art.
71 Abs. 1 BVG (in Verbindung mit aArt. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2,
SR 831.441.1], in der bis 31. März 2000 in Kraft gestandenen Fassung)
verankerten Diversifikationsgebot bzw. mit den damit zusammenhängenden
Anlagebegrenzungen für Liegenschaften im Sinne von aArt. 54 lit. c BVV 2 (in
der bis 31. Dezember 1992 bzw. in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2008
in Kraft gestandenen Fassung) auseinandergesetzt. Danach muss die
Vorsorgeeinrichtung bei der Anlage ihres Vermögens die Grundsätze der
angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf
verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden,
wobei für Grundstücke gemäss aArt. 53 lit. c BVV 2 in der Schweiz und
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen - nach der vom 1.
Januar 1993 bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung von aArt. 54 lit. c
BVV 2 - zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht, eine
50 %ige Anlagebegrenzung gilt.

8.2.3.1. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die
betreffenden Liegenschaften nicht direkt von den Vera-/Pevos-Sammelstiftungen
gehalten worden sind, sondern diese Varia-Anteilscheine der beiden
Anlagestiftungen gezeichnet und hiermit eine indirekte Anlage im Sinne von
aArt. 56 BVV 2 getätigt haben. Weil die Legaldefinition des "Vermögens" nach
aArt. 49 BVV 2 Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zunächst noch
explizit ausgeklammert hat, verfing die seitens der Stiftungen initial
vertretene Auffassung, wonach die Grenze von 50 % dadurch eingehalten werde,
dass lediglich die Hälfte des Deckungskapitals der
Kollektivversicherungsverträge belehnt werde, nicht. Diese Problematik hat das
BSV denn auch erkannt und die entsprechenden (Gegen-) Massnahmen ergriffen. So
wies sie gegenüber den Anlagestiftungen mit Schreiben vom 8. August 1988 bzw.
10. Oktober 1990 auf eine Anpassung der Verwaltungsreglemente hin und brachte
gegenüber den Sammelstiftungen im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnungen 1987
und 1988 dahingehende Vorbehalte an.

8.2.3.2. Wie bereits hiervor erwähnt (E. 4.2.1, 8.1.1 und 8.2.1), erlaubte Art.
8 aBVV 1 die Anpassung der reglementarischen Bestimmungen, der Organisation,
der Finanzierung und Verwaltung an die gesetzlichen Bestimmungen bis Ende 1989
und sah zusätzlich die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde eine
angemessene Nachfrist gewährte (Art. 8 Abs. 2 f. aBVV 1). Vor diesem
Hintergrund musste erst im Rahmen der definitiven Registrierung der Nachweis
erbracht werden, dass die diesbezüglichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt
waren. Das Institut der provisorischen Registrierung (ursprünglich
"Anerkennung") war im Wissen und der Voraussicht geschaffen worden, dass das
entsprechende Verfahren naturgemäss einige Zeit beanspruchen und sich die
Anpassung einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung an die gesetzlichen
Vorschriften möglicherweise verzögern würde (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1976
I 149 ff., insb. 256 [zu "Artikel 49: Anerkennung"] und 277 f. [zu
"Übergangsbestimmungen"/"Artikel 93: Provisorische Anerkennung der
Vorsorgeeinrichtungen"]). Es wurde mithin systembedingt in Kauf genommen, dass
während der Phase der provisorischen Registrierung - allenfalls über die
Fristen von Art. 8 aBVV 1 hinaus - ein nicht rechtskonformer Zustand bestand.
Die Vera-Sammelstiftung wurde denn auch erst am 8. August 1990 - unter
Vorbehalt - definitiv registriert, nachdem die Vera-Anlagestiftung ihr
Verwaltungsreglement am 23. Juni 1989 aufforderungsgemäss angepasst hatte, um
auf formeller Ebene einer Umgehung der Anlagebegrenzung durch die
Sammelstiftung entgegenzuwirken. Mit Bezug auf die Pevos-Sammelstiftung
erfolgte demgegenüber zu keinem Zeitpunkt eine definitive Eintragung in das
Register für die berufliche Vorsorge.

8.2.3.3. Mit Blick darauf, dass unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom
6. Oktober 1989 über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV) hinsichtlich inländischer
Grundstücke kein Verkaufszwang, sondern lediglich ein Zuwachsstopp bewirkt
werden sollte (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 16
vom 28. September 1990), wäre überdies eine Anordnung, die faktisch
überschrittene Quote von aArt. 54 lit. c BVV 2 durch eine sofortige
Veräusserung von Liegenschaften bzw. Varia-Anteilscheinen zu reduzieren, auch
vorher kaum verhältnismässig und kurzfristig realisierbar gewesen. Eine
Vermögensanlage, die dem Anlagekatalog widersprach, war zudem nicht per se
rechtswidrig, durfte die Vorsorgeeinrichtung gemäss aArt. 59 BVV 2 (in der bis
30. Juni 1996 in Kraft gestandenen Fassung [AS 1996 1494]) davon doch im
Einzelfall abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigten und
die Erfüllung des Vorsorgezwecks nicht gefährdet war.

8.2.3.4. Zwar erwies sich die noch im Februar 1991 seitens der Stiftungen
vertretene und vom BSV wenig kritisch übernommene Ansicht, dass trotz des hohen
Immobilienanteils keine übermässigen Gefahren für die Ansprüche der
Versicherten bestünden, im Nachhinein als Fehleinschätzung. Die weitere
Entwicklung der Immobilienpreise bzw. der Beginn einer eigentlichen
Immobilienkrise und schweren Rezession Anfang der 1990er-Jahre war jedoch nicht
ohne Weiteres absehbar. Hinzu kam, dass damals eine Lösung der Situation in der
Revision von Art. 49 BVV 2 gesehen wurde, die schliesslich am 28. Oktober 1992
erfolgte (AS 1992 2234). Ab deren Inkrafttreten auf 1. Januar 1993 war es
erlaubt, auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zum Vermögen
hinzuzurechnen (Art. 49 Abs. 2 BVV 2). Dadurch wurde die Einhaltung der
Anlagebegrenzung zumindest bei den Sammelstiftungen möglich.

8.2.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mehrfach betonten "Risikoneigung"
der Anlagestrategie der Sammelstiftungen gilt es schliesslich nochmals
abschliessend daran zu erinnern, dass die Verpfändung oder Belastung von
Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw.
Rückversicherungsverträgen zur Sicherstellung eines Darlehens im damaligen
Zeitpunkt grundsätzlich noch statthaft war (vgl. demgegenüber nunmehr Art. 71
Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wonach die Verpfändung
oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus
Kollektivversicherungs- oder aus Rückversicherungsvertrag - und damit das
Policendarlehen - im Rahmen der 1. BVG-Revision ausdrücklich als unzulässig
erklärt worden ist). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber
unter dem Titel der Aufrechterhaltung der Solvenz der Vorsorgeeinrichtung im
Policendarlehen eher eine Überbrückungshilfe in dem Sinne sah, als damit
beispielsweise eine Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten
erzielt werden sollte, wohingegen eine Anlage des Darlehens in nicht
kurzfristig liquidierbare Anlagekategorien - jedenfalls ohne entsprechende
anderweitige Liquidität der Vorsorgeeinrichtung - wohl eher nicht beabsichtigt
war (Botschaft, BBl 1976 I 269). Einschränkend wurde diesbezüglich in Art. 1
Abs. 2 der - gestützt auf aArt. 71 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in
Kraft gestandenen Fassung) erlassenen - VoVpf lediglich festgehalten, dass die
Verpfändung nur erfolgen dürfe, wenn die Erfüllung der gesetzlichen und
reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht gefährdet sei.
Die Verantwortung dafür lag indessen, was sich aus Art. 3 und 4 der Verordnung
ergibt, welche die speziellen Pflichten der Vorsorgeeinrichtung und der
Kontrollstelle regeln, in erster Linie bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung
bzw. deren Kontrollstelle (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 15/05 vom
29. März 2006 E. 8.4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98).

8.3. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin im Umfang der vom Beschwerdeführer für
die Vera- und Pevos-Sammelstiftungen in Liquidation sichergestellten
Vorsorgeleistungen entfällt nach dem Gesagten. Es hat damit beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

9. 
Der unterliegende Beschwerdeführer, der in seinem Vermögensinteresse handelt,
trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der
obsiegenden Eidgenossenschaft steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 70'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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