Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 726/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_726/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.
August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2015,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2015, womit es A.________
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hinwies und ihn zudem aufforderte, den fehlenden
angefochtenen Entscheid einzureichen,

in Erwägung,
dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt
werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135
II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass zudem die vorgeschriebene Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 42
Abs. 3 BGG) fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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