Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 729/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_729/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 31. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2015,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zur Einholung
eines neuen psychiatrischen Gutachtens, welches sich namentlich zu den
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern habe, und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die
Beschwerdeführerin zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101;
133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, praxisgemäss keine erhebliche
Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
mit sich bringt und es für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht genügt, in
allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen
(erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 4.2),
dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass
das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende
Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert darzulegen vermag,
weshalb ein Grund für die Bejahung einer Ausnahme vom Grundsatz der
Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide
gerichteter Beschwerden im Sinne von BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104 bestehen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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